Seilbahn-Bau vorerst gestoppt
Gericht bremst Bayerns "Bauturbo" aus
Diese juristische Entscheidung dürfte kommunale Entscheider und Investoren wegen der Begründung aufhorchen lassen. Das Landratsamt Oberallgäu hatte den Neubau der Scheidtobelbahn im Skigebiet Fellhorn-Kanzelwand im März genehmigt und den Sofortvollzug erlaubt. Nachdem die Regierung von Schwaben die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen erteilt hatte, begann die Fellhornbahn GmbH mit den Bauarbeiten. Doch jetzt hat das Verwaltungsgericht Augsburg einem Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz teilweise stattgegeben und einen vorläufigen Baustopp für den Sessel-Lift angeordnet.
Gesetzesänderung mit EU-Recht womöglich nicht vereinbar
Die Begründung: Das Gericht sieht eine rechtlich schwierige Frage als nicht geklärt an. Nach dem Dritten Bayerischen Modernisierungsgesetz war für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr vorgeschrieben. Ob diese Gesetzesänderung mit europäischem Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist, könne nicht im Eilverfahren geklärt werden, gaben die Richter zu bedenken. Bis diese Frage im Hauptsacheverfahren geprüft ist, überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Naturschutzverbandes. Deshalb gilt für die Seilbahn vorerst ein Baustopp.
Zur Zeit der Genehmigung waren bereits Klagen anhängig. Doch das spielte in der Entscheidung des Gerichts offenbar keine Rolle. Jetzt aber ist die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt, was den Neubau der Bahn betrifft.
Kläger setzten sich nicht in allen Punkten durch
Anders entschied das Gericht bei den geplanten Arbeiten an der Oberen Familienabfahrt. Diese dürfen weitergehen. Nach Auffassung der Kammer stehen ihnen keine Belange des Boden- oder Naturschutzes entgegen. Die Maßnahmen verstießen weder gegen das Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention noch gegen Vorgaben des Habitat-, Arten- oder Landschaftsschutzes. Auch Regionalplan und Raumordnung seien beachtet worden.
Was vereinfacht das Bayerische Modernisierungsgesetz?
Das Dritte Bayerische Modernisierungsgesetz lockert die Umweltverträglichkeitspflicht speziell für bestimmte Vorhaben in Skigebieten. Betroffen sind Seilbahnen, Skipisten und Beschneiungsanlagen. Für diese Projekte wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung seltener vorgeschrieben, indem die Schwellenwerte und Voraussetzungen geändert wurden.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Az. Au 6 S 26.994) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Am 8. Juni 2026 hatte das Verwaltungsgericht einen weiteren Eilantrag gegen eine gesonderte Baugenehmigung für zusätzliche Pistenbaumaßnahmen an der Bierenwangabfahrt in Richtung Walsergundabfahrt und im Scheidtobel abgelehnt (Az. Au 4 S 26.1000).
Zur Erläuterung durch das Landratsamt.

