Streikrecht ist Grundrecht
Streikrecht macht den Staat nicht handlungsunfähig
Die Funktionsfähigkeit des Staates bleibt gewährleistet. Streiks stehen nicht am Anfang einer Auseinandersetzung um Einkommens- und Beschäftigungsbedingungen; sie sind die so genannte „Ultima Ratio“. Die Arbeitgeber haben es selbst in der Hand, Streiks zu vermeiden. Kommt es dazu, werden unverzichtbare Leistungen der Daseinsvorsorge durch Notdienstvereinbarungen abgesichert. Den rund 2,9 Millionen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst steht das Streikrecht uneingeschränkt zu. Wenn die Beschäftigten in Kitas oder bei Ver- und Entsorgung streiken, bricht weder der Staat zusammen, noch nehmen die Menschen schaden. Das wäre nicht anders, wenn in Finanzämtern oder in Ministerien gestreikt würde. Das Streikrecht ist mit der Dienst- und Treuepflicht der Beamten vereinbar. Beamtenstreiks würden sich nicht gegen den Staat richten, sondern auf die Gestaltung der Arbeits- und Einkommensbedingungen auf Augenhöhe und mit Durchsetzungsrechten. Die Koalitionsfreiheit wird vom Grundgesetz selbst gewährt. Verfassungsmäßige Rechte auszuüben kann kein Verstoß gegen die Verfassung sein. Das Bundesarbeitsgericht hat es auf den Punkt gebracht: Verhandeln ohne Streikrecht ist allenfalls „kollektives Betteln“.
Gleiche Rechte für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst
Das Beamtenstreikrecht ist mit den so genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar und verstößt nicht gegen das Alimentationsgebot. Die Beamten wollen nicht mehr und nicht weniger, als die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Durch echte Verhandlungen und Vereinbarungen über die Höhe der Besoldung würden wesentliche Parameter des Bundesverfassungsgerichts für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt: Ein Auseinanderfallen von Tarifabschluss und Besoldungsanpassung würde ausgeschlossen. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Inflationsrate spiegeln sich in den Abschlüssen im öffentlichen Dienst wider. Verstöße gegen das Alimentationsgebot würden vermieden.