E-Scooter-Fahren auf landwirtschaftlichen Wegen
E-Scooter-Fahren auf landwirtschaftlichen Wegen - darum ist es nicht erlaubt.
© Adobe Stock

Tourismus

Verwaltungsgericht stoppt E-Scooter-Touren

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim wollte mit E-Scooter-Touren ein neues Freizeitangebot schaffen. Doch die Stadt stoppte das Vorhaben – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt entschied. Worum es dabei ging und wie die Begründung für das Verbot ausfällt.

 E-Scooter machen vielen Kommunen das Leben schwer. Achtlos abgestellte Roller blockieren Gehwege, Einfahrten und Bushaltestellen, was insbesondere für ältere Menschen, Kinderwagen oder Menschen mit Behinderung zu echten Hindernissen wird. Zudem häufen sich Beschwerden über rücksichtsloses Fahrverhalten, Lärm in den Nachtstunden und Unfälle durch unsachgemäße Nutzung. Für die Städte und Gemeinden bedeutet das zusätzlichen Aufwand – sie müssen Abstellflächen planen, Regelverstöße ahnden und die Zusammenarbeit mit Anbietern koordinieren. Was einst als umweltfreundliche Mobilitätslösung gedacht war, ist vielerorts zu einer organisatorischen Herausforderung geworden. Doch Streit gibt es auch um die E-Scooter-Nutzung außerorts und abseits der Innenstädte.

E-Scooter-Fahrer auf landwirtschaftlichen Wegen ausgebremst

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Unternehmers abgelehnt, der gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte Untersagung seiner E-Scooter-Touren auf landwirtschaftlichen Wegen vorging. Der Beschluss betrifft eine Entwicklung, die viele Kommunen im Spannungsfeld zwischen Tourismus, Freizeitnutzung und Landwirtschaft kennen.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits Lama-Wanderungen anbietet, hatte im September 2024 geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge in sein Programm aufgenommen. Die Stadt untersagte diese Touren im Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) und dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschildert sind. Sie begründete das Verbot damit, dass die Wege in erster Linie der Land- und Forstwirtschaft dienten und eine gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis unzulässig sei. Zudem verwies sie auf Beschwerden von Winzern und auf Sicherheitsrisiken.

Widerspruch gegen Entscheidung der Stadt

Der Mann legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz, um seine Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortsetzen zu dürfen. Er argumentierte, seine E-Scooter seien auf sechs Kilometer pro Stunde gedrosselt und daher als Krankenfahrstühle einzustufen. Diese dürften nach der Straßenverkehrsordnung dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt sei, weshalb das allgemeine Fahrverbot für sie nicht gelte.

Wege für bestimmten Zweck

Das Gericht teilte diese Auffassung nur teilweise. Zwar könnten einsitzige E-Scooter tatsächlich als Krankenfahrstühle gelten, die nicht unter das Verkehrszeichen 250 fallen. Entscheidend sei jedoch die rechtliche Einordnung der Wege selbst. Nach der Gemeindeordnung und der städtischen Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen mit einem bestimmten Zweck: der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Die gewerblichen E-Scooter-Touren fielen nicht unter diesen Zweck. Für eine derartige Nutzung wäre eine ausdrückliche Erlaubnis der Stadt erforderlich gewesen. Diese lag nicht vor. Die Untersagung sei daher rechtmäßig und auch verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der sicheren und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers überwiege.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Gegen den Beschluss kann der Unternehmer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen, teilte das Verwaltungsgericht mit

Was die Entscheidung zu E-Scooter für Kommunen bedeutet

Der Fall zeigt, dass Kommunen bei der Nutzung von Feld- und Waldwegen durch Freizeitangebote auf einer soliden rechtlichen Grundlage handeln können, wenn sie den Nutzungszweck ihrer Wege klar in Satzungen regeln. Selbst wenn Fahrzeuge nach der Straßenverkehrsordnung zulässig wären, bleibt die kommunale Zuständigkeit für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bestehen. Wichtig ist, dass gewerbliche Nutzungen einer ausdrücklichen Erlaubnis bedürfen, wenn sie über die vorgesehene Zweckbestimmung hinausgehen. Für Städte und Gemeinden bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Steuerungsmöglichkeiten, um Konflikte zwischen Tourismus, Landwirtschaft und Verkehrssicherheit frühzeitig zu vermeiden.

Zur Entscheidung.