Am Strand in Sankt Peter-Ording
An der Nordsee wie in Sankt Peter-Ording haben viele einen Zweitwohnsitz.
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Corona-Beschlüsse

Was bedeuten die Lockdown-Regeln für den Zweitwohnsitz?

Der erneute bundesweite Lockdown sieht aktuell ein Beherbergungsverbot für Touristen vor. KOMMUNAL hat bei den zuständigen Ministerien in den Ländern angefragt, was das für die Besitzer eines Zweitwohnsitzes bedeutet. Für sie gelten folgende Regelungen.

Seit 2. November gilt nach einem Bund-Länder-Beschluss in Deutschland: Geschäftsreisende dürfen weiterhin in Hotels übernachten, touristische Reisen aber sind verboten. "Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt", heißt es wörtlich in dem Beschluss der Regierungschefs der Länder und Kanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober. KOMMUNAL wollte wissen, was Zweitwohnbesitzer beachten müssen - und welche Regelungen für sie zutreffen.

Schleswig-Holstein: Appell an Reisende zum Zweitwohnsitz

"Das derzeitige Verbot der Beherbergung gilt nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen, sofern sie diese selbst nutzen", sagte ein Sprecher des Ministeriums für Inneres und ländliche Räume in Schleswig-Holstein auf Anfrage von KOMMUNAL. "Das gleiche gilt für Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen, die diese auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen." Er wies darauf hin, dass aber derzeit auf nicht notwendige private Reisen verzichtet werden sollte. Nutzerinnen und Nutzer von Zweitwohnungen seien deshalb aufgefordert, vor Reiseantritt also überdenken, ob ihre Reise unbedingt erforderlich ist. Die Quarantänebestimmungen!

Brandenburg: Zweitwohnsitz-Besitzer dürfen kommen

Nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung in Brandenburg müssen bei "Beherbergung und Tourismus" folgende Regelungen eingehalten werden: Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

"Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind", sagte ein Sprecher des brandenburgischen Gesundheitsministeriums. Er weist auf eine Ausnahme hin: "Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden."

Für die konkrete Frage von KOMMUNAL zum Zweitwohnsitz heißt das laut dem Sprecher: Alle können zu ihren privaten Wohnungen, Häusern, Wochenendhäusern (Erst- oder Zweitwohnsitz) fahren und dort übernachten. Und jeder darf auch in seinem privaten Wohnraum Gäste zu Besuch empfangen. "Aber Achtung: Es dürfen nicht mehr als 10 Personen aus höchstens zwei Haushalten sein."

Gäste könnten privat im Gästezimmer oder auf der Couch übernachten. Alle touristischen Übernachten, also für die man bezahlen muss, seien derzeit aber nicht erlaubt. Wie Brandenburg die Anpassungen an die Eindämmungsverordnung begründet.

Mecklenburg-Vorpommern - die aktuellen Quarantäneregeln

Gemäß der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt das Einreiseverbot nicht für Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben.

Das Verbot gilt auch nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 31. August 2020 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen haben.

Bei allen Reisen aus einem besonders betroffenen inländischen Risikogebiet sowie aus einem ausländischen Risikogebiet nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus in Mecklenburg-Vorpommern unberührt. Sie sehen eine Quarantäne von 14 Tagen vor, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet einreisen.

Bei zwei negativen Tests besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Gesundheitsamt die Quarantäne-Zeit verkürzt.  "Gegebenenfalls wird  die SAS-CoV-2-Quarantäneverordnung an die Quarantäneverordnung des Bundes noch angepasst", sagte der Sprecher des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern. Hier finden Sie die aktuelle Quarantäneverordnung und die Eindämmungsverordnung.

Wichtig: Allerdings  sind die Personen einem inländisches Risikogebiet  einreisenden Personen von der Quarantäne-Pflicht befreit, die ihre Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben. Allerdings nur, soweit sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19  hinweisen.

Bayern: An Regeln halten

Die Einreise nach Bayern aus anderen Bundesländern ist nicht untersagt, allerdings wird von unnötigen Reisen abgeraten. Erlaubt ist auch der Aufenthalt am Zweitwohnsitz in Bayern. Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung greift nur bei Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten, auch wenn die Einreise über mehrere Bundesländer erfolgt. "Jeder muss sich beim Aufenthalt in Bayern aber an die hier geltenden Regelungen halten", sagte ein Sprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Anfrage. Die "achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" finden Sie hier.

Auch kein Problem mit Zweitwohnsitz in Niedersachsen

"Reisen zum Zweitwohnsitz sind ohne Einschränkungen  möglich. "Sollten Sie aber aus einem Risikogebiet im Ausland einreisen, gelten die Quarantäneregeln", sagte ein Sprecher des niedersächsischen Gesundheitsministeriums. Weitere Informationen.

Wann gelten Quarantäneausnahmen in Sachsen?

„Sozialministerium Sachsen“: Die Einreise nach Sachsen aus innerdeutschen Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko ist ohne Auflagen möglich. Bei Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet  gilt eine Pflicht zur 10-tägigen Quarantäne. Von dieser Pflicht gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen, die sich alle hier nachlesen lassen. Die Quarantäne endet frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion vorlegen kann.

Thüringen: Zweitwohnsitz nur nicht vermieten

Eine Sprecherin des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit bestätigte ebenfalls, dass der Reise oder dem Aufenthalt an einem Zweitwohnsitz grundsätzlich nichts entgegen stehe. Sofern die Anreise aus dem Ausland erfolgt, ist die geltende Quarantäneordnung zu beachten. Die Ministeriumssprecherin weist aber darauf hin, dass unter Umständen im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt dort geltende Sonderregelungen beziehungsweise Allgemeinverfügungen berücksichtigt werden müssen.

Sofern der Zweitwohnsitz an Dritte gegen Entgelt überlassen werden soll, gelten die Beschränkungen für touristische Beherbergungen nach der Sondereindämmungs-Verordnung. Danach dürfen entgeltliche Übernachtungsangebote nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.