Neuseeland
Der Kläger und seine Ehefrau erreichten ihr Reiseziel Neuseeland nicht.
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Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Gemeinde haftet für gescheiterte Reise wegen Pass-Panne

Ein kleiner Fehler im Bürgeramt kann teuer werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine Gemeinde muss einem Bürger die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise ersetzen, weil sein wiedergefundener Reisepass weiter zur Fahndung ausgeschrieben war. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab dem Kläger mit Urteil vom 11. Juni 2026 weitgehend recht. Es ging um einen Amtshaftungsanspruch gegen die zuständige Passbehörde.

Ein Mann hatte den Verlust seines Reisepasses im August 2022 bei der Gemeinde Moritzburg gemeldet und einen neuen Pass beantragt. Noch am selben Tag fand er das Dokument aber wieder und informierte die Gemeinde darüber. Damit war die Sache aber offenbar nicht erledigt, was ihm erst später klar wurde. Denn ein Fehler bei der Gemeindeverwaltung führte dazu, dass er und seine Ehefrau die geplante 20-tägige Reise nach Neuseeland im November 2022 unfreiwillig abbrechen mussten. Doch wer trägt nun die Kosten? Der Fall ging vor Gericht.

Melbourne verweigert Einreise

Das Reisebüro hatte das Ehepaar im Oktober darüber informiert, dass die US-Behörden die beantragte ESTA-Einreisegenehmigung für den Transit über die USA nicht erteilt habe. Der Hinflug wurde deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht.  In Melbourne wurde dem Mann die Einreise dann aber verweigert. Die Begründung: Sein Reisepass sei noch immer als verloren gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Nicht nur, dass das Ehepaar sein Reiseziel nicht erreichte, es blieb auch noch auf den Kosten sitzen. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht.

Drei Instanzen, drei unterschiedliche Entscheidungen

Der Rechtsstreit beschäftigte alle drei Instanzen. Das Landgericht Dresden gab der Klage zunächst weitgehend statt. Der Kläger hatte neben dem Reisepreis von 12.714 Euro auch die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs in Höhe von 1.600 Euro, den Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau sowie eine Entschädigung für fünf verlorene Urlaubstage verlangt. Lediglich die Entschädigung für die entgangenen Urlaubstage sprach das Gericht nicht zu.

Das Oberlandesgericht Dresden schränkte den Anspruch später deutlich ein: Es sprach dem Kläger nur noch die Umbuchungskosten sowie einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jetzt teilweise auf und entschied, dass die Gemeinde auch den Reisepreis erstatten muss. Auch der Reisepreis von 12.714 Euro muss ersetzt werden. Der Kläger habe auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen dürfen. Zusätzlich muss die Gemeinde die Umbuchungskosten von 1.600 Euro tragen. Die Telefonkosten jedoch verbleiben beim Kläger. 

BGH: Amtspflicht wurde verletzt

Die Richter kamen zu dem Schluss: Der Kläger habe gegen die Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs.

Die Mitarbeiter der Beklagten hätten fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Passbehörde die örtliche Polizei unverzüglich darüber informieren müssen, dass der Pass wieder aufgetaucht war.

Die Polizei hätte anschließend die Löschung der Einträge im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem in die Wege geleitet. Diese Mitteilung blieb aus.

Urteil: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. III ZR 179/25 

Vorinstanzen: Landgericht Dresden, Urteil vom 11. November 2024, Az. 5 O 2350/23; Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 27. August 2025, Az. 1 U 1695/24