Wärmeplanung: Symboldbild Hausskizze mit Heizungsdrehknopf
Das geplante Gesetz sieht verpflichtend eine Wärmeplanung durch die Kommunen vor.
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Eilantrag

Heizungsgesetz: Gericht verhindert geplanten Beschluss

Der Bundestag sollte am kommenden Freitag über das umstrittene Heizungsgesetz entscheiden. So stand es auf der Tagesordnung. Doch über einen Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gelang es dem Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann, das Gesetz vorläufig zu stoppen Er beklagte, dass dem Parlament für die Beratungen zu wenig Zeit bleibe. Die von der Ampelkoalition eingeräumte kurze Zeit zur Stellungnahme und zur Diskussion kritisieren auch die Kommunen. KOMMUNAL zeigt die wichtigsten Forderungen der Städte und Gemeinden auf!
Aktualisiert am 6. Juli 2023

Am geplanten umstrittenen Heizungsgesetz wurde mit Hochdruck gearbeitet, um es noch vor der Sommerpause durch den Bundestag zu bringen. Das brachte der Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP von allen Seiten massive Kritik ein. Und nun schließt sich dieser Kritik auch das Bundesverfassungsgericht an. Vorgesehen war, dass der Bundestag das Gesetz an diesem Freitag, 7. Juli, beschließt. Doch das Gericht gab dem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann statt. Er hatte kritisiert, dass dem Parlament nicht ausreichend Zeit bleibe, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Heilmann sieht seine Rechte als Abgeordneter durch das Gesetzgebungsverfahren erheblich verletzt. Die einstweilige Anordnung zielt darauf, dem Bundestag die abschließende Beratung und Abstimmung über das Gesetz untersagen, sollte der Entwurf den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegen. Die Regierungsfraktionen verständigten sich inzwischen am Donnerstag darauf, das überarbeitete Gesetz erst im September im Parlament beraten zu lassen.

Gericht zum Heizungsgesetz: Zu wenig Zeit für parlamentarische Beratung

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich nicht mit dem Inhalt des umstrittenen Heizungsgesetzes, sondern allein mit dem Verfahren. Hier finden Sie die Begründung des Gerichts. Die Entscheidung des zweiten Senats fiel mit 5:2 Stimmen.

Anhörung im Ausschuss wenige Tage vor geplantem Beschluss

 Anfang der Woche erst hatte im zuständigen Klima- und Energie-Ausschuss die zweite Anhörung zu den dafür erforderlichen Gesetzen stattgefunden. Es handelt sich um Änderungen am Gebäudeenergiegesetz, der Heizkostenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsverordnung. Im Kern ist vorgesehen: Künftig sollen in Deutschland nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien eingebaut werden dürfen. Beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden dürfen fossile Energien bis spätestens im Jahr 2045  partiell noch weiter genutzt werden. Der Ausschuss wollte zeitnah eine Beschlussempfehlung vorlegen. Er schlägt zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf vom Mai vor.

Heizungsgesetz: Massive Kritik von den Kommunen

Die Oppositionsparteien CDU, Linke und AfD kritisieren das geplante Gesetz in zahlreichen Punkten. Scharfe Kritik kommt zum geplanten Heizungsgesetz auch von den kommunalen Spitzenverbänden. In einer gemeinsamen Stellungnahme kritisieren Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund deutlich, dass das Gebäudeenergiegesetz durch den Bundestag gejagt werden soll. Das Verfahren, bei dem ein komplexer Gesetzesentwurf am Freitagmittag vor der Anhörung am Montag ignoriere vollständig und unvertretbar die Grundsätze der Beteiligung am parlamentarischen Verfahren, heißt es in der Stellungnahme. Vor allem fand die Anhörung auf der Grundlage des ursprünglichen Gesetzesentwurfes statt, der Tage später bereits durch die Ampelkoalition überholt war.

