Biber gräbt Löcher in das Gras
Biber sind fleißig, verursachen aber auch Schäden - in diesem Fall stürzte eine Frau.
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Gerichtsentscheidung

Muss eine Kommune vor Biber-Erdloch warnen?

Biber sind ja bekanntlich wahre Baumeister. Doch so eine Baustelle kann für andere richtig gefährlich werden. Eine Frau stürzte beim Gassigehen in ein Erdloch und verklagte die Stadt. So entschied das Gericht!

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Schaden, den Biber verursacht haben, ein Gericht beschäftigt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg mussten sich jetzt mit der Frage befassen, ob die Kommune haftet, wenn eine Fußgängerin auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch stürzt.

Biber grub Erdloch - Hinweis auf das Biberloch fehlt

Die Frau  berichtete, dass sie im April 2020 während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch gestürzt sei. Dabei habe sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch sei von einem Biber gegraben worden. Sie vertrat die Auffassung, dass die Stadt Nürnberg für den Schaden verantwortlich, da sie die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – nicht ergriffen habe.

Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr

Die Stadt Nürnberg sah kein Versäumnis und verwies auf Schilder, auf denen hinreichend vor den von Bibern ausgehenden Gefahren gewarnt wurde. Weitere Schutzmaßnahmen direkt vor dem Biberloch mussten und konnten nicht getroffen werden, so die Kommune.
Die Frau wollte Prozesskostenhilfe durchsetzen, um damit die Kommune auf Schmerzensgeld von 5.500 Euro zu verklagen. Das Oberlandesgericht (OLG) lehnte das ab. Es handele sich bei der Sturzstelle um ein Landschaftsschutzgebiet und damit Teil der freien Landschaft, entschieden die Richter. Diese freie Landschaft dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung von allen begangen werden. "Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr", heißt es in der Entscheidung. Es bestehe keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren.  Das Risiko beim Betreten der freien Landschaft liege grundsätzlich bei dem Betretenden.

Damit folgte das OLG dem Urteil des Landgerichts  Nürnberg-Fürth. "Die Stadt Nürnberg hatte nach Ansicht der 4. Zivilkammer keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Bereich, in dem die Antragstellerin in das Loch gestürzt war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte", sagte Friedrich Weitner, Richter und Sprecher am Oberlandesgericht. Sie habe nur Vorkehrungen treffen müssen,  zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar gewesen seien. 
 

Biberlöcher in Nähe des Flussufers häufig

Biberlöcher sind bei einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers keineswegs unüblich. Im Bereich des Wöhrder Sees ist laut des Gerichtssprechers  allgemein bekannt, dass es dort eine Biberpopulation gebe. Schilder weisen drauf hin, auch seien Fraßschäden an Bäumen nicht zu übersehen.
Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.01.2021, Az.: 4 O 7325/20

Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.03.2021, Az.: 4 W 362/21