Verwaltungs- und Benutzergebühren
Neue Vorgaben zur Gebührenkalkulation - Kommunalabgabengesetz novelliert
Das sind die konkreten Änderungen im Kommunalabgabengesetz
Mit der neuen Fassung des § 6 KAG soll die durch das Urteil des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und dem Gebührengeber eine verlässliche Gebührenkalkulation und Gebührenerhebung ermöglicht werden.
Bei der Gebührenkalkulation sieht das Kommunalabgabengesetz nun vor, dass zu den Kosten auch „eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals berechnet wird. Bei der Ermittlung sollen die aus Beiträgen oder Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht bleiben, bei der ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann.
Damit wird klargestellt, dass Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung zugleich erfolgen können und ein Wahlrecht des Gebührengebers besteht, ob nach dem Anschaffungs-beziehungsweise Herstellungswert oder dem Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben wird. Außerdem gibt es damit ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital als Mischzinssatz oder getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden.
Damit ist auch klar, dass künftig bei einer Verkürzung der Nutzungsdauer eines Anlagegutes der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden kann. Entfällt die Restnutzungsdauer aus welchen Gründen auch immer, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.
Dies ist bei der Neukalkulation der Gebühren zu berücksichtigen.
Das Gesetz ist am 14. Dezember im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und somit bereits am 15. Dezember in Kraft getreten.
Wichtig für die Anwendung ist, dass das neue Kommunalabgabgengesetz nur für künftige Gebührenkalkulationen anwendbar ist. Für alte Sachverhalte trifft es keine abschließenden Regelungen, das gilt insbesondere für mögliche anhängende Widersprüche oder Klagen.
