Ausgleichspflicht für die kommunalen Finanzhaushalte in Sachsen-Anhalt ab 2028
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Finanzen

Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt: Was auf Sachsen-Anhalts Kommunen zukommt

Ab 2028 müssen Sachsen-Anhalts Kommunen ihren Finanzhaushalt ausgleichen. Was § 98 KVG LSA bedeutet – und warum die Vorbereitung jetzt beginnen muss.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen ist eine zentrale Voraussetzung für funktionierende Daseinsvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig stehen viele Städte, Gemeinden und Landkreise seit Jahren unter erheblichem Konsolidierungsdruck: hohe Sozialausgaben, ein gewachsener Investitionsstau, steigende Tilgungsverpflichtungen und teilweise problematische Kassenkreditbestände prägen die Lage. Vor diesem Hintergrund kommt der Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt eine strategische Schlüsselrolle zu. Sie zwingt die Kommunen, ihre Zahlungsströme nachhaltig zu sichern und Tilgungsverpflichtungen aus eigener Kraft zu erwirtschaften.

In Sachsen-Anhalt ist mit § 98 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KVG LSA eine besonders ambitionierte Ausgleichsarchitektur angelegt, deren Inkrafttreten jedoch wiederholt verschoben wurde und die inzwischen eng mit der anstehenden Reform des kommunalen Finanzausgleichs verknüpft ist.

Rechtsentwicklung: Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt von 2018 bis 2028

Die Ausgleichspflicht des Finanzhaushalts wurde erstmals 2018 normiert, mit einem ursprünglich für den 01.01.2023 vorgesehenen Start. Ziel war ein klarer Systemschritt: Der Finanzhaushalt sollte – stärker als die Ergebnisebene – als „Realitäts-Check" der Zahlungsfähigkeit dienen. Früh zeigte sich allerdings, dass viele Kommunen die hohen Anforderungen im geplanten Zeitfenster nicht würden erfüllen können. Der Landesgesetzgeber reagierte mit einem ersten Aufschub, später mit einer weitergehenden Verschiebung auf den 01.01.2026. Inzwischen wurde eine erneute Verzögerung auf den 01.01.2028 durch den Landesgesetzgeber beschlossen, verbunden mit der Neujustierung des vertikalen Finanzausgleichs. Dahinter steht ein doppelter Steuerungsansatz: Inhaltlich soll der Finanzhaushalt als harter Indikator dafür dienen, ob Tilgungen für investive Kredite aus einem positiven Saldo aus laufenden Einzahlungen und Auszahlungen – gegebenenfalls ergänzt durch Liquiditätsreserven – tragfähig geleistet werden können. Prozessual sollen die Vorgaben des § 98 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KVG LSA erst dann scharf geschaltet werden, wenn die Einnahmeperspektiven der Kommunen im neuen Finanzausgleich hinreichend geklärt sind.

Systemlogik des § 98 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KVG LSA

Die Systemlogik des § 98 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KVG LSA verbindet zwei zentrale Ideen: die Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Zeitablauf und die frühzeitige Sichtbarmachung von Konsolidierungsbedarfen. Im Kern lassen sich zwei Erfüllungswege unterscheiden. Zum einen kann der Ausgleich des Finanzhaushalts dadurch erreicht werden, dass die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sämtliche Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie die planmäßigen Tilgungen für investive Kredite decken. Gelingt dies, signalisiert der Finanzhaushalt, dass die Kommune ihre laufende Aufgabenerfüllung und ihren Schuldendienst aus eigener wirtschaftlicher Kraft trägt. Zum anderen kann ergänzend auf eine aufgebaute Liquiditätsreserve zurückgegriffen werden, wenn die laufenden Einzahlungen allein nicht ausreichen. Diese Reserven sollen keine dauerhaft strukturelle Unterdeckung ersetzen, aber Übergangsphasen abfedern und Anpassungsprozesse ermöglichen.

Unmittelbar anschlussfähig ist hier die Konsolidierungspflicht nach § 100 Abs. 3 KVG LSA. Sie greift dort, wo der Ausgleich des Finanzhaushalts verfehlt wird, und zwingt die Kommune zur Entwicklung und Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen. Zusammen bilden Ausgleichspflicht und Konsolidierungspflicht ein enges Steuerungsgefüge: Der Finanzhaushalt macht strukturelle Risiken sichtbar, die Konsolidierungspflicht sorgt für verbindliche Reaktionen.

