Kommunalwahlen Niedersachsen 2026 Landesflagge
Für die niedersächsischen Kommunalwahlen am 13. September gelten andere Zulassungsbedingungen für Kandidaten als in vielen anderen Bundesländern.
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Urteil

Landratskandidat bei Kommunalwahlen zu alt

Ein 69-Jähriger wurde von seiner Partei als Landratskandidat bei der Kommunalwahl in Niedersachsen nominiert. Doch die Stadt Hameln ließ ihn nicht zur Wahl zu. Er zog daraufhin vor Gericht. Weil es immer schwieriger wird, Kandidaten für ein herausgehobenes politisches Amt auf kommunaler Ebene zu finden, wurden die Altersgrenzen in einigen Bundesländern in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder höher gesetzt. Der KOMMUNAL-Überblick.

Vielerorts werden händeringend Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats gesucht, doch anders als bei niedergelassenen Ärzten gelten für Kommunalpolitiker und Kommunalpolitikerinnen Altersgrenzen.  Die Altersbeschränkungen sind für Bürgermeister- und Landratskandidaten in den Bundesländern unterschiedlich. In Niedersachsen wollte ein 69-Jähriger für die Kommunalwahlen 2026 am 13. September als Landrat für den Landkreis Hameln-Pyrmont kandidieren und wurde von der Stadt ausgebremst. Sie beruft sich auf das Kommunalverfassungsgesetz. Danach darf nur gewählt werden, wer am Wahltag noch nicht 67 Jahre alt ist. Wer bereits Bürgermeister oder Landrat sind, darf hingegen über dieses Alter hinaus bis zum Ende der Wahlperiode im Amt bleiben. Die Amtszeit wurde Anfang 2025 in Niedersachsen von fünf auf acht Jahre verlängert. Das soll eine Kandidatur attraktiver machen. 

Altersbeschränkung für Bürgermeister- und Landratskandidaten eine Altersdiskriminierung?

Der abgelehnte Kandidat wertete die Entscheidung als Altersdiskriminierung. "Es ist schwer erklärlich, dass jemand mit 70 zwar Bundeskanzler, Bundestagsabgeordneter oder Bundespräsident sein darf, in Niedersachsen aber nicht als Landrat oder Bürgermeister kandidieren kann", kritisierte die FDP-Kreisvorsitzende Jacqueline Krüger. Entscheiden solle nicht das Geburtsdatum, sondern das Votum der Bürger. Wer Menschen zutraut, Unternehmen zu führen, als Rechtsanwalt und Notar tätig zu sein oder komplexe Aufgaben zu bewältigen, muss erklären, warum sie nicht für ein kommunales Spitzenamt kandidieren dürfe, heißt es in einer Erklärung. 

Gericht und Bundestags-Gutachten sehen keine Diskriminierung

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag des schon vor dem Wahlkampf gescheiterten Kandidaten ab. Die Richter waren der Auffassung, dass die Altershöchstgrenze weder die Grundrechte des Antragsstellers verletze noch eine ungerechte Altersdiskriminierung darstelle. Sie sei nicht willkürlich, sondern an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst. Der Kläger hat die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags hatte sich schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob die Altersbeschränkung für Bürgermeister in der hessischen Gemeindeordnung eine Altersdiskriminierung darstellen.

Ein Gutachten von 2014 untersuchte, ob die damalige hessische Höchstaltersgrenze von 67 Jahren für hauptamtliche Bürgermeister eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellte. Ergebnis: Rechtsmittel dagegen hätten nach der damaligen Rechtsprechung kaum Aussicht auf Erfolg. Eine Altersgrenze könne mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine kontinuierliche und leistungsfähige Amtsführung über die gesamte Amtszeit sicherzustellen. Hessen schaffte die Alterbeschränkung 2015 dann aber ab.

Diese Bundesländer haben keine Altersbeschränkungen bei Bürgermeisterwahlen mehr

In Hessen gibt es keine Altersbeschränkung am Wahltag für Bürgermeister und Landräte mehr. Bis 2015 lag die Grenze bei 71 Jahren.

In Baden-Württemberg ist die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen entfallen, auch die Ruhestandsaltersgrenze von 73 Jahren wurde abgeschafft. 

In Bayern ist jeder als Bürgermeister und Landrat wählbar, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Seit 2004 gibt es keine Altershöchstgrenze mehr.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde Altersbeschränkungen für die Wählbarkeit von Bürgermeistern und Landräten gestrichen. Wer am Wahltag 18 Jahre alt ist und andere Bedingungen erfüllt, kann gewählt werden.

In Brandenburg wurde die Höchstaltersgrenze, bis zu der jemand als Landrat oder Bürgermeister gewählt werden kann, schon 2016 aufgehoben. Vorher war mit 62 Jahren Schluss. Nur für die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit hat Brandenburg ein Höchstalter festgesetzt. Beamte dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In Nordrhein-Westfalen besteht für Bürgermeisterkandidaten keine Altersgrenze nach oben. Der Gesetzgeber überlässt damit den Wahlberechtigten die Entscheidung, "ob sie dem Wahlbewerber das notwendige Vertrauen im Hinblick auf Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit aussprechen oder nicht", so ein Sprecher des Innenministeriums. Eine Regelung, die ein altersbedingtes Ausscheiden während einer laufenden Amtszeit vorsieht, gebe es nicht. 

In Schleswig-Holstein ist eine Altersgrenze für Bürgermeisterkandidaten nicht verankert.

In Berlin ist für die Wahl zum Regierenden Bürgermeister keine Altershöchstgrenze vorgesehen.

Komunalwahlen Kreuze

Diese Bundesländer haben eine Altersbeschränkung für Bürgermeisterkandidaten

In Sachsen darf als Bürgermeister oder Landrat nur gewählt werden, wer noch nicht 65 Jahre alt ist.

In Thüringen gilt als Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte bei der Wahl der 65. Geburtstag.

In Sachsen-Anhalt dürfen Bewerber am Tag der Wahl nicht 67 Jahre alt sein.

Im Saarland liegt die Altersgrenze für Bürgernmeister und Landräte bei 66 Jahren.Bewerber dürfen am Wahltag keine 67 Jahre alt sein.

In Rheinland-Pfalz gibt es für hauptamtliche Bürgermeister weiterhin eine Altersgrenze nach oben: Nicht gewählt werden kann, wer am Wahltag 65 Jahre alt ist. Laut eines Sprechers des rheinland-pfälzischen Innenministeriums dürfen Bürgermeister und Landräte nach Ablauf der achtjährigen Amtszeit maximal das 73. Lebensjahr vollendet haben.