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  1. Praxis
  2. Arbeiten im Öffentlichen Dienst
  3. Streikrecht ist Grundrecht

Streikrecht ist Grundrecht

14. Februar 2018
Die Gewerkschaft ver.di hofft darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die jetzige Regelung kippt. Ein Streik als letzte "Ultima Ratio" in der Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müsse jedem zustehen, sagt auch Wolfgang Pieper, Mitglied im Bundesvorstand von ver.di.

ver.di steht zur uneingeschränkten Koalitionsfreiheit auch für Beamte. In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Einschränkung elementarer Grund- und Menschenrechte wie der Koalitionsfreiheit keinen Platz. Auch Beamte müssen das Recht haben, für die Gestaltung ihrer Arbeits- und Einkommensbedingungen einzutreten – gegebenfalls mit einem Streik. Das Streikverbot richtet sich allein nach dem Status, unabhängig davon, welche Funktion Beamte ausüben. Über die Verbeamtung ließen sich Einschränkungen der Koalitionsfreiheit willkürlich erweitern.

Streikrecht macht den Staat nicht handlungsunfähig

Die Funktionsfähigkeit des Staates bleibt gewährleistet. Streiks stehen nicht am Anfang einer Auseinandersetzung um Einkommens- und Beschäftigungsbedingungen; sie sind die so genannte „Ultima Ratio“. Die Arbeitgeber haben es selbst in der Hand, Streiks zu vermeiden. Kommt es dazu, werden unverzichtbare Leistungen der Daseinsvorsorge durch Notdienstvereinbarungen abgesichert. Den rund 2,9 Millionen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst steht das Streikrecht uneingeschränkt zu. Wenn die Beschäftigten in Kitas oder bei Ver- und Entsorgung streiken, bricht weder der Staat zusammen, noch nehmen die Menschen schaden. Das wäre nicht anders, wenn in Finanzämtern oder in Ministerien gestreikt würde. Das Streikrecht ist mit der Dienst- und Treuepflicht der Beamten vereinbar. Beamtenstreiks würden sich nicht gegen den Staat richten, sondern auf die Gestaltung der Arbeits- und Einkommensbedingungen auf Augenhöhe und mit Durchsetzungsrechten. Die Koalitionsfreiheit wird vom Grundgesetz selbst gewährt. Verfassungsmäßige Rechte auszuüben kann kein Verstoß gegen die Verfassung sein. Das Bundesarbeitsgericht hat es auf den Punkt gebracht: Verhandeln ohne Streikrecht ist allenfalls „kollektives Betteln“.

Gleiche Rechte für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Das Beamtenstreikrecht ist mit den so genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar und verstößt nicht gegen das Alimentationsgebot. Die Beamten wollen nicht mehr und nicht weniger, als die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Durch echte Verhandlungen und Vereinbarungen über die Höhe der Besoldung würden wesentliche Parameter des Bundesverfassungsgerichts für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt: Ein Auseinanderfallen von Tarifabschluss und Besoldungsanpassung würde ausgeschlossen. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Inflationsrate spiegeln sich in den Abschlüssen im öffentlichen Dienst wider. Verstöße gegen das Alimentationsgebot würden vermieden.

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