Finanzen
Forderungen im kommunalen Jahresabschluss realistisch bewerten
Kommunale Haushalte erfüllen ihre Bedarfsdeckungs- und Steuerungsfunktion nur dann, wenn die in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Erträge auch tatsächlich zahlungswirksam werden. Ein wesentlicher Prüfstein hierfür ist der Forderungsbestand, der in der Vermögensrechnung als Teil des doppischen Jahresabschlusses nachgewiesen wird. Der Beitrag zeigt am Beispiel Sachsen-Anhalts, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Mindestvorgaben zur Forderungsübersicht als Pflichtanlage zum Jahresabschluss das tatsächliche Ausfallrisiko systematisch unterschätzen und so zu einer Überschätzung des bilanziellen Eigenkapitals sowie zu einer Verdeckung von Liquiditätsrisiken führen. Daraus wird ein integriertes Konzept zur systematischen Wertberichtigung und zur Neugestaltung der Forderungsübersicht abgeleitet, das modellhaft auch auf andere Bundesländer übertragbar ist.
Warum überhöhte Forderungen das Eigenkapital verzerren
Nach geltender Rechtslage sind Forderungen vollständig zum Soll zu stellen beziehungsweise anzuordnen und in voller Höhe ertragswirksam zu verbuchen, während die Liquidität bis zum Zahlungseingang unverändert bleibt. Diese Diskrepanz schlägt sich besonders in Kommunen nieder, deren Vollstreckungswesen unterbesetzt ist oder deren Schuldnerstruktur ein hohes Ausfallrisiko aufweist. Überhöhte Forderungen verzerren das Bild der kommunalen Eigenkapitalausstattung. Zudem muss der Blick auf die Liquiditätslage verstärkt werden, weil in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2026 auch eine Pflicht zum Ausgleich der Finanzrechnung besteht. Das zentrale Anliegen des Beitrags ist es daher, ein Verfahren zu skizzieren, das Forderungen verlässlich bewertet, Ausfallrisiken transparent macht und zugleich den Aufwand für die Praxis in vertretbaren Grenzen hält.
Rechtsrahmen: Was Sachsen-Anhalt zur Forderungsübersicht vorschreibt
Das Kommunalverfassungsgesetz, die Kommunalhaushaltsverordnung sowie die Kommunalkasse- und Buchführungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt schreiben einen Ausweis der Forderungen vor. Die bisherige Forderungsübersicht als verbindliche Anlage zum Jahresabschluss gliedert die Forderungen lediglich nach Restlaufzeiten (bis ein Jahr, mehr als ein bis zu fünf Jahre, mehr als fünf Jahre) und weist ausschließlich Nettowerte aus, also den bereits wertberichtigten und nicht den tatsächlichen Forderungsbestand, Forderungen, die seit Jahren rückständig sind, erscheinen damit in derselben Spalte wie Ansprüche, die im Jahr ab dem Bilanzstichtag fällig werden und suggerieren, sie seien binnen zwölf Monaten realisierbar. Die Aussagekraft für die Kämmereien, die örtlichen Rechnungsprüfungsämter, die überörtliche Kommunalprüfung und die Kommunalaufsicht ist folglich gering.
Einwandfrei, zweifelhaft, uneinbringlich: Forderungen richtig einordnen
Um das gesetzliche Vorsichtsprinzip konsequent umzusetzen, ist der Forderungsbestand in drei qualitative Kategorien zu unterteilen:
- Einwandfreie Forderungen gelten als uneingeschränkt werthaltig und werden nicht berichtigt.
- Zweifelhafte Forderungen weisen erkennbare Ausfallrisiken auf. Hier sind Einzel- bzw. pauschale Einzelwertberichtigungen erforderlich.
- Uneinbringliche Forderungen sind vollständig wertzuberichtigen.
Für die buchhalterische Umsetzung werden direkte Wertberichtigungen im Haushaltsvollzug durch Niederschlagungen von indirekten Abschlussberichtigungen zum Bilanzstichtag mittels Einzel-, pauschale Einzel- und Pauschalwertberichtigung unterschieden. Letztere werden über spezielle Korrekturkonten abgebildet, um Brutto- und Nettoforderungen klar zu trennen.
Wertberichtigung in fünf Schritten: Das mehrstufige Bewertungsverfahren
Das vorgeschlagene Verfahren basiert auf einer Altersstrukturanalyse, ergänzt um Risikodaten:
- Ausgangspunkt ist der Bruttobestand aus der Debitorenbuchhaltung, der bereits um unterjährige Sollkorrekturen, Erlasse und Niederschlagungen bereinigt wurde.
- Einwandfreie Forderungen werden abgezogen.
- Für eindeutig gefährdete Fälle erfolgt eine Einzelwertberichtigung bis zu 100 %.
- Auf den verbleibenden zweifelhaften Restbestand kommt es zur pauschalen Einzelwertberichtigung, differenziert nach Alter der Forderung. Modellhaft etwa 30 % bei Forderungen, die bis zu einem Jahr fällig sind, 60 % bei Fälligkeiten mit einem Alter von mehr als einem und bis zu drei Jahren und 90 % bei Forderungen Fälligkeiten, die älter als drei Jahre sind.
- Sofern das allgemeine Ausfallrisiko damit noch nicht vollständig abgebildet ist, kann eine ergänzende Pauschalwertberichtigung in einstelliger Prozenthöhe vorgenommen werden.
