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  4. Gericht: Abwahl des Bürgermeisters bleibt gültig
Wahlurne: Wahlzettel wird eingeworfen
Die Abwahl eines Bürgermeisters beschäftigte das Gericht.
© Adobe Stock

Trotz Wahlbeeinflussung

Gericht: Abwahl des Bürgermeisters bleibt gültig

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
17. Juni 2025
Trotz nachgewiesener Wahlbeeinflussung bleibt die Abwahl des Samtgemeindebürgermeisters im Boldecker Land gültig – warum das Verwaltungsgericht so entschieden hat und was das für Kommunen bedeutet.

Der frühere Bürgermeister der Samtgemeinde Boldecker Land hat gegen seine Abwahl im Juni 2024 geklagt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat ihm in mehreren Punkten zwar recht gegeben, dennoch bleibt die von ihm beanstandete Abwahl gültig. Damit bestätigten die Richter die Entscheidung des Samtgemeinderates zur Wahlprüfung.  Das Gericht sieht allerdings mehrere Verstöße gegen die Neutralitätspflicht von Amtsträgern vor der Wahl. Der Grundsatz der Wahlfreiheit sei unzulässig beeinflusst worden, so die Richter. 

Aufruf zur Abwahl unterzeichnet: Eurer Samtgemeinderat

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Flyer, der kurz vor der Abwahl im Juni 2024 an alle Haushalte im Boldecker Land verteilt worden war. Der Aufruf zur Abwahl, unterzeichnet mit „Euer Samtgemeinderat“, erweckte nach Ansicht des Gerichts den Eindruck amtlicher Autorität – eine Grenzüberschreitung. Die Kammer sprach von einem Verstoß gegen die Neutralitäts- und Zurückhaltungspflicht, die für Amtsträger im Wahlkontext gilt.  Aufmachung und Inhalt haben laut Gericht jedenfalls den Anschein erweckt, dass der Flyer eine amtliche Stellungnahme des Rates und nicht die Meinung einzelner Ratsmitglieder dargestellt habe.

Unzulässige Wahlbeinflussung

Auch die im Mitteilungsblatt für die Samtgemeinde Boldecker Land im Mai 2024 veröffentlichten Stellungnahmen der BürgermeisterInnen der Gemeinden Barwedel, Bokensdorf und Osloß sowie der Gemeinderäte Tappenbeck und Weyhausen zum Abwahlverfahren seien als unzulässige Wahlbeeinflussung zu beurteilen, so die Kammer.  Die betreffenden Amtsträger übten darin Kritik an der bisherigen Arbeitsweise des Klägers als Samtgemeindebürgermeister und riefen die Bürger zur Teilnahme an der Wahl auf. Nach Überzeugung des Gerichts hatten sie bei der Wahlwerbung zulasten des Klägers ersichtlich nicht als Bürger gehandelt, sondern unter wiederholter Hervorhebung ihrer jeweiligen Eigenschaft als Amtspersonen.

Abwahl trotzdem gültig

Dennoch reichten die Verstöße nicht aus, die Abwahl ungültig werden zu lassen. Die Kammer sah es angesichts des Abwahlergebnisses nicht als realistische Möglichkeit an, dass ohne die unzulässigen Wahlbeeinflussungen die erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen gegen eine Abwahl des Klägers zustande gekommen wäre, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts.

Denn es sei auch in der regionalen Presse intensiv über Vorwürfe gegen den Kläger und die Auseinandersetzungen berichtet worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass zusätzlich mindestens 1.062 Wähler im Abwahlverfahren mit „NEIN“ gestimmt hätten, wenn es das beanstandete Flugblatt und die Stellungnahmen im Mitteilungsblatt für die Samtgemeinde nicht gegeben hätte, so das Gericht.

Von 8.820 Wahlberechtigten hatten sich 5.789 an der Wahl beteiligt; die Auszählung ergab 3.956 Stimmen für eine Abwahl des Klägers (68,34 Prozent) und 1.833 Stimmen dagegen (31,66 Prozent). Erforderlich für eine Abwahl des Samtgemeindebürgermeisters waren eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und 25 Prozent der Stimmen aller Wahlberechtigten im Boldecker Land.

Formfehler bei der Klage

Ein weiterer Punkt spielte juristisch eine Rolle: Die Klage richtete sich gegen die Samtgemeinde Boldecker Land – formal hätte sie jedoch gegen den Samtgemeinderat als zuständiges Organ erhoben werden müssen. Das Verfahren scheiterte also auch an dieser prozessualen Hürde.

Es ist ein Urteil mit doppelter Botschaft: Einerseits stellt es klar, dass rechtliche Standards in Wahlverfahren nicht beliebig dehnbar sind – andererseits bekräftigt es den hohen Beweismaßstab, der für die Anfechtung demokratischer Entscheidungen gilt.

Ehemaliger Bürgermeister kann in Berufung gehen

Dem Kläger steht noch das Rechtsmittel der Berufung offen. Ob der Weg zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeschlagen wird, ist derzeit offen.

Aktenzeichen: 1 A 360/24 – Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil

Zur Erklärung des Gerichts. 

Symbolbild Rathaus Schrift Abwahl Bürgermeister Kritierien

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