Schwimmbäder sind fast immer ein Minusgeschäft - ein Urteil zur steuerlichen Betrachtung macht den Betrieb nun noch schwieriger - das Urteil und die Folgen
Schwimmbäder sind fast immer ein Minusgeschäft - ein Urteil zur steuerlichen Betrachtung macht den Betrieb nun noch schwieriger - das Urteil und die Folgen
© 123rf

Urteilsverkündung

Warum Kommunen mit Schwimmbädern Rückforderungen vom Finanzamt fürchten müssen

Viele Gemeinden vergeben ihre Schwimmbäder an einen Betreiber - damit im Zusammenhang stehende Kosten gelten bisher oft als berechtigt für den Vorsteuerabzug. Dem hat nun aber ein Gericht einen Riegel vorgeschoben. Ergebnis: Einige Kommunen müssen sich wohl auf Rückforderungen ihres Finanzamts einstellen. Der Steuerberater Thomas Lachera fasst das Urteil und die Konsequenzen im KOMMUNAL-Gastbeitrag für Sie zusammen.

Der Bundesfinanzhof  hat einen Beschluss veröffentlicht, der für viele Kommunen von Bedeutung sein dürfte. Im Urteilsfall hatte eine Gemeinde ihr Schwimmbad für zunächst nur 1 Euro an einen Betreiber verpachtet. Aus den Renovierungskosten wollte die Stadt den Vorsteuerabzug geltend machen; vergeblich. Auf Grundlage dieses Urteils dürften sich einige Kommunen auf Rückforderungen ihres Finanzamtes einstellen müssen. Bei anhängigen Rechtsbehelfen schwinden die Erfolgsaussichten. 

Thema Schwimmbäder: Was ist passiert?

Der Pachtzins betrug zunächst jährlich nur 1 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Betriebspachtvertrag zur Zahlung eines Zuschusses an den Pächter - einen Verein - in Höhe von jährlich 75.000 Euro, der der Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse dienen und keinen Gegenwert für eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen sollte. Regelungen zur Höhe der von dem Verein erhobenen Eintrittspreise für das Schwimmbad enthielt der Betriebspachtvertrag nicht.

Da die Klägerin im Jahr 2015 erwog, das Schwimmbad zu sanieren, führten Vertreter der Klägerin Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den in diesem Zusammenhang zu erwartenden Aufwendungen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verpachtung wegen der Höhe von Pachtentgelt und Zuschuss im Ergebnis unentgeltlich erfolge, so dass die Klägerin mit der Verpachtung nicht wirtschaftlich tätig sei und deshalb kein Recht zum Vorsteuerabzug habe.

Man kann schon ahnen, wie die Klägerin die für sie nachteilige Auffassung des Finanzamtes umgehen wollte: Mit einem neuen Vertrag ersetzten die Gemeinde und der Verein den bisherigen Betriebspachtvertrag durch einen neuen Pachtvertrag. Der Pachtzins betrug fortan jährlich 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Daneben wurde eine gesonderte Zuschussvereinbarung getroffen. Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Zuschusses an den Verein in Höhe von jährlich 90.000 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts in Sachen Schwimmbäder 

Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 Euro und erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand tritt - so der BFH - die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vertragsparteien später das Pachtentgelt auf 10.000 Euro erhöhen, aber diese Pachterhöhung zugleich durch eine Zuschusserhöhung ausgleichen. An dem Zustand vor der Vertragsänderung hatte sich wirtschaftlich nichts geändert. 

Die Erkenntnisse und das Schwimmbäder Urteil im Original

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 15.12.2016 (V R 44/15) entschieden, dass die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht gegeben ist, wenn eine Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen besteht. Parallelen zur körperschaftsteuerlichen Regelung für Verpachtungs-BgAs (vgl. R 4.3. KStR) sind offensichtlich. Die öffentliche Hand wird zukünftig noch mehr überlegen müssen, wie sie Sachverhalte bei Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen gestaltet.

Hier finden Sie den Beschluss des Bundesfinanzhofes im Original zum Nachlesen: Bundesfinanzhof_Beschluss vom 22. Juni 2022_XI R 35/19