Herumliegende Escooter
Die Kommunen wollen vermeiden, dass Escooter auf den Gehwegen herumliegen.
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Rechtsstreit

E-Scooter: Stadt verliert vor Gericht

Kommunen dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum von Verleihfirmen sogenannte Sondernutzungsgebühren erheben. Das sei gerechtfertigt, da die auf Geh- und Radwegen abgestellten E-Scooter häufig eine Behinderung darstellen, entschied etwa das Verwaltungsgericht Köln. Dennoch hat die Stadt jetzt vor Gericht eine Niederlage eingefahren.

Sie sind ein Ärgernis in vielen Kommunen: Die achtlos hingeworfenen E-Scooter, die den Weg teilweise auf Gehwegen versperren. Viele Städte und Gemeinden gehen inzwischen dagegen vor. Die Verleiher von E-Scooter zahlen vielfach zudem Sondernutzungsgebühren. Das müssen die Betreiber auch akzeptieren, wie Gerichte entschieden haben. Doch jetzt ist die Stadt Köln (Nordrhein-Westfalen) vor dem Oberverwaltungsgericht unterlegen. Das OVG entschied, dass die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme zwar Sondernutzungsgebühren erheben darf. Doch die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung sei rechtswidrig.

Gericht zu Sondernutzungsgebühr für E-Scooter-Betreiber

Ein Unternehmen hatte bei der Stadt Köln einen Antrag gestellt, öffentlichen Straßenraum für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems zu nutzen. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und gleichzeitig den parallelen Eilantrag abgelehnt.

Eilbeschluss des OVG

Doch jetzt hatte die Beschwerde des Verleihers gegen den Eilbeschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Erfolg. Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Senat des OVG ausgeführt: "Es unterliegt rechtlichen Bedenken, wenn eine Sondernutzungsgebühr der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die - wie im vorliegenden Fall - für eine fünfmonatige Nutzung erhoben wird." Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, verstoßen, so das Gericht.

Beeinträchtigungen bereits abgegolten

Denn mit einer solchen Gebühr werden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen abgegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. "Deshalb spricht einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden kann und die Gebührenfestsetzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat", heisst es in der Begründung des Gerichts.

Der Beschluss im Eilverfahren vom 11. Mai ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 11 B 96/23 (I. Instanz: VG Köln 21 L 1439/22)

Beim Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen sind noch vier Berufungsverfahren von gewerblichen E-Scooter-Verleihern gegen die Stadt Köln anhängig. Wann in diesen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergeht, steht noch nicht fest, teilte das Gericht mit.

Hier finden Sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2023 zur grundsätzlichen Erlaubnis, Sondernutzungsgebühren zu erheben.