Mindestens vier AfD-Kandidaten sind in Niedersachsen von Kommunalwahlen ausgeschlossen. Jetzt laufen Klagen – und gelöschte Daten bringen das Innenministerium unter Druck.
Mindestens vier AfD-Kandidaten sind in Niedersachsen von Kommunalwahlen ausgeschlossen. Jetzt laufen Klagen – und gelöschte Daten bringen das Innenministerium unter Druck.
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Staatsrechtler schlagen Alarm

AfD-Kandidaten ausgeschlossen: Streit um gelöschte Daten eskaliert

Mindestens vier AfD-Kandidaten dürfen bei der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September 2026 nicht für Bürgermeister-, Oberbürgermeister- oder Landratsämter antreten. Mehrere Betroffene gehen juristisch dagegen vor. Zugleich gerät Innenministerin Daniela Behrens massiv unter Druck: Ihr Ministerium hat Daten aus den Prüfverfahren vor den anstehenden Klagen gelöscht. CDU und Staatsrechtler warnen vor schweren Folgen bis hin zu Wahlwiederholungen.

Wenige Wochen vor der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September ist aus einzelnen Prüfverfahren ein handfester Streit um Wahlrecht, Verfassungstreue und die Grenzen staatlicher Kontrolle geworden. Mindestens vier Bewerber der AfD für kommunale Spitzenämter wurden von den zuständigen Wahlausschüssen nicht zugelassen. Hinzu kommt ein parteiloser Bürgermeisterkandidat. 

Martin Sichert, Bundestagsabgeordneter der AfD, darf im Landkreis Friesland nicht als Landrat kandidieren. Der Kreiswahlausschuss stimmte mehrheitlich gegen seine Zulassung. Das niedersächsische Innenministerium hatte dem Ausschuss zuvor eine Stellungnahme geliefert und auf Äußerungen Sicherts verwiesen, die nach Auffassung des Ministeriums Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Begründet wurde das unter anderem mit einem Beitrag von Sichert auf der Plattform X, in dem er sich gegen sogenannte Regenbogenflaggen auf öffentlichen und somit neutralen Gebäuden aussprach. Sichert hat inzwischen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt. Das Gericht soll noch vor der Kommunalwahl entscheiden. 

Auch Thorsten Moriße, AfD-Landtagsabgeordneter und Kandidat für das Oberbürgermeisteramt in Wilhelmshaven, wurde vom Wahlausschuss nicht zugelassen. Nach einem inzwischen bekannt gewordenen Votum des Innenministeriums spielte dabei vor allem seine aktive Funktion innerhalb der AfD eine Rolle. Er soll nicht zugelassen werden aufgrund der Tatsache, dass er die AfD aktiv unterstützt. Moriße hat ebenfalls einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt. 

Justin Vogel darf in Herzberg am Harz nicht als Bürgermeisterkandidat antreten. Auch dort votierte der Wahlausschuss gegen seine Zulassung. Stephan Bothe ist stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion im niedersächsischen Landtag. Auch hier soll diese Tatsache allein als Begründung genommen worden sein. Bothe hat angekündigt, juristisch gegen die Entscheidung vorzugehen und nötigenfalls die Wahl anschließend anzufechten. 

Daneben wurde in Weener der parteilose Eugen Nazarenus von der Bürgermeisterwahl ausgeschlossen. Bei ihm verwies der Wahlausschuss auf eine Nähe zur sogenannten Reichsbürger-Szene und Äußerungen, mit denen er nach Auffassung des Gremiums die Existenz der Bundesrepublik und ihre Rechtsordnung infrage gestellt habe. 

Bemerkenswert ist allerdings auch die andere Seite: Die Prüfung führt keineswegs automatisch zum Ausschluss. Reinhild Goes wurde in Nörten-Hardenberg zunächst nicht zugelassen, nach Prüfung durch die Kommunalaufsicht dann aber einstimmig zugelassen. Auch Adrian Maxhuni in Bersenbrück darf antreten. Ebenso erhielten unter anderem Jessica Schülke in Hannover, Robert Preuß in Gifhorn, Dirk Hüge im Landkreis Hameln-Pyrmont und Jens Kestner im Landkreis Northeim grünes Licht. 

Gerade diese unterschiedlichen Entscheidungen dürften nun ein wesentlicher Teil der juristischen Auseinandersetzung werden.

