FC Bayern Nebenverdienst OB
Der Münchner Oberbürgermeister hat seine Mandate beim FC Bayern München niedergelegt und will 90.000 Euro Nebeneinkünfte an soziale Projekte spenden.
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Debatte um Münchner OB

Was Bürgermeister hinzuverdienen dürfen

Die Diskussion um Nebeneinkünfte des Münchner Oberbürgermeisters zeigt, wie sensibel das Thema Nebentätigkeiten ist. Welche rechtlichen Regeln für Bürgermeister und Landräte gelten und wo typische Fallstricke liegen, erläutert Rechtsanwalt Johannes Held im KOMMUNAL-Gastbeitrag.

Bürgermeister und Landräte nehmen als kommunale Wahlbeamte eine herausgehobene Position ein. Sie werden für eine feste Amtsperiode gewählt und stehen währenddessen in einem sogenannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten zusätzliche länderspezifische Besonderheiten, zum Beispiel bei Begründung oder Dauer der Beamtenverhältnisse oder bei Altersgrenzen.

Nebeneinkünfte eingeschränkt erlaubt

Die Ausübung von Tätigkeiten neben dem kommunalen Hauptamt ist wie bei Lebenszeitbeamten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Einschränkungen sind in den Beamtengesetzen der Länder angelegt und in speziellen Landesverordnungen konkretisiert. Je nach Bundesland sowie abhängig vom Umfang der Beschäftigung müssen Nebentätigkeiten teilweise lediglich angezeigt werden, andernorts ist dagegen eine Genehmigung erforderlich. Durchweg müssen Beamte eine jährliche Aufstellung bestimmter Nebentätigkeiten einreichen. Die Einzelheiten sind im Landesrecht unterschiedlich geregelt.

Dass Hauptverwaltungsbeamten Nebentätigkeiten überhaupt nur eingeschränkt gestattet sind, soll die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen verhindern. Insbesondere sollen Interessenkollisionen vermieden werden. Wer ein kommunales Spitzenamt innehat, trifft Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher und politischer Tragweite für die örtliche Gemeinschaft. Nebentätigkeiten dürfen daher die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung nicht gefährden. Dies wird am Beispiel eines Bürgermeisters deutlich, der nebenberuflich private Beratungsleistungen für ein Unternehmen erbringt, das Geschäftsbeziehungen zur Gemeinde pflegt oder anstrebt. Schon der „böse Schein“ mangelnder Unvoreingenommenheit muss hier vermieden werden. Auch der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit darf sich nicht negativ auf die Amtsführung auswirken.

Wer eine Nebentätigkeit nicht

anzeigt oder Einnahmen nicht abführt, riskiert ein Dienstvergehen.“

Dr. Johannes Held, Rechtsanwalt

Nebeneinkünfte müssen ab einer bestimmten Höhe abliefert werden

Ferner spielen besoldungsrechtliche Erwägungen eine Rolle. Beamte erhalten ihre Besoldung nach dem sogenannten Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte schon mit der Vergütung für das Hauptamt eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen. Im Umkehrschluss sollen zusätzliche Einkünfte aus der Staatskasse den öffentlichen Haushalt nicht doppelt belasten: Erhält ein Beamter für seine Nebentätigkeit eine Vergütung von seiner oder einer anderen Kommune oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, sind diese ab einer bestimmten Höhe häufig abzuliefern. Die einschlägigen Landesverordnungen sehen hier verschiedene Höchstgrenzen für den Empfang zulässiger Vergütungen im öffentlichen Dienst vor. In Nordrhein-Westfalen beträgt diese etwa insgesamt 11.563,53 Euro im Kalenderjahr. 

Ausnahmen bei Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten

Von dieser Ablieferungspflicht für Tätigkeiten aus dem öffentlichen Bereich gibt es aber auch Ausnahmen. Solche sind häufig bei Lehr-, Prüfungs-, oder Vortragstätigkeiten vorgesehen. Auch Gutachtertätigkeiten können privilegiert sein. In Bayern und Nordrhein-Westfalen ist der ablieferungsfreie Betrag für kommunale Wahlbeamte im Verwaltungsrat der Sparkassen deutlich erhöht, was häufig relevant wird.

