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Wie umgehen mit im Dezember noch nicht ausgegebenen Haushaltsmitteln - "Dezember-Fieber ist keine Lösung" meinen unsere Autoren und stellen Alternativen für die solide Haushaltsführung vor
Wie umgehen mit im Dezember noch nicht ausgegebenen Haushaltsmitteln - "Dezember-Fieber ist keine Lösung" meinen unsere Autoren und stellen Alternativen für die solide Haushaltsführung vor

Impf-Booster gegen Dezember-Fieber

Kommunalfinanzen: Wenn nicht alle Haushaltsmittel abgerufen wurden...

13. Januar 2025
Werden Ermächtigungen im Haushalt im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen, verfallen diese im Normalfall. Das führt oft zu Kürzungen für die kommenden Jahre. Aus Sicht von Verwaltungen ein echtes Problem, ist so die Flexibilität doch sehr eingeschränkt. Doch es gibt Möglichkeiten, diese zeitliche Bindung flexibler zu gestalten und so Gestaltungsspielraum im Haushalt zu gewinnen - auch ohne sogenanntes Dezember-Fieber. Als solches wird es bezeichnet, wenn kurz vor Jahresende noch der schnelle Run beginnt, genehmigte Mittel möglichst schnell auszugeben. Finanztechnisch ein wenig sinnvolles Instrument. Unsere Haushaltsexperten Matthias Wiener und Oliver Junk erläutern die Alternativen und geben praktische Tipps für Verwaltungen.

Das kommunale Haushaltswesen ist von einer jahresweisen Denkweise geprägt, selbst dann, wenn die Kommune einen Doppelhaushalt aufstellt. Das bestimmt der in jeder Gemeindeordnung bzw. jedem Kommunalverfassungsgesetz verankerte Grundsatz der zeitlichen Bindung. Nach diesem Prinzip werden die im kommunalen Haushalt enthaltenen Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen an ein Kalenderjahr gekoppelt. Wurden die Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen, verfallen sie grds. mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. In den Verwaltungen entsteht deshalb zum Jahresende eine regelrechte Panik vor einem Ermächtigungsverlust und der Gefahr für Mittelkürzungen in zukünftigen Planjahren, weil nicht so hohe Ermächtigungen benötigt wurden wie geplant. Das wird als sog. Dezemberfieber bezeichnet. Wirtschaftliches und sparsames Handeln spielen in dieser Phase des Haushaltsjahres nur noch eine untergeordnete Rolle.

Impfungen gegen das Dezemberfieber - wie Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen verfügbar bleiben 

Zwar enthält das kommunale Haushaltsrecht an verschiedenen Stellen Impfungen gegen das Dezemberfieber, indem nicht verbrauchte Haushaltsmittel in spätere Jahre übertragen werden können oder auch Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen verfügbar bleiben, allerdings nur in einem sehr begrenzten Umfang und in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlicher Ausprägung.

Zur Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine höhere Flexibilisierung bei den Übertragungsmöglichkeiten zu schaffen, gleichsam ein Booster gegen das Dezemberfieber.

Weitreichenden überjährigen Flexibilisierungen wird regelmäßig entgegengehalten, dass so Schattenhaushalte entstehen, weil Verwaltungen immer größere Berge nicht in Anspruch genommener Haushaltsermächtigungen auftürmen. Die kommunalen Vertretungen verlören dadurch die Kontrolle und Einflussmöglichkeiten auf die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln und den u.a. damit verbundenen Projekten.

In Wahrheit sind diese sog. Schattenhaushalte nicht das Problem eines flexiblen Haushaltsrechts. Vielmehr klaffen Anspruch und Wirklichkeit in den Verwaltungen und kommunalen Gremien auseinander. Das gilt vor allem für den Bereich der konsumtiven und investiven Baumaßnahmen, geschuldet zu ehrgeizigen Zielen, unrealistischen Zeitfenstern und fehlender Betrachtung der Auftragslage bei Baufirmen. Die Erwartungshaltung seitens der kommunalen Vertretungen gegenüber den Verwaltungen ist regelmäßig überhöht. Eine unrealistische und zu ambitionierte Haushaltsplanung ist die Folge.

