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  4. Parkscheinautomaten: Lösung in Sicht
Parkscheinautomat
Parkscheinautomaten sollen stärker gesichert werden.
© Adobe Stock

Gastbeitrag

Parkscheinautomaten: Lösung in Sicht

von Florian Schilling
Referatsleiter | Deutscher Städte- und Gemeindebund
20. April 2021
Das Bundesfinanzministerium konnte nun endlich den Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vorlegen. Wie von den Kommunen schon lange gefordert, sollen künftig auch Parkscheinautomaten, die schließlich mit den bereits ausgenommenen in Bau und Funktion Fahrschein- und Dienstleistungsautomaten vergleichbar sind, von der Anwendung der KassenSichV ausgenommen werden. Klarstellungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich des „Parkierungsbereiches“. Florian Schilling vom DStGB erläutert im KOMMUNAL-Gastbeitrag die Details.

Ende März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich den lang angekündigten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) veröffentlicht. Zu diesem Entwurf hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben. Nach Berücksichtigung der verschiedenen Stellungnahmen ist eine Kabinettsbefassung für den 21. April 2021 vorgesehen.

Bisher keine Ausnahme für Parkscheinautomaten

Aus kommunaler Sicht ist vor allem die geplante Ausnahme für Parkscheinautomaten von Bedeutung. Hintergrund ist, dass Parkscheinautomaten derzeit nicht explizit ausgenommen sind und damit als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind. Über die TSE wird sichergestellt, dass alle (Kassen-) Daten zusätzlich digital gespeichert und nachträglich nicht verändert werden können. Sie dient also dem Manipulationsschutz. Die TSE-Umrüstung erfolgt in der Regel über Speichermedien wie USB-Sticks oder SD-Karten, auch Cloud-Lösungen sind möglich. Ursprünglich war gemäß Abgabenordnung eine Aufrüstung elektronischer Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Da die TSE jedoch nicht flächendeckend verfügbar waren, hatte das BMF bundesweit die Frist zur Umrüstung bis zum 30. September 2020 verlängert. Corona-Pandemie-bedingt hatten fast alle Länder, entgegen dem Willen des BMF, eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 eingeräumt.

Neuer Entwurf entlastet Kommunen und Wirtschaft

Der vorgelegte Verordnungsentwurf sieht explizit die Aufnahme von Parkscheinautomaten unter den Ausnahmetatbeständen nach § 1 Satz 2 KassenSichV analog zu den in Bau und Funktion vergleichbaren Fahrschein- und Dienstleistungsautomaten vor. Dies ist aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen. 

Tatsächlich wäre zwar nur ein Teil der kommunalen Parkscheinautomaten von der Umrüstungspflicht betroffen, da die Parkraumbewirtschaftung in den Kommunen zumeist auf hoheitlicher Basis erfolgt und somit keine aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle entstehen, doch stünde für die restlichen Parkautomaten der finanzielle Aufwand für die Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in keinem Verhältnis zum Nutzen. Grundsätzlich ist die Manipulationsgefahr bei Parkscheinautomaten außerordentlich gering. Den Kommunen sind auch aus der Vergangenheit keine Fälle der steuerlichen Vorteilserzielung über die Manipulation von Parkautomaten bekannt. 

Im Detail wird aber Änderungsbedarf gesehen, da die vorgeschlagene Formulierung „Kassenautomaten, Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich […]“ rechtliche Unklarheiten birgt. Zum einen sollte aus der neuen Formulierung nicht der Schluss gezogen werden können, dass künftig alle Kassenautomaten ausgenommen sind und zum anderen erscheint „im Parkierungsbereich“ äußerst unklar. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zumindest klargestellt wird, dass sich die Kassenautomaten auf die Parkierungsbereiche beziehen, haben wir als kommunale Spitzenverbände drei klarstellende alternative Formulierungsvorschläge für den neuen Nr. 2 § 1 Satz 2 KassenSichV gemacht: 

  • Kassenautomaten und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie […]“ 
  •  Parkticket-Kassenautomaten und Parkscheinautomaten sowie […]“ 
  •  Kassenautomaten und Parkscheinautomaten für Parkierungsbereiche sowie […]“

Grundsätzlich sei ferner darauf hingewiesen, dass kommunale Ticket- und Eintrittsautomaten, etwa in Freibädern und Tierparks, weiterhin einer TSE bedürfen, obwohl sie ebenso mit Fahrschein- oder Parkscheinautomaten vergleichbar sind. Weiter kommen Kassenautomaten in Kommunalverwaltungen und öffentlichen Einrichtungen z.B. bei Zulassungsstellen der kommunalen Straßenverkehrsämtern, Führerscheinstellen oder Bürgerbüros zur Anwendung. Bei der überwiegenden Anzahl der Vorgänge handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die schon von der Sache nach keinen klassischen Geschäftsvorgang darstellen und daher auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hierbei besteht schon auf Grundlage der einschlägigen, haushaltsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung, alle Vorgänge lückenlos und vollständig zu dokumentieren. Eine parallele Dokumentation über eine TSE, die notwendig ist, sobald über die Kasse auch nicht-hoheitliche Leistungen abgerechnet werden, stellt insoweit einen zusätzlichen Arbeitsaufwand samt erheblicher Mehrkosten dar. Insofern wäre eine für diese nicht untypischen kommunalen Anwendungsfälle von (Kassen-) Automaten eine explizite Ausnahmeregelung zielführend. 

Regelungen auch für E-Ladesäulen

Dass E-Ladesäulen zukünftig von den Vorgaben der KassenSichV ausgenommen sein sollen (§ 1 Satz 2 n. F.), schafft Rechtsklarheit und wird daher ausdrücklich begrüßt. Dies erspart den Kommunen eine komplexe Vernetzung der vorgenannten Infrastruktur zur Protokollierung der dort anfallenden Kassenvorgänge. 

Problematisch erscheint hingegen die nach § 6 Satz 1 Nr. 7 neu geforderte Ausgabe des Prüfwertes nach § 2 Satz 2 Nr. 7 der KassenSichV und eines nunmehr wohl zusätzlich zu speichernden „fortlaufenden Signaturzählers“. Sowohl die entsprechenden Softwareänderungen als auch die daraus (möglicherweise) resultierende Pflicht zur Nachzertifizierung wären erneut mit erheblichen Umstellungskosten für die Kommunen verbunden. 

Hier geht es zum Referentenentwurf.

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