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  3. Rechts vor links gilt nicht generell auf Parkplätzen
Rechts vor Links gilt nicht generell auf Parkplätzen - das hat der Bundesgerichtshof entschieden
Rechts vor Links gilt nicht generell auf Parkplätzen - das hat der Bundesgerichtshof entschieden
© dall-e

Urteil des Bundesgerichtshofs

Rechts vor links gilt nicht generell auf Parkplätzen

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
17. Januar 2023
Der Fall ging durch alle Instanzen - und die Gerichte der unteren Instanzen hatten bisher unterschiedliche Ansichten vertreten. Nun ist die Frage "Rechts vor Links auf Parkplätzen" erstmals höchstrichterlich geklärt. Der Fall, das Urteil und die Folgen.

Rechts vor Links gilt nicht generell auf Parkplätzen. So lässt sich das Urteil des Bundesgerichtshofes zusammenfassen. Demnach ist die Fahrbahn keine Straße. Der Fall selbst ist schnell erklärt, er spielte in Lübeck. Zwei Autofahrer waren auf dem Parkplatz eines Baumarktes kollidiert. Wegen eines parkenden Sattelzuges hatten sich die beiden nicht rechtzeitig sehen können. Der Kläger kam von rechts und meinte daher, dass er nicht für den Schaden haften muss. Mehrere Instanzen hatten sich damit beschäftigt und den Fall unterschiedlich bewertet. Der Bundesgerichtshof sagt nun: "Sofern auf einem Parkplatz keine Vorfahrtsregelung ausgewiesen ist, gilt dort grundsätzlich kein rechts vor links". Zur Begründung sagte das Gericht, es sei für die Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten. 

Von rechts kommen soll kein Privileg sein

Laut dem Urteil gilt auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen rechts vor links, nämlich wenn die Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben - wie zum Beispiel Zu- und Abfahrten. Doch auch dort seien Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe, so der Bundesgerichtshof. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier daher nicht erforderlich. 

Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz in Lübeck müssen sich jetzt übrigens den Schaden teilen. In einem Verhältnis von 30 zu 70 Prozent. Denn laut Richter waren sie an der unübersichtlichen Stelle beide zu schnell unterwegs - der eine aber schneller als der andere. Darum muss er mehr bezahlen. 

Die juristischen Hintergründe zu rechts vor links 

Der VI. Zivilsenat billigte es ausdrücklich, dass die Lübecker Gerichte die Regel "rechts vor links" aus dem Paragrafen 8 der Straßenverkehrsordnung nicht angewandt hatten. Damit entschied der Bundesgerichtshof einen bislang von ihm nicht geklärten Streit zugunsten einer stark eingeschränkten Verwendung der Vorfahrtsregel auf Parkflächen. Gebe es dort keine ausdrücklichen Bestimmungen, so komme der Grundsatz "rechts vor links" – unmittelbar oder auch indirekt im Rahmen des Paragrafen 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung -  nur dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter hätten.

Ihre Entscheidung begründeten die Richter mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation passe der Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung nicht. Anders könne es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten. 

Das Urteil können Sie im Original nachlesen unter diesem Link: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132254&pos=11&anz=821

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