Aus der Saldobildung von Bruttoforderungen und allen Wertberichtigungen ergibt sich schließlich der bilanzrelevante Nettowert.
Warum die bisherige Forderungsübersicht Ausfallrisiken verschleiert
Die heutige Forderungsübersicht als Pflichtanlage zum kommunalen Jahresabschluss fokussiert auf Restlaufzeiten statt auf die Fälligkeiten der Zahlungen; sie verschleiert daher den Altersaufbau des Forderungsbestands zum Bilanzstichtag und unterdrückt Informationen zur Risikovorsorge. Eine Auswertung beispielhafter Abschlüsse (Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg) zeigt, dass dort erhebliche Teile der Forderungen in die Kategorie „Restlaufzeit bis zu ein Jahr" fallen – obwohl die Forderungen teils seit Jahren offen sind. Fehlinterpretationen werden damit bereits vom Verordnungsgeber gefördert.
Vorschlag: Eine neue Forderungsübersicht nach Alter statt Restlaufzeit
Empfehlenswert ist hingegen eine vierstufige Darstellung, die Bruttoforderungen aus der Debitorenbuchhaltung um Sollkorrekturen, Erlasse und Niederschlagungen, Einzel- und pauschale Berichtigungen zum Jahresabschluss bereinigt sowie Nettowerte transparent nebeneinanderstellt. Kernstück ist dabei die Gliederung der Forderungen nach Alter, also eingetretener Fälligkeit statt nach Restlaufzeit. Dadurch lässt sich unmittelbar erkennen, welcher Anteil bereits lange rückständig und mithin ausfallgefährdet ist. Ergänzend werden die Summe aller Wertberichtigungen sowie der resultierende Nettowert ausgewiesen; beides stärkt die landesweite Vergleichbarkeit und verbessert die Entscheidungsgrundlagen für Politik und Verwaltung.
Handlungsempfehlungen: Verbindliche Wertabschläge wie AfA-Tabellen
Plädiert wird für eine verbindliche Reglementierung der Wertabschläge durch den Landes-gesetz- oder Verordnungsgeber, vergleichbar mit AfA-Tabellen im Anlagevermögen. Dabei könnten unterschiedliche Wertberichtigungssätze nach Forderungsart, Altersklasse, Schuldnergruppe und sozioökonomischen Indikatoren eingeführt werden. Von diesen Vorgaben sollte im Ausnahmefall abgewichen werden dürfen, um ein realistischeres Bild im Jahresabschluss zu zeichnen. Ferner sollte eine erweiterte Berichtspflicht im Anhang des Jahresabschlusses eingeführt werden, wenn Kommunen von den Standards abweichen. Um eine konkrete Entwicklung u. a. von pauschalen Wertabschlägen zu gewährleisten, wird ein institutionellen Dialog zwischen dem Fachverband der Kommunalkassenverwalter, Landesrechnungshof und kommunalen Spitzenverbänden angeregt.
Folgen für das kommunale Finanzmanagement
Eine realistische Bewertung des Forderungsbestands wirkt sowohl auf die Haushaltssteuerung als auch die Vollstreckungspraxis:
- Nur der tatsächlich realisierbare Forderungsbestand darf im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Lediglich die daraus zu erwartenden Liquiditätszuflüsse stehen zur Deckung des Finanzmittelbedarfs zur Verfügung. Andernfalls können Ergebnisrücklagen fehleingeschätzt und auf dieser Grundlage falsche Investitions-entscheidungen getroffen werden.
- Eine klare Offenlegung hoher Wertberichtigungsbedarfe erhöht den Druck, das Forderungsmanagement zu professionalisieren, etwa durch personellen Ausbau der Vollstreckung.
Fazit: Realitätsnaher Ausweis mit Modellcharakter
Die bisherige Praxis überzeichnet tendenziell die finanzielle Leistungsfähigkeit sachsen-anhaltischer Kommunen und verschleiert systematisch Liquiditätsrisiken. Die vorgestellte Kombination aus vorsichtsorientierter Bewertung und transparenter Berichtsstruktur ermöglicht einen realitätsnahen Ausweis des Forderungsbestandes, verbessert die interkommunale Vergleichbarkeit und schafft Anreize für ein aktives Forderungsmanagement. Die Empfehlungen besitzen über Sachsen-Anhalt hinaus Modellcharakter und sollten zeitnah in den Kommunal- bzw. Gemeindehaushaltsverordnungen verankert werden.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
Der Beitrag ist eine Zusammenfassung der Abhandlung Wiener/Benner, Forderungen im kommunalen Jahresabschluss – zu den notwendigen Anpassungen der Forderungsbewertung in Sachsen-Anhalt in ZKF 2025, 193–199 (Teil 1), 223–229 (Teil 2).
Autoren:
Matthias Wiener ist Abteilungsleiter der Finanzbuchhaltung bei der Stadt Dessau-Roßlau und Hochschuldozent für Öffentliche Finanzwirtschaft und Kommunalverfassungsrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Daneben ist er Lehrbeauftragter und Fachkoordinator für Kommunales Haushalts- und Kassenrecht am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. Weiterhin ist er Fachberater für das Haushalts-, Kassen-, Abgaben- und Vollstreckungsrecht des Landesverbandes der kommunalen Kassenverwalter Sachsen-Anhalt.
Martin Benner leitet die Abteilung Unterhalt und Vormundschaft im Amt für Jugend und Familie der Stadt Leipzig. Außerdem ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule Meißen sowie Prüfer für Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachwirte.