Bewässerungsverbote: Warum der Rasensprenger nicht schuld ist
Bewässerungsverbote: Warum der Rasensprenger nicht schuld ist
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Wasserstandsmeldungen

Bewässerungsverbot: Warum der Rasensprenger nicht schuld ist

Immer mehr Kommunen verbieten die Gartenbewässerung und drohen mit hohen Bußgeldern. Doch häufig fehlt nicht das Wasser – sondern dem Netz die Leistung. Das Ergebnis solcher Verbote: Der Verbrauch wird nicht unbedingt vermindert, sondern in ein noch engeres Zeitfenster gedrängt. Ein Verbot kann ausgerechnet jene Lastspitze erzeugen, die es verhindern soll. München geht besonders weit und hat den Notstand ausgerufen. Ein ideologischer Schritt, der mit Sachpolitik wenig zu tun hat....

Der Münchner Oberbürgermeister ruft den Notstand aus und ordnet drakonische Verbote zum Verbrauch von Wasser an. Rasenflächen dürfen tagsüber nicht mehr bewässert werden und Autos nicht mehr "außerhalb von -Waschanlagen" gewaschen werden. Die Entnahme von Wasser aus Flüssen und Seen ist untersagt. Geldbußen von bis zu 50.000 Euro sollen die Verbote durchsetzen. Die Begründung des neuen Oberbürgermeisters von München: "historisch niedrige Niederschläge" hätten "die Grundwasser-Neubildung deutlich reduziert". Schaut man aber auf die Niederschläge, so ging laut deutschem Wetterdienst von Januar bis Juli diesen Jahres in München eine Regenmenge von 343 Litern pro Quadratmeter nieder - im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es 388 Liter - es fiel also knapp 10 Prozent weniger Regen als im Vorjahr. In den vergangenen beiden Wochen lag die Niederschlagsmenge laut Wetterdienst übrigens "im langjährigen Durchschnitt". 

Bewässerungsverbote breiten sich aus

Deutschland erlebt einen Sommer der Bewässerungsverbote. Nicht nur in München drehen Behörden den Wasserhahn teilweise zu. Potsdam untersagt die Entnahme aus Flüssen, Seen und Gräben. In Stuttgart kann die verbotene Entnahme aus Bächen oder Flüssen theoretisch mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In der Region Hannover darf bei Temperaturen über 27 Grad zwischen 11 und 17 Uhr nicht beregnet werden. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg gelten Einschränkungen abhängig von Temperatur und Windstärke. Zahlreiche Kreise in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Baden-Württemberg haben ähnliche Verfügungen erlassen. 

Allerdings wird unter der Überschrift „Wasserknappheit“ Verschiedenes zusammengeworfen. Ein Verbot, Wasser aus einem beinahe ausgetrockneten Bach zu pumpen, ist etwas völlig anderes als ein Verbot, den Garten mit gekauftem Leitungswasser zu bewässern. Im ersten Fall geht es um den Schutz eines konkreten Gewässers, seiner Mindestwasserführung und seiner Tierwelt. Im zweiten Fall geht es häufig um die Leistungsfähigkeit der kommunalen Trinkwasserversorgung.

Genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob eine Maßnahme nachvollziehbarer Gewässerschutz ist – oder ob der private Rasensprenger zum bequemen Sündenbock für jahrelang verdrängte Infrastrukturprobleme gemacht wird.

Deutschland sitzt nicht auf dem Trockenen

Deutschland ist kein wasserarmes Land. Nach den aktuellsten Zahlen des Umweltbundesamtes wurden 2022 rund 18 Milliarden Kubikmeter aus Grund- und Oberflächengewässern entnommen. Dem stand ein langfristig verfügbares Wasserdargebot von etwa 176 Milliarden Kubikmetern gegenüber. Bundesweit wurden damit 10,1 Prozent der vorhandenen erneuerbaren Wasserressourcen genutzt. Der international häufig verwendete Warnwert für Wasserstress liegt bei 20 Prozent. 

Natürlich sagt ein bundesweiter Durchschnitt wenig darüber aus, ob ein einzelner Bach im Barnim austrocknet oder ein Grundwasserkörper in Niedersachsen belastet ist. Wasserprobleme sind fast immer regional. Trotzdem widerlegen die Zahlen das Bild, Deutschland müsse flächendeckend vor dem kollektiven Verdursten gerettet werden.