Ländervergleich: Sachsen-Anhalt setzt bei der Ausgleichspflicht Maßstäbe

Ein föderaler Vergleich mit den Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungsgesetzen der Länder zeigt, dass der Schwerpunkt vieler Regelungen nach wie vor auf dem Ergebnisausgleich liegt. Ein explizites, an Tilgungsleistungen orientiertes Deckungsgebot im Finanzhaushalt – wie in Sachsen-Anhalt – ist im Ländervergleich eher die Ausnahme als der Regelfall. Sachsen-Anhalt setzt damit einen ambitionierten Standard: Es geht nicht mehr nur darum, buchhalterisch ausgeglichene Erträge und Aufwendungen auszuweisen, sondern gezielt die Frage zu stellen, ob die Kommune ihre Tilgungslasten langfristig aus eigenen Zahlungsüberschüssen tragen kann. Diese Perspektive verschiebt den Fokus der Steuerung in Richtung Zahlungswirksamkeit und Schuldentragfähigkeit und knüpft damit an Überlegungen an, die im kameralen System bereits über Pflichtzuführungen vom Verwaltungs- in den Vermögenshaushalt angelegt waren.

Kopplung an den vertikalen Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt

Die wiederholte Verschiebung des Inkrafttretens ist eng mit der laufenden Evaluation und Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs verknüpft. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist dies konsequent: Eine anspruchsvolle Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt kann nur dann ihre Steuerungswirkung entfalten, wenn die kommunale Einnahmebasis im Finanzausgleich so ausgestaltet ist, dass die Kommunen realistischerweise in der Lage sind, ihre Tilgungslasten zu bedienen. Im Zentrum müssen dabei die Ausstattung der Finanzausgleichsmasse, die hinreichende Berücksichtigung struktureller Belastungen – insbesondere im Sozialbereich – und eine Aufgabenabbildung, die Pflichtaufgaben und Konnexität ernst nimmt stehen. Die zeitliche Kopplung von Normverschiebung und Finanzausgleichsreform eröffnet damit prinzipiell die Möglichkeit, rechtlichen Steuerungsanspruch und finanzielle Leistungsfähigkeit in einen echten Gleichlauf zu bringen.

Verschiebung auf 2028: Kurzfristige Entlastung, langfristige Risiken

Die erneute Verschiebung der Ausgleichspflicht bringt kurzfristig spürbare Entlastung. Kommunen vermeiden zunächst formale Konsolidierungspflichten, das Land gewinnt zusätzliche Zeit, den Finanzausgleich weiterzuentwickeln. Diese Entlastung hat jedoch einen Preis. Zum einen besteht die Gefahr, dass es bei einem Aufschub ohne strukturelle Lösung bleibt. Wird die Zeit bis 2028 nicht aktiv genutzt, steigt das Risiko, dass sich bestehende strukturelle Defizite verfestigen. Die zentrale Herausforderung – die refinanzierbare Tilgung und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit – verschwindet nicht, sondern verschiebt sich lediglich.

Zum anderen können sich die Divergenzen innerhalb der Kommunallandschaft vertiefen. Fiskalisch leistungsstarke Kommunen werden sich frühzeitig auf die neue Steuerungslogik einstellen, ihre Investitions- und Tilgungsplanung an der künftigen Ausgleichspflicht ausrichten und bereits vor 2028 entsprechende Strukturen im Finanzcontrolling aufbauen. Finanzschwache Körperschaften könnten dagegen dazu neigen, notwendige Anpassungen aufzuschieben und auf einen weiteren Systemwechsel oder erneute Übergangsregelungen zu hoffen. Schließlich droht ein erneutes Auseinanderfallen von Norm und Realität, wenn der Zeitraum 2026 bis 2028 nicht konsequent als Vorbereitungsetappe genutzt wird. Dann steht 2028 die Gefahr eines „harten Aufpralls" im Raum, bei dem eine formal strenge Norm auf Haushalte trifft, die in ihrer Struktur noch nicht ausreichend an den zahlungsorientierten Steuerungsansatz angepasst sind.

