Mindestpreis für Uber, Bolt und Co. in München gestoppt
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Recht Aktuell

Mindestpreise für Uber: Vierte Stadt scheitert vor Gericht

Fünf Eilbeschlüsse, ein Detail im Gesetz: Das Verwaltungsgericht München hat die Mindestpreise für Uber, Bolt und Co. vorläufig gekippt. Die Stadt vollzieht ihre Allgemeinverfügung nicht mehr. Nach Leipzig, Essen und Köln scheitert damit die vierte Kommune - und fast immer am gleichen Punkt: dem Geltungsbereich.

Das Verwaltungsgericht München hat die Mindestpreise für Mietwagendienste wie Uber und Bolt vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Kammer gab fünf Eilanträgen von Mietwagenunternehmen und Vermittlungsplattformen statt. 

Die Landeshauptstadt reagierte umgehend. „Die Landeshauptstadt München wird die Allgemeinverfügung ab sofort nicht mehr vollziehen und prüft nun, ob gegen die vorliegende Entscheidung Beschwerde eingelegt wird“, teilte eine Sprecherin des Kreisverwaltungsreferats mit. Zuständig für eine Beschwerde wäre der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Die Hauptsacheverfahren stehen aus. Aufgehoben ist die Allgemeinverfügung damit nicht, sie ist nur vorläufig außer Vollzug. Endgültig entscheidet erst das Hauptsacheverfahren, und das kann sich über Monate ziehen.

Ein Detail entscheidet über die Mindestpreise

Gekippt ist die Regelung nicht wegen ihrer Höhe, sondern wegen ihrer Reichweite. Die Allgemeinverfügung gilt seit dem 4. Juli 2026 auch für Fahrten, die aus dem Stadtgebiet herausführen oder hineinführen - bis ins Taxi-Pflichtfahrgebiet mit mehreren Umlandlandkreisen und dem Flughafen. Das Gericht hält die Verfügung deshalb für „voraussichtlich insgesamt rechtswidrig“, weil die Stadt sie „auch für einen Bereich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlassen hat und der rechtswidrige Teil nicht abtrennbar ist“.

Rechtsgrundlage ist § 51a Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Norm erlaubt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenverkehr, „der in ihrem Bezirk betrieben wird“. Anders als beim Taxitarif nach § 51 Absatz 4 PBefG fehlt eine Regelung, mit der sich Nachbarbehörden auf einheitliche Entgelte einigen könnten. Die Stadt hatte den Wortlaut weiter ausgelegt und auch nur teilweise im Stadtgebiet gefahrene Strecken erfasst. 

Die Zahlen hinter dem Streit um die Münchner Mindestpreise

Der Münchner Taxitarif liegt bei 5,90 Euro Grundpreis plus 2,70 Euro je Kilometer. Für Mietwagen galt daraus abgeleitet ein Mindestpreis von 5,13 Euro Grundpreis, 2,43 Euro je Kilometer bis sieben Kilometer und 2,25 Euro darüber. Zuvor lagen die Fahrdienste nach Angaben der Stadt im Schnitt rund 40 Prozent unter dem Taxipreis.

Bolt beziffert den Einbruch im ersten Monat nach der Neuregelung auf 44 Prozent: „Gleichzeitig fanden rund 40.000 Fahrten überhaupt nicht mehr statt.“ Der Vermittler Freenow meldet dagegen, rund die Hälfte der angebotenen Fahrten habe den Mindestpreis unterboten. Das KVR kontrollierte mit Stichproben, nennt wegen der laufenden Verfahren aber keine Ergebnisse. Taxiunternehmen bezeichneten die Wirkung gegenüber der Stadt als „leicht spürbar“. Unabhängige Marktdaten liegen nicht vor. Alle Angaben stammen von Beteiligten.

Hintergrund der Verfügung waren Feststellungen des Hauptzollamts München: Die Anbieter verstießen demnach „fast flächendeckend gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften“, auch gegen das Mindestlohngesetz. Die Stadt begründete den Eingriff also nicht allein mit dem Schutz des Taxigewerbes, sondern auch mit dem Arbeitsrecht. Dieser Begründungsstrang blieb im Eilverfahren unangetastet. Gescheitert ist die Verfügung an der Zuständigkeit, nicht an der Sache.

Vier Städte, ein Muster: Wo Mindestpreise bisher gescheitert sind

München ist der vierte Fall.

Leipzig: Die Höhe war das Problem

Das Verwaltungsgericht Leipzig erklärte Mindestentgelte am 15. November 2024 dem Grunde nach für zulässig, beanstandete aber die Höhe.

Essen: Zu unbestimmt formuliert

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stoppte am 1. April 2026 die Essener Regelung wegen mangelnder Bestimmtheit. Die Preisberechnung für Fahrten über die Stadtgrenze hinaus war nicht klar genug gefasst. Essen beschränkte sie daraufhin zum 1. Mai auf das Stadtgebiet.

Köln: Der Rat war nicht beteiligt

Das Verwaltungsgericht Köln kippte am 24. Juli 2026 die Kölner Verfügung: Der Oberbürgermeister hatte ohne hinreichende Ratsbeteiligung entschieden, zudem reichte der Geltungsbereich über das Stadtgebiet hinaus.

Der Bundesverband wirfahren sieht sich bestätigt: „Wie bereits eine entsprechende Entscheidung zu Mindestpreisen in Köln gezeigt hat, überschreiten Kommunen ihre Kompetenzen, wenn sie Mindestpreise auch für Fahrten außerhalb ihres Stadtgebiets festsetzen wollen.“ Uber fordert die vollständige Rücknahme der Münchner Verfügung.

Was Kommunen bei Mindestbeförderungsentgelten beachten müssen

Für Kommunen mit ähnlichen Plänen ergibt sich daraus eine Prüfliste: Geltungsbereich strikt auf das Gemeindegebiet begrenzen, den Rat beteiligen, die Höhe belastbar begründen und die Preisberechnung bestimmt genug fassen.

Dortmund hat diesen Weg bereits eingeschlagen: Dort greift das Mindestentgelt nur, wenn Startpunkt, Zielpunkt und der gesamte Fahrtweg im Stadtgebiet liegen. Essen zog nach dem Gelsenkirchener Beschluss nach und begrenzte seine Regelung ebenfalls. Wer Fahrten ins Umland erfassen will, stößt dagegen an eine Grenze, die das Bundesrecht zieht: Anders als beim Taxitarif kennt § 51a PBefG kein Verfahren, mit dem sich benachbarte Genehmigungsbehörden abstimmen könnten. Diese Lücke lässt sich auf kommunaler Ebene nicht schließen.

Grundsätzlich ausgeschlossen hat bislang kein Gericht die Mindestpreise. Gescheitert sind sie an der Ausführung.