In Niedersachsen dürfen mehrere  Landratskandidaten nicht bei den Kommunalwahlen im September antreten - auch mehreren Bürgermeisterkandidaten droht ein "NEIN" von den Wahlausschüssen
In Niedersachsen dürfen mehrere Landratskandidaten nicht bei den Kommunalwahlen im September antreten - auch mehreren Bürgermeisterkandidaten droht ein "NEIN" von den Wahlausschüssen
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Recht AKTUELL: Kommunalwahlen

Kandidaten ausgeschlossen: Wie Staatsrechtler die Situation in Niedersachsen bewerten

In Niedersachsen werden AfD-Bewerber von Bürgermeister- und Landratswahlen ausgeschlossen, weil Wahlausschüsse Zweifel an ihrer Verfassungstreue anmelden. Staatsrechtler Rupert Scholz und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler halten das Verfahren für hochproblematisch. Die entscheidende Frage reicht tiefer: Darf eine politisch besetzte Verwaltungsstelle bestimmen, wen die Bürger wählen dürfen? KOMMUNAL ordnet die Rechtslage für alle Mitglieder in Wahlausschüssen in Niedersachsen und darüber hinaus ein.

Wer in Niedersachsen Bürgermeister oder Landrat werden will, muss bei Zweifeln an seiner Verfassungstreue mit einer besonderen Prüfung rechnen. Nach der im April 2026 geänderten Regelung können Wahlausschuss, Kommunalaufsicht und Landesinnenministerium eingeschaltet werden. Über das Ministerium fließen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes ein.

Bewerber können damit schon vor der Wahl vom Stimmzettel verschwinden. Der Bürger erfährt nie, wie viele Stimmen der ausgeschlossene Kandidat erhalten hätte.

Prof. Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg sieht darin einen grundlegenden Funktionswandel. Wahlausschüsse seien ursprünglich Verwaltungseinheiten gewesen, die Wahllokale, Stimmabgabe und Auszählung organisierten. Später habe man ihnen im kommunalen Bereich eine Art „Gesinnungsprüfung“ übertragen. Das sei „der ganz große Sündenfall“.

Rupert Scholz: „Das ist verfassungswidrig“

Besonders scharf urteilt der CDU Politiker und Jurist Rupert Scholz. Der Staatsrechtler, frühere Bundesverteidigungsminister und ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hält die niedersächsische Praxis für verfassungswidrig. Die Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz als rechtsextremistisch sei für die Zulassung eines Kandidaten „verfassungsrechtlich belanglos“. Extreme Ansichten seien nicht automatisch verfassungswidrig, sondern zunächst von der Meinungs- und Parteienfreiheit geschützt, erklärte er in einem ausführlichen Interview der Nachrichtenplattform "Apollo-News."  

Scholz kritisiert, dass ein Wahlausschuss als Teil der Exekutive die Rechte eines Bewerbers begrenzt. „Die Exekutive kann und darf bei uns, wenn wir ein Rechtsstaat bleiben wollen, nicht darüber entscheiden, was in der Demokratie geschieht, wer Demokrat ist, welche Rechte jemand als Demokrat und damit auch als Wahlbürger oder Wahlkandidat hat.“ Sein Urteil: „Das ist verfassungswidrig.“

Auch Boehme-Neßler hält die Besetzung des Wahlausschusses für problematisch. Dort säßen Personen, die von Konkurrenzparteien benannt worden seien und auf Grundlage „fadenscheiniger Begründung“ darüber entschieden, ob ein aussichtsreicher Gegner antreten dürfe. Er spricht von „grauer Verwaltungsmacht“, mit der ein politischer Konkurrent aus dem Rennen gedrängt werde. Der renommierte Staatsrechtler äusserte sich am Wochenenden in mehreren Interviews zum Thema, unter anderem bei "Bild". 

Es geht nicht nur um das passive Wahlrecht

Häufig wird der Ausschluss als Entzug des passiven Wahlrechts beschrieben. Auch Scholz stellt stark auf das Wahlrecht des Bewerbers ab. Nach Auffassung einiger Juristen greift jedoch auch diese Begründung zu kurz.

