2 Urteile geben Kommunen neue Hoffnung in Sachen Vorsteuerabzug
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Umsatzsteuer und Kurtaxe
Neue Hoffnung für den Vorsteuerabzug
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen sind bei den Kommunen regelmäßig nur dann beliebt und erstrebenswert, wenn sich dadurch der Vorsteuerabzug für kostspielige Investitionen eröffnet. Das ist auch bei der Kurtaxe so. Erst im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings entschieden, dass die Kurabgaben nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei zugänglich sind. Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) lassen nun Hoffnung keimen und legen die Spielregeln für den Vorsteuerabzug fest.
Im Jahr 2017 schränkte der BFH die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten für Kurgemeinden stark ein. Der Vorsteuerabzug sollte nur noch dann zulässig sein, wenn ein Allgemeingebrauch ausgeschlossen wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 05.05.2022 zumindest die Anwendung der Rechtsprechung etwas hinausgeschoben. Der BFH hat nun aber am 28.03.2024 gleich zwei Urteile (Aktenzeichen: XI R 21/23 und XI R 33/21) zu dem Problemkreis veröffentlicht.