Martin Sichert (hier im Bundestag) will Landrat in Friesland werden - die Kreiswahlleiterin prüft seine Bewerbung
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Recht Aktuell

Prüfung auf Verfassungstreue - darf ein Mitglied der AfD von der Landratswahl ausgeschlossen werden?

Martin Sichert will Landrat in Friesland werden. Doch nun wird seine Verfassungstreue geprüft. Grundlage ist ein neues Verfahren im niedersächsischen Wahlrecht. Reicht dafür bereits die AfD-Mitgliedschaft?

Am 13. September wählt der Landkreis Friesland einen neuen Landrat. Zu den Bewerbern gehört der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert. Ob er tatsächlich auf dem Stimmzettel stehen wird, ist noch offen. Die Kreiswahlleitung hat wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Die Echtheit des Schreibens bestätigte die stellvertretende Kreiswahlleiterin Andrea Jeske. Nach den veröffentlichten Angaben lagen ihr neben der Parteimitgliedschaft keine weiteren Anhaltspunkte vor.

Sichert ist damit nicht ausgeschlossen. Die Kreiswahlleitung hat ein gesetzlich vorgesehenes Prüfverfahren ausgelöst. Über die Zulassung entscheidet am Ende der Wahlausschuss. Der Fall berührt dennoch eine zentrale Frage: Wie weit darf der Staat bei einem Kandidaten gehen, dessen Partei nicht verboten ist?

Warum Landratskandidaten geprüft werden

Rechtsgrundlage ist das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht. Nach § 80 Absatz 4 Nummer 3 ist für das Amt eines Bürgermeisters oder Landrats nur wählbar, wer die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

Ein Landrat übernimmt nicht nur ein politisches Mandat. Er wird Beamter auf Zeit, leitet die Kreisverwaltung und vollzieht staatliches Recht. Deshalb gelten nach überwiegender Auffassung auch für ihn die beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreue. Der Gesetzgeber will zudem verhindern, dass ein Bewerber gewählt wird, der anschließend nicht wirksam in das Amt berufen werden könnte.

Diese Wählbarkeitsvoraussetzung gab es bereits. Neu ist das Verfahren zur Prüfung möglicher Zweifel. Niedersachsen hat dazu § 45d des Kommunalwahlgesetzes im Frühjahr 2026 erweitert.

So läuft die Verfassungstreueprüfung

Die Schwelle für den Start lautet „tatsächliche Anhaltspunkte“. Liegen sie vor, übermittelt die Wahlleitung die Daten des Kandidaten, eine Begründung und vorhandene Unterlagen an die Kommunalaufsicht. Dafür dürfen auch öffentlich zugängliche Quellen wie Presseberichte, Internetseiten und öffentliche Äußerungen ausgewertet werden.

Bleiben Anhaltspunkte bestehen, kann die Kommunalaufsicht den Verfassungsschutz um Auskunft bitten. Ihr begründetes Ergebnis geht an Wahlleitung und Wahlausschuss. Die endgültige Zulassungsentscheidung bleibt beim Wahlausschuss. Nach dessen Beschluss müssen die Daten grundsätzlich unverzüglich gelöscht werden. Das Innenministerium betont, die Regelung solle die Entscheidungsgrundlage stärken, ohne die Zuständigkeit der Wahlausschüsse anzutasten.

Die Kreiswahlleitung folgt damit formal dem neuen Verfahren. Sie sieht nach dem bekannt gewordenen Schreiben in der Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei ein starkes Indiz. Sie stellt damit aber noch nicht fest, dass Sichert persönlich die notwendige Verfassungstreue fehlt.

Parteimitgliedschaft ist kein Automatismus

Hier liegt der entscheidende Punkt. Die Materialien des niedersächsischen Landtags halten fest, dass Mitgliedschaft und Kandidatur für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei ein Indiz sein können. Allein daraus darf jedoch nicht automatisch auf fehlende Verfassungstreue geschlossen werden.

Nach der in den Gesetzesberatungen dargestellten überwiegenden Auffassung müssen weitere Umstände hinzukommen. Zu berücksichtigen sind das persönliche Verhalten, öffentliche Aussagen und die konkrete Form des parteipolitischen Engagements.

Das Parteienprivileg aus Artikel 21 des Grundgesetzes spielt dabei ebenso eine Rolle wie das Demokratieprinzip, die Allgemeinheit der Wahl und das passive Wahlrecht. Besonders heikel ist die Prüfung, solange eine Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde.

Deshalb verlangen die Gesetzesmaterialien eine Prognose für den Einzelfall, die besonders sorgfältig und ergebnisoffen erfolgen müsse. Zugleich räumt der Landtagsausschuss ein, dass die konkrete Anwendung rechtlich unsicher bleibt.

Für Sichert bedeutet das: Seine Parteimitgliedschaft kann Anlass für die Prüfung sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung seiner Person. Entscheidend ist, ob individuelle Tatsachen berechtigte Zweifel daran begründen, dass er als Landrat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde.

Prüfung ist noch kein Wahlausschluss

Das Verfahren bewegt sich zwischen zwei Verfassungsgütern. Einerseits soll niemand ein kommunales Spitzenamt übernehmen, dem eine gesetzliche Voraussetzung fehlt. Andererseits greift ein Ausschluss tief in die Wahlfreiheit der Bürger, das passive Wahlrecht und die Chancengleichheit der Parteien ein.

Der Landtagsausschuss bezeichnet bereits die mögliche Nutzung von Verfassungsschutzerkenntnissen als erheblichen Grundrechtseingriff, weil am Ende der Ausschluss von der Wahl stehen kann. Auch die Verarbeitung politischer Äußerungen, Überzeugungen und nachrichtendienstlicher Informationen benötigt deshalb eine klare gesetzliche Grundlage und eine besonders sorgfältige Abwägung.

Die Nachricht lautet daher bislang nicht, dass Martin Sichert ausgeschlossen wurde. Seine Kandidatur wird geprüft. Erst der Wahlausschuss entscheidet, ob er antreten darf. Eine ablehnende Zulassungsentscheidung könnte anschließend im Wahlprüfungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden.

Der Fall Friesland wird damit zum Test für das neue niedersächsische Wahlrecht. Er wird zeigen, ob die vorgeschriebene individuelle und offene Prüfung in der Praxis trägt – oder ob die Parteizugehörigkeit am Ende das entscheidende Gewicht erhält. Bis zur Entscheidung bleibt offen, zwischen welchen Bewerbern die Bürger am 13. September tatsächlich wählen können.