Bürgermeister und Landräte sind nicht nur Kandidaten für ein politisches Mandat, sondern kommunale Wahlbeamte. Beamte müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Frage lautet deshalb nicht allein, ob einem Bürger das passive Wahlrecht genommen wird. Sie lautet, wie und durch wen die Verfassungstreue eines unmittelbar gewählten Amtsträgers festgestellt werden darf.

Artikel 18 des Grundgesetzes und die strafrechtlichen Vorschriften zum Verlust der Amtsfähigkeit erfassen dieses Problem nicht vollständig. Das war wohl auch der Hintergrund, warum das Land Niedersachsen das Thema zusätzlich in der Kommunalverfassung verankert hat. Vorbilder waren ähnliche Bestimmungen in Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern. 

Prüfung auf Vorrat – und gegen den Wählerwillen

Einige Juristen urteilen: "Der Staat darf Grundrechte nur so weit einschränken, wie es zum Schutz eines gleichwertigen Rechtsguts erforderlich ist. Bei der vorgelagerten Prüfung wird ein Bewerber jedoch öffentlich als möglicherweise verfassungsfeindlich behandelt, obwohl offen ist, ob er überhaupt gewählt würde."

Das mildere Mittel wäre nach meiner der Juristen: Zunächst wird gewählt. Erst wenn ein Bewerber gewinnt und konkrete, belastbare Zweifel bestehen, stellt sich die Frage nach seiner Amtsübernahme. Eine Prüfung hätte sich erledigt, wenn der Bewerber die Wahl nicht gewinnt. Wird ein Bewerber präventiv entfernt, erfährt niemand, ob er fünf, 25 oder 55 Prozent erreicht hätte. Die Exekutive bestimmt damit mittelbar, welche politischen Stimmen überhaupt gezählt werden können.

Der Bürger darf zwar wählen – aber nur aus einem amtlich begrenzten Angebot. Aus dem Wahlleiter wird ein politischer Türsteher. Und der gehört vor eine Diskothek, nicht vor die Wahlkabine. Scholz warnt entsprechend vor einer „Minderheitsdemokratie“, die eine starke konkurrierende Partei ausschließt. Das sei absurd.

Innenministerium und Verfassungsschutz entscheiden mit

Besonders brisant ist die Einbindung des Innenministeriums und des Verfassungsschutzes. Boehme-Neßler beschreibt das Verfahren so: Hat der Wahlausschuss Zweifel, kann er die Kommunalaufsicht einschalten. Diese wendet sich an das Innenministerium, das Material des Verfassungsschutzes beisteuert. Faktisch entschieden damit Innenministerium und Verfassungsschutz darüber, wer zugelassen und wer abgelehnt werde. Dass ein Inlandsgeheimdienst an der Auswahl von Wahlkandidaten beteiligt sei, nennt er „völlig undenkbar“.

Damit entsteht aus seiner Sicht ein struktureller Interessenkonflikt. Der Innenminister ist kein neutraler Verfassungsrichter, sondern Mitglied einer Regierung und regelmäßig einer Partei. Der Verfassungsschutz ist ihm nachgeordnet. Werden dessen Einschätzungen zum entscheidenden Material für die Zulassung politischer Konkurrenten, verschwimmen die Grenzen zwischen Verfassungsschutz und Regierungsschutz.

Scholz betont: Eine Einstufung als rechtsextremistisch ist nicht dasselbe wie Verfassungswidrigkeit. Solange eine Partei nicht verboten ist, nimmt sie am politischen Wettbewerb teil. Ein Verwaltungsverfahren dürfe ein nicht vorhandenes Parteiverbot nicht durch viele kleine Kandidatenverbote ersetzen.

Was das Bundesverfassungsgericht nur unter hohen Anforderungen entscheiden dürfte, wird so auf kommunaler Ebene stückweise vorweggenommen. Die Partei bleibt erlaubt, aber ihre Bewerber verschwinden vom Stimmzettel. Das Ergebnis ähnelt sich – der rechtsstaatliche Schutz ist jedoch schwächer.

Wer darf die Verfassungstreue feststellen?

Die grundsätzlichste Frage lautet: Wer ist bei einem kommunalen Wahlbeamten die maßgebliche Auswahl- und Legitimationsinstanz?

Bei einem gewöhnlichen Beamten prüft der Dienstherr die Eignung. Ein Bürgermeister oder Landrat wird jedoch nicht vom Landesinnenministerium eingestellt, sondern unmittelbar von den Bürgern gewählt. 