Wenn die Behörde urteilt – und Ehrenamtliche abnicken sollen

Besonders problematisch ist die Konstruktion des niedersächsischen Verfahrens selbst. Auf der einen Seite steht das Innenministerium von Daniela Behrens, das zugleich für die Kommunalaufsicht und den niedersächsischen Verfassungsschutz zuständig ist. Der Verfassungsschutz ist aber kein unabhängiges Gericht, sondern eine dem Innenministerium unterstehende Behörde der Exekutive. Seine Einschätzungen können in die Prüfung der Kommunalaufsicht einfließen, die anschließend dem örtlichen Wahlausschuss mitteilt, ob aus ihrer Sicht Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten bestehen. Rechtlich ist diese Einschätzung nur eine Empfehlung; entscheiden muss formal der Wahlausschuss.

Genau hier liegt die Absurdität: Die Mitglieder solcher Wahlausschüsse arbeiten ehrenamtlich und sind typischerweise keine Spezialisten für die komplizierten verfassungsrechtlichen Fragen, über die sie nun faktisch entscheiden sollen. Wahlausschüsse waren zwar schon immer dafür zuständig, Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen. Ihr klassischer Kernauftrag bestand jedoch darin, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kandidatur und die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge zu prüfen. Ein klassisches Beispiel: Wohnt der Kandidat wirklich dort, wo er es angibt, oder ist das nur eine "Zweitmeldeadresse" oder hat er möglicherweise gar kein passives Wahlrecht mehr. Das kann nur in besonders dramatischen Fällen, wie etwa bei verurteilten Mördern aberkannt werden. Mitglieder in Wahlausschüssen sind aber neben solchen "ordnungsrechtlichen Prüfungen" nicht darin ausgebildet, eine weitreichende politische und verfassungsrechtliche Prognose über die Gesinnung eines Bewerbers zu erstellen. Genau dieses umstrittene Konstrukt hatte die Landesregierung erst im April 2026 in die Kommunalverfassung eingebaut.



Das Innenministerium ist wiederum die vorgesetzte Behörde des Verfassungsschutzes. Diese ist also weisungsgebunden, wenn sie etwa politisch beschließt, eine Partei sei "gesichert rechtsextrem". Und diese Botschaft gibt der Verfassungsschutz dann an die Wahlausschüsse weiter. 

Wie wenig die angebliche Unabhängigkeit des Wahlausschusses in der Praxis wert sein kann, zeigte ausgerechnet die öffentliche Sitzung zum AfD-Kandidaten Martin Sichert. Apollo News dokumentierte per Video, wie der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses mehrfach auf die Einschätzung des Landes verwies. Besonders entlarvend: Er sprach zunächst von der „Entscheidung“ des Landes und korrigierte sich unmittelbar danach auf den rechtlich korrekten Begriff „Vorschlag des Landes“. Auf dem Papier also entscheidet der Wahlausschuss. In der Realität liegt vor ihm eine Bewertung aus einem Behördenapparat, der vom Innenministerium über die Kommunalaufsicht bis zum Verfassungsschutz reicht – und ehrenamtliche Ausschussmitglieder sollen anschließend entscheiden, ob sie dieser Einschätzung widersprechen.

Das wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie unabhängig ist eine Entscheidung noch, wenn jene staatlichen Behörden, deren Erkenntnisse geprüft werden müssten, die Entscheidungsgrundlage gleich selbst liefern?

Martin Sichert klagt: Jetzt müssen die Gerichte entscheiden

Mit dem Eilantrag von Martin Sichert ist der Streit endgültig bei den Gerichten angekommen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat bestätigt, noch vor dem 13. September entscheiden zu wollen. Auch Moriße versucht inzwischen den Weg über ein Eilverfahren. Bothe hat rechtliche Schritte und eine spätere Wahlanfechtung angekündigt. 

Die Hürde für einen Erfolg noch vor der Wahl ist allerdings hoch. Die bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen sieht Eingriffe der Gerichte in ein laufendes Wahlverfahren nur bei besonders schwerwiegenden und sich geradezu aufdrängenden Fehlern vor. Legal Tribune Online verweist deshalb darauf, dass der eigentliche gerichtliche Streit vielfach erst nach der Wahl ausgetragen werden dürfte. 

Damit entsteht ein demokratisches Problem, das weit über die AfD hinausreicht: Stellt ein Gericht erst nach dem Wahltag fest, dass ein Kandidat rechtswidrig vom Stimmzettel gestrichen wurde, lässt sich nicht mehr feststellen, wie viele Bürger ihn gewählt hätten.

Im schlimmsten Fall steht dann die gesamte Wahl auf der Kippe.

Genau vor diesem Szenario warnt inzwischen auch Niedersachsens CDU-Landeschef und Fraktionsvorsitzender im Landtag Sebastian Lechner.