Kommunen fordern finanziellen Ausgleich

Die Städte und Gemeinden sowie Landkreise fordern zahlreiche Veränderungen am Gesetzesentwurf. Vor allem verlangen sie, dass mit den geplanten Gesetzesvorhaben Klarheit über die finanziellen Rahmenbedingungen geschaffen wird. Es fehlten die Perspektiven für die Umsetzung der Wärmewende. Der vom Bund geschätzte Aufwand von rund 167 Millionen Euro für die Wärmeplanung sei nicht realistisch, so die Kritik. Die Kosten der Umsetzung überträfen die Kosten für Aufstellung der kommunalen Wärmepläne beträchtlich. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft geht bis 2030 von mehr als 600 Milliarden Euro Gesamtkosten für die Energiewende aus. Rund 100 Milliarden entfielen auf wesentliche Investitionen für die Wärmewende - in Verteilnetze, Gaskraftwerke, Fernwärme, Erschließung der Geothermie etwa. 

Förderung auch für kleine Kommunen verlangt

 "Die neue übertragbare Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung muss vorbehaltlos finanziell ausgeglichen werden", verlangt Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Bei kleineren Kommunen seien Kosten für die Wärmeplanung ab 50.000 Euro realistisch verfügen. Daher sollten auch kleine Kommunen eine vollständige Förderung erhalten, wenn sie eine kommunale Wärmeplanung umsetzen wollen.  Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßte, dass nun die kommunale Wärmeplanung Vorrang gegenüber den Vorgaben für Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz habe. "Die Menschen sollten wissen, welche klimaneutrale Heizungsart für ihre Kommune und ihren Ortsteil oder das eigene Viertel sinnvoll ist und ausgebaut werden soll."

Heizungsgesetz - die geplanten Regelungen

- Das  bislang geplante Gesetz schreibt vor, dass künftig nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien in Deutschland eingebaut werden dürfen. Das kann  auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden kann, und ermöglicht auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energie

- Die Eigentümer müssen bei jedem Heizungswechsel berücksichtigen, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein muss und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

- Bis die Wärmepläne vorliegen, soll es für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten einen Aufschub für die Pflicht geben, 65 Prozent Erneuerbare Energien bei neuen Heizungen zu nutzen.

- Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Wer sich weiter für den Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung entscheidet, muss sich vorher von einem qualifizierten Energieberater beraten lassen. Der soll nach den staatlichen Vorgaben beraten.

Der Zeitpunkt, bis zu dem die Wärmepläne vorliegen sollen, hängt von der Größe der Kommune ab. Die Verpflichtung, 65 Prozent Erneuerbare Energien bei neuen Heizungen zu nutzen, gilt demnach zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

In großen Städten, die bis 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohnern haben, gilt diese Pflicht in bestehenden Gebäuden mit Ablauf des 30. Juni 2026.

In Kommunen, in der bis 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, gilt die Pflicht erst mit Ablauf des 30. Juni 2028.

Kommunen unter 10.000 Einwohner werden in dem Gesetzesentwurf nicht erwähnt.

- Gesetzesentwurf und Änderungsvorschläge sehen zudem Bestimmungen vor, wie die Eigentümer die Kosten für die Modernisierung auf die Mieter umlegen können. Mehr als die Hälfte der Bürger in Deutschland wohnt zur Miete.

- Nach den Änderungswünschen aus den Koalitionsfraktionen sollen die Regeln des neuen Heizungsgesetzes nicht mehr automatisch gelten, sobald eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Es soll nun eine nach Landesrecht zuständige Stelle beschließen, ob das Gesetz nun in dem Gebiet gelten soll. Dabei soll der vorliegende Wärmeplan berücksichtigt werden. 

Landsberg: Einwohnerzahl nur begrenzt aussagefähig

"Die Einwohnerzahl hat nur eine begrenzte Aussagekraft über den Wärmebedarf und die Wärmepotenziale in einem Gebiet" , gibt der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg zu bedenken. Es gebe Kommunen mit vergleichsweise wenigen Einwohnern, die aber dennoch über größere Industrie- und Gewerbeanlagen mit entsprechenden Abwärmepotenzialen. Sie alle bräuchten eine Förderung. Er spricht sich auch dafür aus, den Termin 2026 zu streichen und statt dessen das Jahr 2028 für alle Kommunen festzulegen.