Nach der von den beiden Juristen vertretenen Auffassung ist die Wahl selbst der zentrale Akt der Eignungs- und Vertrauensentscheidung. Wählen die Bürger einen Kandidaten, erklären sie, dass sie ihm die Leitung ihrer Verwaltung und die Bindung an Recht und Gesetz zutrauen. Das Wahlvolk ist nicht Publikum eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens. Es ist der demokratische Souverän.

Eine politische Verwaltungsstelle dürfe diese Entscheidung nicht durch eine vorgelagerte Gesinnungsprüfung ersetzen. Ein parteipolitisch zusammengesetzter Wahlausschuss sei die denkbar schlechteste Instanz, um über einen Konkurrenten zu urteilen.

Der Rechtsweg kommt womöglich zu spät

Selbst wenn ein Gericht den Ausschluss später beanstandet, ist der Schaden kaum zu reparieren. Scholz weist darauf hin, dass dem Kandidaten vielfach nur die Wahlanfechtung nach dem Urnengang bleibt. Ein späterer Erfolg stellt die vereitelte Kandidatur nicht automatisch wieder her. "Der Wahlkampf ist vorbei, die Stimmen sind abgegeben".

Eine Behörde kann einen Bewerber also rechtzeitig vor der Wahl ausschalten, während die gerichtliche Kontrolle womöglich erst greift, wenn die Maßnahme ihre Wirkung längst entfaltet hat. Rechtsschutz nach dem Verlust der Wahlchance ist kaum wirksamer Rechtsschutz.

Scholz fordert deshalb eine schnelle Kontrolle durch unabhängige Richter. Wahlanfechtungen sollten unmittelbar von einem Verfassungsgericht geprüft werden können.

Demokratie braucht Wettbewerb statt Vorauswahl

Für Nicht-Juristen, und an dieser Stelle wird aus obiger juristischer Betrachtung eine journalistische Einschätzung:



Niemand muss die AfD mögen, ihr Programm teilen oder ihre Kandidaten wählen. Demokratie beginnt nicht bei Zustimmung, sondern bei der Bereitschaft, auch den politischen Gegner den Bürgern zur Entscheidung vorzulegen. Wer einen Bewerber für ungeeignet hält, soll gegen ihn antreten, seine Aussagen widerlegen und die Mehrheit überzeugen.

Die niedersächsische Praxis ersetzt diesen Wettbewerb durch eine administrative Vorentscheidung. DAs ist für das System gefährlich. Denn ein Instrument, das heute gegen AfD-Kandidaten eingesetzt wird, kann morgen jede andere oppositionelle Kraft treffen. Machtwerkzeuge haben selten ein fest eingebautes Parteibuch.

Der Staat darf und MUSS kommunale Wahlbeamte auf Recht und Verfassung verpflichten.

Und er muss Personen, die Recht und Verfassung nachweislich abschaffen wollen, vom Amt fernhalten, indem sie - selbst wenn sie gewählt wurden - nicht als Beamte auf Zeit im Amt zulässt.  

Er darf aber nicht vor der Wahl so tun, als gehöre die Wahl ihm. Bürgermeister und Landräte erhalten ihre demokratische Legitimation von den Bürgern – nicht vom Innenminister, nicht vom Verfassungsschutz und erst recht nicht von ihren Konkurrenten im Wahlausschuss.



Oder, um doch noch einmal juristisch zu argumentieren: 

Der Staat darf in Grundrechte immer nur in dem Maße eingreifen, wie es absolut erforderlich ist, um gleichwertige Rechtsgüter zu schützen ("Verhältnismäßigkeitsprinzip"). Daher machst es Sinn - um  Grundrechtseingriffe zu vermeiden – erstmal abzuwarten, wer die Wahl gewinnt. Erst, wenn ein bestimmter Bewerber gewählt worden ist, an dessen Verfassungstreue Zweifel bestehen, wird eine Prüfung überhaupt erst erforderlich! Dann allerdings sollte gründlich geprüft werden. 

Der Streit in Niedersachsen betrifft weit mehr als einzelne AfD-Politiker. Es geht um die Grundfrage, wer in einer Demokratie das letzte Wort hat: die Verwaltung, die vorher aussortiert – oder der Bürger, der wählt.