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  2. Straßen und Verkehr
  3. Vorsicht mit der Parkscheibe

Vorsicht mit der Parkscheibe

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
23. Juni 2018
Parkscheibe im Dienstwagen vergessen? - Achtung, Beim Gebrauch von Parkscheiben lauern einige Fallen!

Im Dienstfahrzeug liegt mal wieder keine Parkscheibe. Also schnell auf einen Zettel geschrieben: "Ich parke hier seit 11.30 Uhr" - von wegen: Das wird teuer, die Kollegen vom Ordnungsamt müssen dann nämlich ein Knöllchen schreiben. Oder ihr Kollege ist ein Spaßvogel? Statt einer blauen Parkscheibe hat er eine grüne oder pinke ins Handschuhfach gelegt? Sehr witzig, aber nicht regelkonform. Auch hier: "Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes müssten streng genommen eine Anzeige erstellen". Warum eigentlich?

Recht zur Parkscheibe ist genau geregelt

Hintergrund ist die Straßenverkehrsordnung und ihr Paragraf 13, 42 StVO in Verbindung mit Paragraf 42. Hier wird es ziemlich deutsch, der Paragraf gilt nämlich in Verbindung mit Bild 318 Anlage 3. Und da ist abgebildet, dass die Parkscheibe zwingend blau sein muss und auch ganz bestimmte Maße haben muss. Auch das P Symbol ist zwingend vorgeschrieben. Die Stelle nutzen Firmen gerne mal, um dort ihr Werbelogo anzubringen. Nur leider ist die Parkscheibe dann unbrauchbar. Die Werbung darf nur auf der Rückseite eingebracht werden, sonst widerspricht sie eben dem Bild 318 und gilt als nicht "gut lesbar".

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Die Sache mit der Uhrzeit auf der Parkscheibe

Und dann war da noch die Frage nach dem Einstellen der Uhrzeit. Hier ist das deutsche Recht großzügig. Wenn Sie um 11.31 Uhr ankommen, stellen Sie die Parkscheibe bedenkenlos auf 12.00 Uhr - denn im Gesetz ist geregelt, dass Sie die Parkscheibe "auf die nächste halbe Stunde" einstellen dürfen. Und für alle, die ihren Parkplatz am Liebsten nicht mehr hergeben würden, weil das Meeting doch mal wieder länger dauert: Ja, es ist erlaubt, das Auto aus der Parklücke herauszubewegen und dann direkt wieder einzuparken und die Parkuhr entsprechend neu einzustellen. Wichtig aber: Sie müssen laut Gesetz den Parkplatz für den nachfolgenden Verkehr zumindest zeitweise freigemacht haben - die Formulierung ist also dehnbar. Mit einer Fahrt um den Häuserblock sind Sie aber auf der sicheren Seite.

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