CDU warnt vor Wahlwiederholungen in Niedersachsen

Lechner hält den neuen Mechanismus nach eigenen Worten für „verfassungsrechtlich nicht haltbar“. Die rot-grüne Landesregierung habe eine hochkomplexe verfassungsrechtliche Entscheidung auf ehrenamtliche Wahlausschüsse übertragen, ohne ausreichend klare Kriterien im Gesetz zu verankern. Der CDU-Politiker warnt ausdrücklich vor zahlreichen Wahlwiederholungen, sollten Gerichte die Ausschlüsse später kassieren. 

Das ist politisch bemerkenswert. Denn die Kritik kommt nicht aus der AfD, sondern vom Vorsitzenden der größten Oppositionspartei im niedersächsischen Landtag. Lechner formuliert zudem einen Punkt, der für Kommunalpolitiker besonders relevant ist: Wahlausschüsse, die eigentlich einen rechtssicheren Wahlablauf gewährleisten sollen, müssen plötzlich verfassungsrechtliche Prognosen über Kandidaten treffen.

Dass solche Entscheidungen tief in das passive Wahlrecht eingreifen, bestreitet niemand. Selbst der niedersächsische Landeswahlleiter hat ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Landesregierung hält das Verfahren dennoch für notwendig, weil Bürgermeister und Landräte nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit werden und deshalb die Gewähr bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. 

Und damit kommt Daniela Behrens ins Spiel.

Innenministerin Daniela Behrens und der Verfassungstreue-Check

Die rot-grüne Mehrheit im niedersächsischen Landtag beschloss die Änderung des Kommunalwahlrechts am 28. April 2026 – nur wenige Monate vor der Kommunalwahl. Die Voraussetzung der Verfassungstreue gab es schon vorher.

Neu ist vor allem das Verfahren: Bei Anhaltspunkten für Zweifel kann die Kommunalaufsicht eingeschaltet werden. Diese Behörde ist dem Innenministerium des Landes unterstellt. Die Kommunalaufsicht bekommt dann die politische Bewertung des Verfassungsschutzes und kann diese in ihre Entscheidung einbeziehen.Der Verfassungsschutz ist wiederum dem Innenministerium unterstellt. Die endgültige Entscheidung trifft formal der jeweilige Wahlausschuss. 

Das Innenministerium unter Daniela Behrens entwickelte dafür zusätzlich einen Leitfaden. Darin wird unter anderem die Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachteten oder als extremistisch eingestuften Partei als starkes Indiz beschrieben. Weitere politische Aktivitäten können in die Bewertung einfließen. Zugleich soll ausdrücklich eine Einzelfallprüfung stattfinden. 

Besonders brisant ist der inzwischen öffentlich gewordene Fall Moriße. In dem Votum des Ministeriums wird nicht zuerst auf konkrete Äußerungen verwiesen. Als belastender Gesichtspunkt erscheint auch seine Funktion als Kreisvorsitzender und damit seine aktive Mitwirkung an der Parteiarbeit. Das Ministerium argumentiert laut dem veröffentlichten Dokument, Moriße trage maßgeblich zum Funktionieren der Parteiarbeit bei. 

Genau hier liegt eine der Kernfragen, die Gerichte klären dürften: Wie weit darf die individuelle Verfassungstreue eines Kandidaten aus seiner Tätigkeit für eine Partei abgeleitet werden, die selbst nicht verboten ist?

Denn ein Parteiverbot ist eine Sache des Bundesverfassungsgerichts. Der Ausschluss eines einzelnen Kandidaten von einer Bürgermeister- oder Landratswahl folgt dagegen dem Beamten- und Kommunalwahlrecht. Zwei unterschiedliche Rechtsbereiche treffen hier mit voller Wucht aufeinander.

Innenministerium löscht Daten zu den Prüfverfahren

Doch inzwischen geht der Streit über die ursprünglichen Wahlausschlüsse hinaus.

Nach einer Anfrage von Apollo News teilte das niedersächsische Innenministerium mit, dass insgesamt 18 Bewerber einem besonderen Prüfverfahren unterzogen worden seien. 17 davon waren demnach AfD-Kandidaten. Neun Verfahren liefen bei kommunalen Aufsichtsbehörden auf Landkreisebene, acht unmittelbar über die Kommunalaufsicht des Innenministeriums. Diese acht Fälle betrafen laut Ministerium ausschließlich AfD-Bewerber. 

Auffallend auch: Während AfD-Bewerber ausgeschlossen wurden, darf die dem türkischen Präsidenten nahestehende DAVA als Partei in Salzgitter zu den Kommunalwahlen antreten. 

