
Schulweg
Gericht: S-Bahn-Fahrt zumutbar für Grundschüler
Ein siebenjähriger Grundschüler aus dem Kurort Rathen soll künftig mit der S-Bahn in die Schule fahren. Das war für seine Eltern Anlass zur Klage. Sie wollten für ihren Sohn auch im neuen Schuljahr den gewohnten Schülerspezialverkehr – und bekamen nun einen deutlichen Dämpfer vom Verwaltungsgericht Dresden.
Landkreis strich zusätzliches Verkehrsangebot
Bis zum Sommer 2025 fuhr ein spezieller Schulbus zwischen Rathen und der Grundschule im benachbarten Königstein. Mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 strich der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge dieses Angebot – nach eigener Aussage aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen. Stattdessen kann die reguläre S-Bahn-Linie S1 genutzt werden.
Die Eltern wollten das nicht akzeptieren. Sie argumentierten gegenüber dem Landkreis, der Weg sei für einen Zweitklässler zu gefährlich: vorbeifahrende Güterzüge mit Sogwirkung, Autofahrer mit wenig Rücksicht, gelegentliche Gleisarbeiten und Schienenersatzverkehr. Sie beantragten eine Ausnahmegenehmigung. Als der Landkreis sie ablehnte, zogen sie vor Gericht.
Schulweg nicht gefährlich
Der Landkreis hatte den Schulweg mehrfach durch Fachleute prüfen lassen. Das Ergebnis: keine besonderen Gefahren. Alle Fußwege sind beleuchtet, Bahnübergänge beschrankt oder unterführt, der Weg zur Ampelquerung der B172 in Königstein führt durch eine verkehrsberuhigte Gasse.
Diese Einschätzung überzeugte auch die Richter. Maßgeblich seien die objektiven Kriterien der Schülerbeförderungssatzung. Danach ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Kinder der 2. Klasse zumutbar. Den Eltern stehe es frei, die Strecke mit ihrem Sohn einzuüben.
Eilantrag der Eltern abgelehnt
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Damit ist klar: Subjektive Sicherheitsbedenken allein reichen nicht, um einen Sonderbus zu erzwingen. Entscheidend ist, ob eine über das übliche Maß hinausgehende Gefahr besteht – und das sah das Gericht hier nicht.
Für Bürgermeister und Kreisverwaltungen liefert das Urteil Rückenwind, wenn es um die Einstellung kostenintensiver Sonderverkehre geht. Gleichzeitig zeigt es, wie wichtig eine sorgfältige, dokumentierte Gefahrenprüfung ist – denn nur sie gibt vor Gericht den Ausschlag
Gegen den Beschluss können die Eltern innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Aktenzeichen: Az. 5 L 845/25.