Kommunale Handlungsagenda bis 2028

Damit die Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt ab 2028 nicht zur faktisch unerfüllbaren Vorschrift wird, sondern als wirksames Steuerungsinstrument greift, sind auf kommunaler wie auf Landesebene klare Handlungsschwerpunkte zu setzen. Auf kommunaler Ebene ist der Ausbau einer zahlungsorientierten Steuerung zentral. Erforderlich ist ein Finanzcontrolling, das systematisch auf Cashflows und Tilgungsleistungen abstellt und um Szenariorechnungen ergänzt wird – etwa zu steigenden Zinsen oder neuen kreditfinanzierten Investitionsprogrammen. Das Investitionsprogramm ist stärker unter dem Blickwinkel zukünftiger Zahlungsverpflichtungen zu priorisieren; Projekte mit hohen Folgelasten müssen kritisch hinterfragt werden, um gleichzeitig Spielräume für wachstums- und strukturstärkende Investitionen zu sichern.

Auch der Aufbau von Liquiditätsreserven im Finanzhaushalt sollte nicht als zufälliges Nebenprodukt des Haushaltsvollzugs betrachtet werden, sondern als bewusst eingesetzter Baustein zur Sicherung des Haushaltsausgleichs. Kommunen mit absehbaren Unterdeckungen im Finanzhaushalt sind gut beraten, bereits vor 2028 konkrete Konsolidierungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen, um nicht in kurzfristige Schockanpassungen gedrängt zu werden, wenn die Norm wirksam wird.

Aufgaben des Landes: Finanzausgleich und Rahmenbedingungen

Auf Landesebene wird entscheidend sein, den Finanzausgleich konsequent an der tatsächlichen Aufgabenbelastung auszurichten. Dauerhaft unterfinanzierte Pflichtaufgaben unterlaufen jede Ausgleichslogik im Finanzhaushalt; ohne eine auskömmliche Finanzausstattung bleibt eine strenge Ausgleichsnorm faktisch unerfüllbar. Parallel dazu sind die rechtlichen Rahmenbedingungen klar und handhabbar auszugestalten. Runderlasse, Muster, Auslegungshinweise und Handreichungen – etwa im Kontext der Kommunalhaushaltsverordnung – sollten so gestaltet werden, dass sie Kommunen bei der Umstellung auf eine zahlungsorientierte Steuerung konkret unterstützen und nicht zusätzliche Unsicherheit erzeugen.

Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt als Transformationshebel

Insgesamt erweist sich die Ausgleichspflicht des Finanzhaushalts in Sachsen-Anhalt im Ländervergleich als starkes, zahlungsorientiertes Steuerungsinstrument. Sie zwingt dazu, Tilgungsverpflichtungen, Investitionsprogramm und laufende Aufgabenerfüllung in einem integrierten Finanzierungsrahmen zu denken. Die erneute Verschiebung des Inkrafttretens ist finanzpolitisch nachvollziehbar, birgt aber erhebliche Risiken, wenn das Zeitfenster bis 2028 nicht produktiv genutzt wird. Entscheidend wird sein, ob Land und Kommunen die Jahre 2026 bis 2028 als echte Transformationsphase verstehen: mit klaren Konsolidierungsstrategien, mit einer an der realen Aufgabenlast ausgerichteten Finanzausstattung und mit einem Steuerungsverständnis, das den Finanzhaushalt als zentrale Früherkennungsgröße für Belastungsgrenzen ernst nimmt. Gelingt dies, kann die Ausgleichspflicht im Finanzhaushalt ab 2028 weniger als zusätzliche Last, sondern vielmehr als Hebel für eine belastbare und zukunftsfähige kommunale Finanzsteuerung wahrgenommen werden.

Anmerkungen:

Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

Grundlage dieses Artikels ist der Fachbeitrag in LKV 2025, S. 495-502 „Verschiebung der Ausgleichspflicht des kommunalen Finanzhaushalts in Sachsen-Anhalt – Entwicklung, Systemlogik, föderaler Vergleich und Bewertung“