Herrenberg-Urteil
Was passiert nach dem Aufschub mit den VHS-Honorarkräften?
Honorarkräfte als fester Bestandteil des Bildungsbereichs
Für zahlreiche Einrichtungen dürfte die Verlängerung zunächst wie ein Aufatmen wirken, denn flexible Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis gehören seit vielen Jahren zum festen Bestandteil des Bildungssektors. Musikschulen, Volkshochschulen, Hochschulen sowie private Weiterbildungseinrichtungen greifen seit langem auf Dozenten, Trainer oder Coaches zurück, die freiberuflich tätig sind. Mit der verlängerten Übergangsregelung bleibt es vorerst weiterhin möglich, diese unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei auf Honorarbasis einzusetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass beide Vertragsparteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen und die Lehrkraft ihre Zustimmung ausdrücklich erklärt.
Für viele dieser Einrichtungen hätte ein ersatzloses Auslaufen der Regelung erhebliche wirtschaftliche Risiken bedeutet. Die Verlängerung verhindert zunächst, dass Einrichtungen unmittelbar mit Beitragsnachforderungen oder belastenden Statusfeststellungen konfrontiert werden. Damit verschafft die politische Entscheidung den Beteiligten zunächst Zeit und eine gewisse Stabilität. Die grundlegenden Unsicherheiten der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung bleiben jedoch bestehen.
Das Herrenberg-Urteil als Wendepunkt
Auslöser der aktuellen Entwicklung war das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts im Jahr 2022. Im Mittelpunkt stand die Tätigkeit einer Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis an einer kommunalen Musikschule beschäftigt war. Das Gericht stellte klar, dass bei Lehrtätigkeiten eine selbständige Tätigkeit nicht vorschnell angenommen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet werde. Maßgeblich sei insbesondere, wie stark Lehrkräfte organisatorisch in die Abläufe der Einrichtung eingebunden sind.
Kritisch kann es etwa dann werden, wenn feste Unterrichtszeiten vorgegeben werden, Lehrkräfte in Stundenpläne eingebunden sind oder organisatorischen Weisungen unterliegen. Auch die Nutzung der Infrastruktur der Bildungseinrichtung oder eine stärkere Eingliederung in schulische Abläufe können gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen. In solchen Fällen kann trotz Honorarvertrag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Die Entscheidung wirkte weit über den konkreten Einzelfall hinaus: Viele Bildungsträger mussten damit rechnen, dass ihre bisherigen Vertragsmodelle sozialversicherungsrechtlich nicht mehr tragfähig sein könnten befürchteten erhebliche Beitragsnachforderungen.
Die Reaktion des Gesetzgebers
Um die unmittelbaren Folgen des Urteils abzufedern, schuf der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung. Ziel war es, den betroffenen Einrichtungen Zeit zu verschaffen und abrupte finanzielle Belastungen zu verhindern. Die Regelung bewirkt, dass unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend keine Sozialversicherungspflicht angenommen wird und entsprechende Nachforderungen ausbleiben.
Allerdings war die Übergangsregelung von Beginn an nur als vorübergehende Lösung gedacht, entsprechend groß war daher die Unsicherheit, ob rechtzeitig eine dauerhafte gesetzliche Lösung geschaffen werden würde. Die nun beschlossene Verlängerung bis Ende 2027 verschafft zwar zusätzlichen Spielraum, beantwortet aber weiterhin nicht die grundlegende Frage, wie Honorartätigkeiten im Bildungsbereich künftig rechtlich eingeordnet werden sollen.
Die eigentliche Problematik bleibt bestehen
Für den Bildungsbereich ist die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung von enormer praktischer Bedeutung, denn Honorarkräfte prägen seit Jahrzehnten große Teile der deutschen Bildungslandschaft. Viele Einrichtungen könnten ihre Angebote ohne flexible Dozentenmodelle kaum wirtschaftlich aufrechterhalten – gleichzeitig schätzen zahlreiche Lehrkräfte die größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit.
Doch gerade diese gewachsenen Strukturen geraten jetzt zunehmend unter Druck, denn sozialversicherungsrechtlich kommt es nicht darauf an, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern darauf, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist. Entscheidend ist insbesondere, ob Lehrkräfte organisatorisch eingebunden und weisungsabhängig tätig werden.
Zeit für strukturelle Anpassungen
Was bleibt, ist vor allem Zeit – allerdings nicht unbegrenzt. Die Verlängerung des Anwendungszeitraums des § 127 SGB IV verschafft Bildungsträgern, Lehrkräften und insbesondere dem Gesetzgeber einen weiteren Aufschub, aber die eigentlichen rechtlichen und finanziellen Fragen bleiben bestehen. Die angekündigte Reform des Statusfeststellungsverfahrens durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt nach wie vor auf sich warten. Gleichzeitig wächst der Druck auf den Gesetzgeber, endlich praktikable und rechtssichere Rahmenbedingungen für den Bildungsbereich zu schaffen.
Für Bildungsträger und Lehrkräfte bleibt die Lage deshalb weiterhin unsicher. Derzeit kann niemand verlässlich einschätzen, wie Honorarkräfte ab 2028 sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden. Gerade finanziell belastete Kommunen sowie kleinere private Bildungsträger dürften Schwierigkeiten haben, zusätzliche Personalkosten kurzfristig aufzufangen oder bestehende Angebote unverändert fortzuführen.
Bis Ende 2027 muss daher geklärt werden, wie flexible Lehrtätigkeiten künftig sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sind. Zugleich stellt sich die Frage, welche Strukturen der Bildungssektor langfristig finanziell tragen kann. Für Bildungseinrichtungen bedeutet dies vor allem, die gewonnene Zeit zu nutzen und bestehende Beschäftigungsmodelle kritisch zu überprüfen.
Die Verlängerung des § 127 SGB IV verhindert damit vorerst einen abrupten Umbruch im Bildungsbereich. Sie ersetzt jedoch keine dauerhafte Lösung. Für Kommunen und Bildungsträger bleibt die Herausforderung bestehen, ihre Beschäftigungsmodelle rechtssicher und zugleich finanzierbar auszugestalten. Die Diskussion um das Herrenberg-Urteil dürfte den Bildungsbereich deshalb noch lange beschäftigen.