In der Praxis hat die Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit weitreichende Folgen. Gehört eine Aufgabe zum Hauptamt, darf für diese grundsätzlich keine Vergütung empfangen werden, die oberhalb der gesetzlichen Besoldung liegt. Vergütungen für Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes und außerhalb des Hauptamtes, also aus dem privaten Bereich, sind dagegen grundsätzlich ablieferungsfrei. Gerade bei kommunalen Hauptverwaltungsbeamten kann es im Einzelfall aber schwierig zu bestimmen sein, welche Funktionen zum Hauptamt zählen und welche ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung darstellen. Denn anders als Laufbahnbeamte können kommunale Spitzenbeamte nach der Rechtsprechung ihren Aufgabenbereich innerhalb der kommunalrechtlichen Grenzen eigenständig bestimmen. Sie dürfen häufig selbst entscheiden, welche konkreten Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sie als Teil ihres Hauptamtes während der Amtszeit wahrnehmen.

Bürgermeister und Landräte in Aufsichtsräten

Ein besonders häufiger Streitpunkt ist die Tätigkeit von Bürgermeisterinnen und Landrätinnen in Aufsichtsräten, Beiräten oder als Geschäftsführer kommunaler Unternehmen (zum Beispiel Stadtwerke, Wohnungsbau-GmbHs oder Versorgungsbetriebe). Hier besteht häufig Unsicherheit, ob es sich um dem Hauptamt zuzurechnende Aufgaben oder um Nebentätigkeiten handelt. Schreibt das Kommunalverfassungsrecht vor, dass bestimmte Gremienfunktionen durch Hauptverwaltungsbeamte wahrzunehmen sind, liegt zweifelsfrei eine hauptamtliche Tätigkeit vor, für die keine zusätzliche Vergütung gewährt werden darf. So ist teilweise kommunalrechtlich vorgesehen, dass der Bürgermeister zur Vertretung der gemeindlichen Interessen zwingend in Beiräten, Aufsichtsräten oder Ausschüssen bestimmter kommunaler Gesellschaften vertreten sein muss. Fehlt es an solchen Regelungen, bedarf es weiterer Differenzierungskriterien.

Bundesverwaltungsgericht klärt nicht alle Fragen

Doch auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 hat hier nicht alle Fragen geklärt. Danach kommt es für die Zuordnung zum Hauptamt darauf an, ob gerade die Amtsträgerschaft Voraussetzung oder Anlass der Berufung in eine bestimmte Funktion gewesen ist. War dies der Fall, liegt eine hauptamtliche Tätigkeit vor. Zusätzliche Vergütungen müssen dann an den Dienstherrn abgeführt werden. Anders kann es dagegen aussehen, wenn ein Amtsinhaber vor allem wegen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ein Gremium berufen wurde. Diese Unterscheidung lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der einschlägigen Unternehmenssatzung treffen.

Die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ziehen praktische Probleme nach sich. Denn Kommunen sind dienst- und haushaltsrechtlich dazu verpflichtet, ablieferungspflichtige, aber nicht abgeführte Nebentätigkeitsvergütungen einzufordern. Hinzu tritt die disziplinarrechtliche Relevanz: Sowohl die unterlassene Anzeige einer Nebentätigkeit als auch die Nichtabführung von Vergütungen können Dienstvergehen darstellen, die je nach konkretem Ausmaß geeignet sind, schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen nach sich zu ziehen. Diese Unklarheiten bedeuten auch für die Betroffenen ein persönliches Risiko. Entsprechende Vorwürfe münden regelmäßig in öffentliche Diskussionen. Im Zweifel sollten Hauptverwaltungsbeamte ihre Nebentätigkeiten und insbesondere Nebeneinkünfte im öffentlichen Dienst gegenüber den Personalstellen offenlegen. Damit geht die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung auf den Dienstherrn über. 

Anmerkung der Redaktion: Kurz vor der Kommunalwahl räumte der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter ein, Seit Ende 2021 jährlich 20.000 Euro für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsbeirat des FC Bayern München erhalten zu haben. Dass der Stadtrat diese Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen, erklärte Reiter. Er entschuldigte sich, legte seine Mandate beim FC Bayern nieder und kündigte an, rund 90.000 Euro an Nebeneinkünften an soziale Projekte zu spenden.