EEG 21 Erneuerbare Energien
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Erneuerbare Energien

EEG21- Kommunen an Einnahmen beteiligen!

Die Reform des EEG-Gesetzes soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigen. Wichtig hierfür ist, die Akzeptanz in der Bevölkerung zu fördern. Ob dies mit dem EEG21 gelungen ist, muss bezweifelt werden. Um das Ziel zu erreichen, ist eine Vielzahl von Verbesserungen nötig, schreibt Finn-Christopher Brüning vom DStGB im KOMMUNAL-Gastbeitrag.

Das EEG hat seinen 20. Geburtstag gefeiert und wird im politischen Diskurs weitgehend als großer Erfolg bewertet, da es den Ausbau von Stromquellen nicht-fossiler Art massiv beschleunigt hat. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Eine Novellierung des EEG (zuletzt 2017) war insbesondere mit Blick auf die Klimaziele Deutschlands für 2030 und 2050 dringend geboten, und dies nicht zuletzt, weil die ersten EEG-Anlagen aus der gesetzlichen Förderung herausfallen.

Akzeptanz in der Bevölkerung ist wichtig

Weiterhin besteht genereller Handlungsbedarf, um die Zustimmung der Menschen für die Energiewende zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Bundesregierung ist deshalb bereits im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms einer weiteren Verteuerung des Stroms aufgrund der ständig steigenden EEG-Umlage entgegengetreten. Dies sieht eine Senkung der EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Ct/kWh vor, wodurch die Kosten für die Verbraucher gedeckelt sind. Die Mehrkosten sollen künftig durch Einnahmen aus der neuen nationalen CO2-Bepreisung kompensiert werden.

Sollte der Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, sind erstmals die nationalen Klimaziele gesetzlich verankert. Des Weiteren werden die Ausbauziele für Erneuerbare Energien verbindlich bis 2030 geregelt sowie die Dämpfung der Kostenentwicklung aufgrund des Ausbaus weiter verfolgt. Neu ist auch: Gleich zu Beginn des Gesetzes wird darauf verwiesen, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Der DStGb fordert eine verpflichtende Zahlung der Betreiber

Der DStGB hat seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Steigerung der Akzeptanz schwerpunktmäßig eine verpflichtende Zahlung der Betreiber von Windenergie gefordert, die einen fixen Betrag von mindestens 0,2 Cent/kWh zum Gegenstand hat. Nach aktuellem Stand ist nur eine freiwillige Zahlung der Betreiber neuer Windanlagen an die Standortgemeinden pro Jahr von bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste sowie fiktive Strommenge geplant. Des Weiteren wurde dafür plädiert zu klären, wann Gemeinden vom Ausbau betroffen sind und angeregt, Nachbarkommunen in einem bestimmten Radius zur Anlage flächenanteilig finanziell zu beteiligen. Das Gesetz lässt dies bislang offen.

Auch wurde sich dafür eingesetzt, dass die Gemeinden im EEG einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber bezüglich der Einspeisedaten erhalten sollen, um den Zahlungsanspruch selbst durch Verwaltungsakt geltend machen zu können. Offengeblieben ist auch, wie künftig Bestandsanlagen bei der finanziellen Beteiligung zu berücksichtigen sind. Um bereits gut ausgebaute Gemeinden nicht zu benachteiligen, sollte hier nachgebessert werden. Außerdem wurde gefordert, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden auch um den Betrieb von großen Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu erweitern, was aktuell nicht vorgesehen ist.

"Smart-Meter" lehnen Länder und DStGb ab

Neben einer besseren Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen hat der Gemeindebund gefordert, den Ausbaupfad für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erhöhen, da die geplanten Mengen für den steigenden Energiebedarf bspw. für die E-Mobilität nicht ausreichen. Aktuell sollen bei kleinen Photovoltaik-Anlagen ab 1 kw/p verpflichtend intelligente Zähler („Smart-Meter“) eingebaut werden, was der DStGB –aber auch die Länder- ablehnen.

Stattdessen wurde vorgeschlagen, dass es weiterhin bei der Bagatellgrenze von 7 kw/p bleibt. Für die ab dem Jahr 2021 aus der Förderung auslaufenden Erneuerbare-Energien-Anlagen wird außerdem gefordert, dringend pragmatischere Wege für deren Weiterbetrieb zu ebnen. Neben der im Entwurf geregelten Vergütung des eingespeisten Stroms ist auch für die Eigenversorgung mit erneuerbarem Strom eine Regulierung erforderlich.

Es ist sehr wichtig für kommunale Betreiber von Anlagen, dass diese Anlagen weiter am Netz bleiben können und Strom produzieren. Im EEG21 wird auch Bezug auf die Rahmenbedingungen zum Mieterstrom genommen. Die vorgesehenen Regelungen zur Förderung des Mieterstroms sind ein guter Anfang. Sie sollten allerdings weiter verbessert werden. Dies betrifft zum einen die Vergütungssätze für Mieterstrom, die noch weiter nach oben angepasst werden können. Denkbar wäre auch die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage, um Mieterstromprojekte wirtschaftlich zu machen.

Die kommunalen Vertreter haben mehrfach darauf hingewiesen, dass der enge räumliche Anwendungsbereich für die Mieterstromförderung hinderlich ist. Er konterkariert auch die Bestrebungen vieler Kommunen, die stärker auf Quartiersmodernisierungen setzen und weniger das einzelne Gebäude in den Fokus nehmen.

Wird das EEG21 erfolgreich sein?

Ob das EEG21 mehr Akzeptanz und dadurch Beschleunigung beim Ausbau Erneuerbarer Energien schaffen wird, muss sich erst noch zeigen. Auch ist ungewiss, ob mit dem vorgesehen Ausbaupfad die Erneuerbaren Energien im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen.

Weiter darf eine gewisse Skepsis geäußert werden, ob die bessere finanzielle Beteiligung der Gemeinden am Betrieb der Windenergie an Land auf freiwilliger Basis tatsächlich funktioniert. Laut jüngster Umfragen halten 75 Prozent der Deutschen eine verpflichtende Zahlung an die Gemeinden mit Bestandsanlagen zur Schaffung höherer Akzeptanz für sinnvoll. Sicher ist jedoch, dass sich die Atomenergie bis 2022 und die Kohleverstromung bis 2038 dem Ende nähern.

Auch von Finn-Christopher Brüning