Kommunen gegen Länderöffnungsklausel

Die kommunalen Spitzenverbände fordern in ihrer Stellungnahme, dass die neu eingefügte Länderöffnungsklausel wieder gestrichen wird. Sie sieht vor, dass die Länder schärfere Anforderungen an die Versorgung von Strom und Wärme stellen können. Dies mache das Regelungssystem der Kommunalen Wärmeplanung nur noch komplizierter als es ohnehin sei, geben die Kommunen zu bedenken. Die vorgesehenen Heizungsprüfungen bedeuteten für Bürger, Unternehmen und Kommunen einen erheblichen finanziellen Aufwand - und sollten entsprechend gefördert werden. 

Härtefallregeln sollen Bürger entlasten

Wichtig sei auch, dass die Wärmewende für die Bürger bezahlbar bleibe. "Dies kann etwa durch die Einführung spezieller Härtefallregeln erfolgen. Das geplante Förderkonzept aus Grundförderung und Förderboni muss zudem sicherstellen, dass ein Heizungstausch im Ergebnis zu marktüblichen Konditionen erfolgen kann", heißt es in ihrer Stellungnahme.

Städte- und Gemeindebund gegen Datenerhebung bei Wärmewende

Kritisch sieht der Deutsche Städte- und Gemeindebund auch die im Gesetzesentwurf vorgesehene umfassende, detaillierte Datenerhebung durch die Kommunen. "Die Praxis zeigt, dass auch bereits vorliegende Daten wie die Verbrauchsdaten bei den Versorgungsunternehmen für die Transformationsplanung ausreichend sein können." Er betonte: "Wir fordern, auf die im Entwurf vorgesehene Erhebung personenbezogener Daten dringend zu verzichten. Sie sind für die Wärmeplanung nicht erforderlich."

Bereits aufgestellte Wärmeplanung müssten anerkannt werden, auch wenn diese nicht vollständig den künftig geforderten Inhalten entsprechen. Außerdem sollen Maßnahmen, die bereits bei einem bestehenden Wärmeplanung ungesetzt werden, nicht nach den Vorgaben des Bundesgesetzes neu ausgerichtet werden müssen, fordern die Kommunen.

Kein Anspruch auf Anschluss

Begrüßenswert sei auch die Möglichkeit, Gasheizungen im Gebäudebestand auch noch nach dem 1. Januar 2024 einzubauen, die für den Einsatz klimaneutraler Gase (Biomethan, Wasserstoff) bereit sind. "Daraus kann aber kein Anspruch auf einen entsprechenden Anschluss durch die Kommunen abgeleitet werden", stellte Landsberg klar. Wesentlich sei, dass die geplanten Maßnahmen zudem auch soziale Härten für Eigentümer und Mieter abfedern. Dazu bedarf es einer Härtefallklausel im GEG-Gesetzesentwurf zur Kommunalen Wärmeplanung. 

Grundsätzlich positiv bewerten die Kommunen die technologieoffene Grundausrichtung des Gebäudeenergiegesetzes. Das gelte vor allem für die Einbeziehung von Holz- und Pelletheizungen für eine klimafreundliche Wärmeversorgung. 

"Mit dem Austausch der Heizungen wird vielfach auch die Gebäudesanierung verbunden sein. Für beide Maßnahmen bedarf es einer auskömmlichen Förderung", so Landsberg. "Die nunmehr ausgeweiteten Sonderförderung neben der Grundförderung von 30 Prozent für den Heizungstausch für geringe Einkommen und den vorgezogenen Heizungstausch sind zu begrüßen, müssen aber auch auf kommunale Gebäude und Sanierungsmaßnahmen insgesamt ausgeweitet werden."

Der  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr-und Überprüfungsordnung als PDF: 

Die Änderungsvorschläge aus den Regierungsfraktionen:

Zur Tagesordnung des Bundestags.