Notwendig ist weiter eine verstärkte Vertrauenskultur in den Verwaltungen. Führungskräfte dürfen beispielsweise gerade keine Angst vor Mittelkürzungen im Bereich der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden haben, nur weil sie in einem Haushaltsjahr noch nicht sämtliche geplante Ermächtigungen in Anspruch genommen haben. Jahresübergreifendes Denken und damit häufig sinnvolleres Handeln müssen zwingend Einzug in den Verwaltungen halten.

So begegnen Sie Schattenhaushalten und sichern Kontrollmöglichkeiten bei den Kommunalfinanzen 

Dem Aufbau von Schattenhaushalten kann einfach und wirksam begegnet werden, indem Mittelübertragungen nicht automatisch erfolgen. Vielmehr sollten die zuständen Fachverantwortlichen die Nichtinanspruchnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr begründen und gleichzeitig aufzeigen, wann, wie und durch wen die noch verfügbaren Haushaltsermächtigungen abgearbeitet werden. Gelingt das nicht, ist von einer Ermächtigungsübertragung abzusehen. Ein solches realistisches Übertragbarkeitsmanagement ist auch mit Blick auf die Liquiditätsplanung der Kommune geboten. Während die nicht in Anspruch genommenen Haushaltsermächtigungen im abgelaufenen Haushaltsjahr die Liquiditätslage verbessern bzw. zumindest nicht verschlechtern, suggerieren übertragene Ermächtigungen einen Liquiditätsbedarf in Folgejahren. Ein Kontrollverlust der Vertretung ist nicht zu befürchten, denn die Etat- und Budgethoheit liegt auch für übertragene Ermächtigungen bei der Vertretung. Das sollte allerdings durch ein regelmäßiges und verbindliches Berichtswesen sichergestellt werden.

Das sind die konkreten Anpassungsvorschläge für die Kommunalfinanzen 

Gemeinsam mit Josefine Kral, Teamleitung beim Bundesverwaltungsamt, und Tino Schmidt, Rechnungsprüfungsamtsleiter beim Landkreis Harz, haben die Autoren Vorschläge zur Anpassung der Rechtslage in Sachsen-Anhalt unterbreitet. Damit soll einerseits mehr jahresübergreifende Flexibilität im kommunalen Haushaltswesen verankert werden und gleichzeitig der Aufbau unrealistischer Schattenhaushalte vermieden werden. Das betrifft u.a.

  • die Ausdehnung der großzügigen Übertragbarkeitsregelung im Investitionsbereich auch auf konsumtive Instandhaltungsmaßnahmen und

     
  • die Synchronisierung der Übertragbarkeit der Kreditermächtigung mit den nicht in Anspruch genommenen Investitionsermächtigungen

Zu den Autoren:

Matthias Wiener ist Abteilungsleiter der Finanzbuchhaltung bei der Stadt Dessau-Roßlau und Hochschuldozent für Öffentliche Finanzwirtschaft und Kommunalverfassungsrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Daneben ist er Lehrbeauftragter und Fachkoordinator für Kommunales Haushalts- und Kassenrecht am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. sowie Fachberater des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter Sachsen-Anhalt e.V. für kommunales Haushalts-, Kassen-, Vollstreckungs- und Abgabenrecht.

 

Oliver Junk ist Professor für Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Kommunalrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Er studierte von 1996 bis 2001 Rechtswissenschaften in Marburg/Lahn und Bayreuth. Er wurde mit einer kommunalrechtlichen Arbeit zum Thema „Das Konnexitätsprinzip in der Bayerischen Verfassung (2006) promoviert. Das Kommunalrecht kennt Prof. Dr. Oliver Junk auch aus der Praxis. Von 2002 bis 2011 war er ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt Bayreuth, von 2011 bis 2021 hauptamtlicher Oberbürgermeister der Stadt Goslar.

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