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Urteil Bundesverwaltungsgericht zur Ausgleichspflicht im ÖPNV
© Fotolia

Urteil zur finanziellen Ausgleichspflicht im ÖPNV

15. Oktober 2019
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einer Grundsatzentscheidung zum Personenbeförderungsgesetz bestätigt, dass Städte und Kreise frei entscheiden können, welche rechtlichen Gestaltungen sie verwenden, wenn sie den ÖPNV finanziell unterstützen wollen.

Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, hatte im Verfahren gefordert, dass der Vorrang eigenwirtschaftlicher vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren den Verkehrsunternehmen auch einen Rechtsanspruch auf den Erlass so genannter „allgemeiner Vorschriften“ durch den Aufgabenträger mit sich bringt. Allgemeine Vorschriften ermöglichen den Ausgleich tarifbedingter Mindereinnahmen durch die Aufgabenträger. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch darauf in seiner Entscheidung vom 10.10.2019 nun abgelehnt.

Schreibt der Aufgabenträger für die Erbringung von Verkehrsleistungen im ÖPNV die Anwendung eines für Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs vor, hat er laut Gericht die Wahl, die Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Zudem muss eine solche allgemeine Vorschrift den interessierten Verkehrsunternehmen bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe eines Angebots zugänglich sein, um ihre diskriminierungsfreie Anwendung sicherzustellen.

Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit führt laut Gericht nicht dazu, dass Aufgabenträger stets allgemeine Vorschriften erlassen müssten, um eigenwirtschaftliche Verkehre tariflich zu stützen.

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Urteil zur finanziellen Ausgleichspflicht im ÖPNV: Das ist der Hintergrund

Die Klägerin ist ein Personenbeförderungsunternehmen, das Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringt. Sie begehrt eine Genehmigung für die eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung für mehrere Buslinien im Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises. Dieser rief als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2012 interessierte Verkehrsunternehmen zur Abgabe eigenwirtschaftlicher Anträge für ein Linienbündel von insgesamt sechs Buslinien auf. Die Bekanntmachung nahm Bezug auf den Nahverkehrsplan des Kreises, der u.a. die Anwendung eines bestimmten Verbundtarifs festlegt.

Im Januar 2013 beantragte die Klägerin mit drei eigenständigen Anträgen, die unterschiedliche Modalitäten für die Verkehrserbringung enthielten, die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb für das Linienbündel. Diese Anträge wurden abgelehnt. Nach erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens führte der beklagte Kreis ein EU-weites Ausschreibungsverfahren für das Linienbündel durch, an dem sich die Klägerin erfolgreich beteiligte. Daraufhin erhielt sie die Genehmigung für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.

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Die Klage auf Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung der begehrten Genehmigung zwingende Versagungsgründe entgegenstehen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Klägerin zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels nur in der Lage, wenn die ihr durch den auferlegten Verbundtarif entstehenden Mindereinnahmen durch eine allgemeine Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausgeglichen werden. Deren Erlass kann die Klägerin aber laut Gericht nun nicht beanspruchen.

Das sagt der DStGB zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Ausgleichspflicht im ÖPNV

Das Urteil stärkt die kommunalen Aufgabenträger. Für die Kommunen ist es ein wichtiges Signal, das weiterhin die Wahl besteht, entweder öffentliche Verkehrsunternehmen mit der Verkehrserbringung der ÖPNV-Liniennetze zu betrauen, die Netze auszuschreiben oder eben durch „allgemeine Vorschriften“ allen tätigen Unternehmen eine Kofinanzierung zu ermöglichen. Aufgrund unterschiedlicher lokaler Rahmenbedingungen und für die Sicherung der ÖPNV-Finanzierung und der Tarife in Deutschland ist diese Wahlmöglichkeit von hoher Relevanz.

Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Newsletter des DStGB

Urteil Bundesverwaltungsgericht zur Ausgleichspflicht im ÖPNV
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