Verschwiegenheitspflicht
Aufsichtsrat: Was dürfen Bürgermeister verraten?
Oberverwaltungsgericht entschied über Fall
Die Richter entschieden über einen Fall aus Nordrhein-Westfalen. Mehrere Fraktionen des Gemeinderats hatten vom Oberbürgermeister Einsicht in Unterlagen zu einer Aufsichtsratssitzung eines börsennotierten Unternehmens verlangt, an dem die Stadt mittelbar beteiligt ist. Der Oberbürgermeister, zugleich Mitglied des Aufsichtsrats dieses Unternehmens, verweigerte die Auskunft unter Verweis auf seine gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht.
Kontrollrecht versus Verschwiegenheitspflicht
Der Bürgermeister muss dem Gemeinderat berichten, damit die Ratsmitglieder ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können. Die Kontrolle dient demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Berichtspflicht gilt auch mit Blick auf kommunale Unternehmen in privatrechtlicher Organisation. Ziel der Privatisierung ist zwar eine größere Unabhängigkeit und Flexibilität. Der Gemeinderat muss gleichwohl über die Geschicke des Unternehmens informiert sein, um bei Bedarf mittelbar Einfluss auf das Unternehmen ausüben zu können.
Gleichzeitig gelten für kommunale Unternehmen in Privatrechtsform grundsätzlich die gleichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen wie für private Unternehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die die Kommune in den Aufsichtsrat entsandt hat, haben daher die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat überwacht das Unternehmen und hat weitreichende Informationsrechte. Er ist – auch gegenüber den Gesellschaftern – zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht umfasst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Beratungen des Aufsichtsrats.
Gemeinden bewegen sich hier somit im Spannungsfeld zwischen Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht, aus denen sich für kommunale Unternehmen teilweise gegenläufige Vorgaben ergeben. Aufsichtsratsmitglieder stehen daher oft vor der schwierigen Entscheidung, ob und über welche Informationen sie dem Gemeinderat nach dem Kommunalrecht berichten müssen und worüber sie nach dem Gesellschaftsrecht berichten dürfen, ohne sich persönlich angreifbar zu machen.
Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt erkannt und für diese Fälle gesellschaftsrechtliche Sondervorschriften getroffen. Wenn sich aus einer gesetzlichen Regelung wie etwa der Gemeindeordnung oder der Satzung des kommunalen Unternehmens ergibt, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Gebietskörperschaft berichten müssen – es also eine normierte Berichtspflicht gibt –, dann unterliegen die Aufsichtsratsmitglieder, die von einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt wurden, keiner Verschwiegenheitspflicht.
Aufsichtsratsmitglieder stehen vor der schwierigen Entscheidung, worüber sie dem Gemeinderat berichten müssen.“
Diese Ausnahme ist in vielen Punkten umstritten. Kritiker wenden ein, dass kommunale Gremien aufgrund ihrer Größe sowie ihrer Nähe zu den Bürgern und Unternehmen gar nicht das erforderliche Maß an Vertraulichkeit gewährleisten könnten. Dies sei jedoch eine ungeschriebene Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen Sondervorschriften. Kommunale Gremien schieden daher als Berichtsadressaten aus. Dieser weit verbreiteten Argumentation ist das Bundesverwaltungsgericht nun in seiner Entscheidung entgegengetreten.
Entscheidung zugunsten öffentlicher Interessen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Gemeinderat ein Berichtsadressat im Sinne der gesellschaftsrechtlichen Sondervorschriften ist. Das bedeutet, dass Aufsichtsratsmitglieder dem Gemeinderat berichten können bzw. müssen, ohne ihre Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.
Der Wortlaut der Sondervorschriften spreche nicht gegen einen Ausschluss kommunaler Gremien, so das Gericht. Nach den Sondervorschriften dürften nur diejenigen Zugang zu den Berichten des Aufsichtsrats haben, die mit der Verwaltung oder Prüfung der Beteiligung der Kommune an dem Unternehmen betraut sind. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich dann auch auf diese Personen. Dadurch werde sichergestellt, dass vertrauliche Unternehmensinformationen auch bei einer Weitergabe an kommunale Stellen geschützt bleiben. Wer die Berichte konkret erhält, muss die Kommune bei ihrer internen Organisation festlegen.
Die Entscheidung stärkt die Rechte kommunaler Gremien und damit die Kontrollfähigkeit der Kommune.“
Neben dem Gemeinderat kommen als Berichtsempfänger in Betracht, die Angehörigen der Beteiligungsverwaltung oder der kommunalen Prüfungsämter, der Bürgermeister oder Ausschüsse des Gemeinderats. Wichtig ist, dass die Verschwiegenheitspflicht hinter der Berichtspflicht nur zurücktritt, soweit die Berichtsempfänger die Berichte kennen müssen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Relevant ist das vor allem, wenn der Gemeinderat Aufgaben auf einen Ausschuss übertragen hat. Dann kann es sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder nur in dem Ausschuss Bericht erstatten dürfen, gegenüber dem Gemeinderat als Ganzem aber weiter zur Verschwiegenheit verpflichtet bleiben. Den Zuständigkeitsregelungen der Gebietskörperschaft kommt in diesem Punkt damit eine hohe Bedeutung zu. Nicht nur deshalb sollten Zuständigkeiten möglichst klar und übersichtlich gestaltet sein, sodass Unsicherheiten und Risiken im Einzelfall vermieden werden.
Fazit: Klarheit für Kommunen
Die Entscheidung schafft Klarheit für alle Kommunen, die an einer Aktiengesellschaft oder GmbH beteiligt sind. Sie stärkt die Rechte kommunaler Gremien und damit die Kontrollfähigkeit der Kommune. Für eine effektive und transparente Verwaltung öffentlicher Unternehmen in privatwirtschaftlicher Organisation ist dies von besonderer Bedeutung.

Alexander Häcker ist Partner bei Menold Bezler in Stuttgart.

Dr. Janina Helde ist Rechtsanwältin in der Kanzlei. Beide sind im Wirtschaftsverwaltungsrecht tätig