DAVA wurde Anfang 2024 gegründet. Führende Vertreter stammen aus Organisationen, die dem Einflussnetzwerk des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan zugerechnet werden. Der frühere DAVA-Spitzenkandidat Fatih Zingal war über Jahre in führenden Funktionen bei der Union Internationaler Demokraten tätig. Die UID gilt als Erdoğan- und AKP-nahe Lobbyorganisation.

Der heutige niedersächsische DAVA-Landesvorsitzende Ali İhsan Ünlü war Generalsekretär des Moscheeverbandes DITIB und Vorsitzender des niedersächsischen DITIB-Landesverbandes. DITIB ist strukturell eng mit der türkischen Religionsbehörde Diyanet verbunden, die unter der Kontrolle der türkischen Regierung steht.

Auf die Frage, in wie vielen dieser Fälle das Innenministerium tatsächlich eine Nichtzulassung empfohlen hatte, gab es jedoch keine konkrete Antwort.

Die Begründung sorgt nun für den nächsten politischen Sprengsatz: Die entsprechenden Daten seien nicht mehr vorhanden. 

Das klingt zunächst nach einem klassischen Fall für den Aktenvernichter. Tatsächlich ist die Sache juristisch komplizierter – und gerade deshalb politisch so bemerkenswert.

Das Kommunalwahlgesetz, das vom Land zuletzt im April angepasst wurde, schreibt der Kommunalaufsichtsbehörde vor, die im Prüfverfahren erhobenen Daten der Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss über die Zulassung entschieden hat. Das Ministerium beruft sich also auf eine gesetzliche Löschpflicht. 

Die politische Frage ist allerdings eine andere – und sie ist nicht minder heftig: Warum schafft der Gesetzgeber kurz vor einer Wahl ein Verfahren, das einen der schwersten denkbaren Eingriffe in das demokratische Wahlrecht ermöglicht, und baut gleichzeitig eine Löschpflicht ein, durch die gerade die bei der Kommunalaufsicht erhobenen personenbezogenen und verfahrensbezogenen Daten unmittelbar nach der Entscheidung verschwinden?

Datenschutz ist ein hohes Gut. Aber auch demokratische Nachprüfbarkeit ist eines.

Und wenn bereits Klagen absehbar sind, bekommt diese Konstruktion ein ziemlich kräftiges Geschmäckle.

Staatsrechtler halten Wahlausschlüsse für verfassungswidrig

KOMMUNAL hatte bereits ausführlich über die Kritik führender Staatsrechtler berichtet. Der frühere Bundesverteidigungsminister und Verfassungsrechtler Rupert Scholz hält das niedersächsische Vorgehen für verfassungswidrig. Die Einstufung einer Partei durch den weisungsgebundenen und somit politisch motivierten Verfassungsschutz könne seiner Auffassung nach nicht darüber entscheiden, ob ein einzelner Kandidat seine demokratischen Rechte ausüben dürfe. 

Auch der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler kritisiert das Verfahren massiv. Sein Argument: Ein Wahlausschuss soll eigentlich die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl organisieren und nicht zu einer Instanz werden, die über die politische Verfassungstreue von Konkurrenten entscheidet. Er hält eine Prüfung erst nach der Wahl und vor der Ernennung zum Beamten für den saubereren Weg. 

Warum die gelöschten Daten politisch so brisant sind

Für Daniela Behrens könnte deshalb weniger die Frage gefährlich werden, ob ihr Ministerium gegen eine Löschvorschrift verstoßen hat. Dafür gibt es bislang keinen Beleg.

Die unangenehmere Frage lautet: Hat Niedersachsen ein Verfahren geschaffen, dessen politische und juristische Folgen anschließend nur noch eingeschränkt nachvollzogen werden können?

Das Innenministerium weiß nach eigener Auskunft nicht mehr beziehungsweise verfügt nicht mehr über die entsprechenden Daten, um mitzuteilen, in wie vielen der unmittelbar dort bearbeiteten Fälle es eine Nichtzulassung empfohlen hat. Gleichzeitig betrafen alle acht vom Ministerium selbst bearbeiteten Verfahren AfD-Kandidaten. 

Gerade diejenigen, die dieses Instrument als Teil einer „wehrhaften Demokratie“ verteidigen, müssten größtmögliche Transparenz darüber herstellen, wann, warum und auf welcher Tatsachengrundlage der Staat einem Bürger die Möglichkeit nimmt, überhaupt gewählt zu werden.

Wer Demokratie verteidigen will, darf bei der Dokumentation demokratischer Eingriffe schließlich nicht plötzlich Gedächtnisschwund bekommen.

