
Kommunalrecht
Neue Amtszeiten für Bürgermeister
Der niedersächsische Landtag hat jüngst die Amtszeit von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen verlängert - von fünf auf acht Jahre. Damit soll das Amt attraktiver werden. Ziel soll es sein, potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen langfristigere Perspektiven zu bieten. In zweifacher Hinsicht: um die Entwicklung der Kommune vorantreiben zu können und um auch beruflich Sicherheit für einige Jahre zu bekommen. Die Landesinnenministerin Daniela Behrens betonte: "Die Aufgaben in der kommunalen Verwaltung erfordern zunehmend spezialisiertes Wissen und strategische Planung." Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte seien dafür verantwortlich, die Zukunft ihrer Kommune zu gestalten. Eine längere Amtszeit schaffe bessere Rahmenbedingungen, um qualifiziertes Personal für diese anspruchsvolle Leistungsfunktion zu gewinnen, unterstrich die Ministerin. Mehr Informationen.
Amtszeiten von Bürgermeistern in Bayern
In Bayern beträgt die Amtszeit von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen sechs Jahre. Bei den regulären Gemeinde- und Landkreiswahlen werden die Mitglieder der Gemeinde-, beziehungsweise Stadträte, der Kreistage und in der Regel auch die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte für ebenso sechs Jahre gewählt. Allerdings kann die Amtszeit von Oberbürgermeistern und Landräten auch über die Wahlzeiten des Gemeinderats und Kreistags hinausgehen. In diesen Gemeinden und Landkreisen findet dann am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen keine Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte statt. Zum Gesetz.
Baden-Württemberg: Amtszeit von Bürgermeisterin acht Jahre
Die Amtszeit von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen beträgt in Baden-Württemberg acht Jahre. Dies gilt auch für Oberbürgermeister und Landräte. Zu finden sind die Regelungen in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der Landkreisordnung des Landes.
NRW: Amtszeiten waren verkürzt worden
In Nordrhein-Westfalen sind Bürgermeister und Bürgermeisterinnen regulär für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit war 2013 von sechs auf fünf Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig regelt das damals beschlossene "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie", dass Bürgermeister und Räte der Städte und Gemeinden in NRW wieder gemeinsam gewählt werden. Die Wahltermine wurden deshalb zusammengelegt, da "kommunale Vertreter und Bürgermeister sowie Landräte an einem Strang ziehen sollten", hieß es. Deshalb sei es sinnvoll, dass Bürger sie an einem Tag wählen. An der getrennten Wahl der Bürgermeister und Landräte hatten sich in einzelnen Kommunen gerade 30 Prozent der Wahlberechtigten beteiligt. Mehr Informationen.
Rheinland-Pfalz: Bürgermeister acht Jahre regulär im Amt
Die Amtszeit von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen beträgt in Rheinland-Pfalz acht Jahre. Das Gleiche gilt für Beigeordnete, Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete. Geregelt sind diese Amtszeiten in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und für die Landräte in der Landkreisordnung.
Zehn Jahre Amtszeit für Bürgermeister und Landräte im Saarland
Im Saarland sind Bürgermeister und Bürgermeisterinnen regulär zehn Jahre im Amt. Dies sieht das Kommunalselbstverwaltungsgesetz vor. Landrätinnen und Landräte haben die gleiche Amtszeit. Scheidet der Oberbürgermeister oder Bürgermeister während der Amtszeit des Gemeinderates aus und wird nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl neu gewählt, so wird der Nachfolger oder die Nachfolgerin bis zum 30. September des Jahres gewählt, in dem die Amtszeit des Gemeinderates endet. In diesen Ausnahmefällen entstehen verkürzte Wahlzeiten - länger als fünf Jahre, aber weniger als zehn Jahre.
Sachsen: Bürgermeister haben Amtszeit von sieben Jahren
Der Bürgermeister und die Bürgermeisterin wird von den Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde für sieben Jahre gewählt. Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Sächsische Gemeindeordnung. Dort steht in §51, Absatz 3: „Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sieben Jahre.“ Die Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Amtszeit der Landräte ist in der Sächsischen Landkreisordnung im § 47, Absatz 3 geregelt: „Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre.“
Bürgermeister für sieben Jahre in Sachsen-Anhalt gewählt
In Sachsen-Anhalt beträgt die reguläre Amtszeit von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen ebenfalls sieben Jahre. Das schreibt das Kommunalverfassungsgesetz für das Land vor. Für sieben Jahre werden auch Oberbürgermeister und Landräte - alles Hauptverwaltungsbeamte - gewählt.
In Thüringen sechs Jahre Amtszeit für Bürgermeister
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen werden im Land Thüringen für sechs Jahre gewählt. Festgeschrieben ist das im Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden. Landräte werden ebenfalls für sechs Jahre ins Amt gewählt.
Mecklenburg-Vorpommern: Sieben bis neun Jahre Amtszeit
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden beträgt die Wahlzeit von Bürgermeistern mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Bestimmt wird die Dauer durch die Hauptsatzung der jeweiligen Kommune. Das regelt die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates beträgt laut Kommunalverfassung ebenfalls mindestens sieben und höchstens neun Jahre.
Schleswig-Holstein: Sechs bis acht Jahre Amtszeit für Bürgermeister
Die Amtszeit der direkt Gewählten beträgt laut Gemeindeordnung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie wird im Einzelnen in der Hauptsatzung der Gemeinde oder der Stadt festgelegt.
Brandenburg: Acht Jahre sind Bürgermeister im Amt
Hauptamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen werden im Land Brandenburg für die Dauer von acht Jahren direkt gewählt. Dies sieht das Kommunalwahlgesetz vor.
Hessen: Bürgermeister und Landräte für sechs Jahre gewählt
Sechs Jahre beträgt die Amtszeit von hauptamtlichen Bürgermeistern in Hessen. Geregelt ist dies in der hessischen Gemeindeordnung. Auch Landräte und Landrätinnen werden für sechs Jahre gewählt.
Bremen: Oberbürgermeister für vier Jahre gewählt
Alle vier Jahre wird in Bremen die Bremische Bürgerschaft neu gewählt. Präsident des Senats ist in Bremen auch immer der Bürgermeister. In Bremerhaven werden die Geschäfte der Stadt vom Oberbürgermeister Bremerhavens geführt.
Hamburg: Erster Bürgermeister für fünf Jahre ins Amt gewählt
Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin in Hamburg wird für fünf Jahre von der Hamburgischen Bürgschaft gewählt. Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft. Die gesetzliche Grundlage.
Berlin: Fünf Jahre Amtszeit für Regierenden Bürgermeister
In Berlin wird der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin für fünf Jahre gewählt. Gewählt wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Zur Verfassung von Berlin.