Carsharing - Wer haftet für Schäden?

In einem konkreten Fall in Köln wollte ein Autovermieter nun den vollen Schaden beim Mieter geltend machen. Der Vertrag schrieb vor, im Falle eines Unfalls die Polizei zu rufen. Ansonsten sei der Unfallschaden im vollem Umfang vom Mieter zu übernehmen. Da der Mieter die Polizei nicht gerufen hatte, sah sich der Vermieter berechtigt, den vollen Schaden vom Mieter erstatten zu lassen. Das sieht das Landgericht Köln, das nun über den Fall entschied, jedoch anders.
Carsharing soll sich an Fahrzeugversicherung orientieren
Das Landgericht sieht den pauschalen Entfall der Haftungsbeschränkung als unangemessene Benachteiligung an. Die Polizei nicht zu rufen, habe für die vermietende Partei häufig gar keine Nachteile. Dieser Fall müsse im Vertrag berücksichtigt werden. Die Haftungsfreistellung bei Carsharing-Verträgen müsse sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung orientieren, entschied das Gericht. Hier wäre bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine vergleichbare Pflicht die Fahrzeugversicherung zur Leistung verpflichtet, wenn der Verstoß für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht nicht entscheidend ist. Das Urteil soll neue Klarheit im Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter beim Carsharing schaffen. In diesem konkreten Fall hat das Urteil dem Kläger nicht geholfen. Ob tatsächlich kein Nachteil für die Vermieterin bestand war nicht mehr nachzuprüfen. Es konnte nicht mehr objektiv festgestellt werden, ob der Mieter alkoholisiert war oder ein Fehlverhalten Dritter den Unfall vielleicht mitverursacht hatte. Eine solche Feststellung hätte natürlich unter anderem durch die Polizei erfolgen können. Wann genau es keinen Nachteil für die vermietende Partei hat, die Polizei nicht an den Unfallort zu rufen, bleibt vorerst unsicher.