So geht es mit den Wahlausschlüssen jetzt weiter

Der nächste entscheidende Termin liegt nicht im niedersächsischen Landtag, sondern beim Verwaltungsgericht Oldenburg. Dort liegt Sicherts Eilantrag, über den nach Angaben des Gerichts noch vor der Kommunalwahl am 13. September entschieden werden soll. Auch Moriße hat nach Medienberichten Eilrechtsschutz beantragt. Es gilt jedoch als unwahrscheinlich, dass die Gerichte das Eilverfahren zulassen. Final entschieden wird vermutlich erst nach den Kommunalwahlen in einem geordneten Verfahren. 

Sollten die Gerichte jedoch wider Erwarten doch vor der Wahl eingreifen, wäre das ein politisches und juristisches Erdbeben. Die Anforderungen dafür sind allerdings ausgesprochen hoch.

Scheitern die Eilanträge, ist die Geschichte deshalb keineswegs beendet. Dann dürften Wahlanfechtungen und weitere Gerichtsverfahren folgen. Wird später festgestellt, dass ein Bewerber rechtswidrig ausgeschlossen wurde und dieser Fehler für das Wahlergebnis erheblich sein konnte, steht eine Wiederholung der betreffenden Wahl im Raum. Genau davor warnen sowohl CDU-Chef Lechner als auch viele Staatsrechtler. 

Aus einem niedersächsischen Kommunalwahlverfahren könnte damit ein Grundsatzstreit werden, der weit über Niedersachsen hinausweist.

Denn die entscheidende Frage lautet am Ende nicht: AfD ja oder nein?

Sie lautet: Wer entscheidet in einer Demokratie darüber, wen die Bürger überhaupt wählen dürfen?

Einschätzung von KOMMUNAL-Chefredakteur Christian Erhardt-Maciejewski

Eine Demokratie erkennt man nicht daran, wie großzügig sie mit ihren Lieblingskandidaten umgeht. Sie beweist sich dort, wo Kandidaten antreten, die nicht den Kurs der Regierenden vertreten. 

Natürlich muss ein Landrat auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Darüber müssen wir nicht ernsthaft streiten. Aber zwischen einem echten Verfassungsfeind und einem politischen Gegner liegt ein ziemlich breiter Streifen Rechtsstaat. Und zwischen der Wahl und dem Amtsantritt liegt genügend Zeit, um dann ein Verfahren in Gang zu setzen, ob ein gewählter Bewerber die formalen Voraussetzungen für die Beamtenlaufbahn auf Zeit (Verfassungstreue) erfüllt. 

Ein geordnetes Verfassungstreue-Verfahren nach der Wahl hätte deutlich mehr Rechtssicherheit, als ein Verfahren VOR einer Wahl.

Es ist ein Gebot der Klugheit, den Staat vor Extremisten zu schützen. Aber das ist Aufgabe von unabhängigen Experten. In einem Rechtsstaat sind das Richter. Der Staat  darf nicht vor der Wahl so tun, als gehöre die Wahl ihm. 

Besonders problematisch ist die Kombination aus politisch besetzten Wahlausschüssen, Informationen des weisungsgebundenen Verfassungsschutzes, Bewertungen der Kommunalaufsicht, die wiederum dem Innenministerium unterstellt ist und anschließend gesetzlich vorgeschriebener Datenlöschung. Alles davon mag einzeln juristisch begründbar sein. Zusammengenommen entsteht jedoch ein Verfahren, bei dem der Staat zunächst entscheidet, wer überhaupt auf den Wahlzettel darf – und wesentliche Daten der Prüfung anschließend wieder gelöscht werden.

Das ist das Gegenteil dessen, was ein solcher Eingriff braucht: maximale Transparenz.

Und noch etwas: Wer die AfD politisch schlagen will, soll das gefälligst bei der Wahl tun. Mit Argumenten. Mit besseren Kandidaten. Mit besserer Politik. Das ist manchmal lästig, gelegentlich schmerzhaft und häufig anstrengend. Man nennt es Demokratie.

Sollten Gerichte später feststellen, dass Kandidaten zu Unrecht ausgeschlossen wurden, wäre der Schaden deshalb erheblich größer als eine wiederholte Landrats- oder Bürgermeisterwahl.



Schon das Verfahren hat das Vertrauen vieler Menschen in die Demokratie nachhaltig erschüttert. Sie glauben nicht mehr daran, dass in Deutschland am Ende der Bürger darüber entscheidet, wer ihn regiert.

Dieses Vertrauen zurückzugewinnen ist deutlich schwieriger als einen neuen Stimmzettel zu drucken.