Auch die Verteilung der Entnahmen ist aufschlussreich. Die Energieversorgung entnahm 2022 rund 6,9 Milliarden Kubikmeter, Bergbau und verarbeitendes Gewerbe rund 5,2 Milliarden. Auf die öffentliche Wasserversorgung entfielen etwa 5,3 Milliarden Kubikmeter, auf die Landwirtschaft knapp 500 Millionen. Bei den Unternehmen wurden rund 83 Prozent des eingesetzten Wassers für Kühlprozesse genutzt. 

Wasserknappheit?

Der private Haushalt ist damit nicht der große Wasserfresser der Republik. Durchschnittlich nutzte jeder Einwohner 2022 täglich 126 Liter Trinkwasser – deutlich weniger als noch Anfang der neunziger Jahre. 

Aus diesen Zahlen folgt allerdings nicht, dass Gartenbewässerung bei örtlichen Engpässen keine Rolle spielt. Genau hier liegt die entscheidende technische Feinheit: Für einen Wasserversorger ist nicht allein wichtig, wie viel Wasser im gesamten Jahr vorhanden ist. Entscheidend ist auch, wie viel Wasser innerhalb einer bestimmten Stunde gefördert, aufbereitet, gespeichert und durch das Leitungsnetz gedrückt werden kann.

Wenn nicht das Wasser, sondern das Netz knapp wird

Eine Trinkwasserversorgung besteht vereinfacht aus mehreren hintereinanderliegenden Stationen: Brunnen oder andere Gewinnungsanlagen fördern Rohwasser. Das Wasserwerk bereitet es auf. Pumpen transportieren es in Speicher, Hochbehälter und das Leitungsnetz. Druckerhöhungsanlagen sorgen dafür, dass auch höher gelegene oder weit entfernte Häuser ausreichend versorgt werden.

Jedes dieser Bauteile hat eine Kapazitätsgrenze. Ein Wasserwerk kann pro Stunde nur eine bestimmte Menge aufbereiten. Pumpen besitzen eine maximale Förderleistung. Leitungen haben einen begrenzten Querschnitt. Speicher können Verbrauchsspitzen abfangen, aber nicht unbegrenzt. Der DVGW bezeichnet die dafür maßgebliche Größe als Spitzenverbrauch. Bei der Planung müssen nicht nur durchschnittliche Jahresmengen, sondern maximale Tages- und Stundenwerte berücksichtigt werden. 

An heißen, trockenen Tagen entsteht das Problem meist nicht dadurch, dass plötzlich kein Wasser mehr unter der Erde vorhanden wäre. Das Problem entsteht, wenn viele Verbraucher zur gleichen Zeit sehr große Mengen abrufen. Nach Feierabend werden Gärten gegossen, Pools nachgefüllt, Kinderbecken befüllt, Terrassen abgespritzt und zusätzlich geduscht. Die Jahresentnahme kann völlig beherrschbar sein – während das Netz am Dienstag um 19.15 Uhr trotzdem an seine Grenze kommt.

Sinkt der Pegel im Trinkwasserspeicher schneller, als Wasserwerk und Pumpen ihn wieder auffüllen können, fällt der Druck. Zuerst spüren das gewöhnlich Verbraucher an den Enden des Netzes oder in höher gelegenen Bereichen. Im Extremfall müssen Versorger verhindern, dass Druckzonen zusammenbrechen oder Reserven für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und den Brandschutz gefährdet werden. Ausreichender Druck gehört ausdrücklich zu den technischen Kernzielen der Trinkwasserversorgung. 

Das lässt sich mit einer Autobahn vergleichen: Ein Stau bedeutet nicht, dass Deutschland keinen Asphalt mehr besitzt. Er bedeutet, dass zu viele Fahrzeuge gleichzeitig durch dieselbe Engstelle wollen. Beim Wasser ist es ähnlich. Der Vorrat kann vorhanden sein, während Pumpen, Speicher und Leitungen den gleichzeitigen Abruf nicht bewältigen.

Ein Verbot löst kein Infrastrukturproblem

Ein zeitlich begrenztes Bewässerungsverbot kann eine akute Verbrauchsspitze senken. Das abzustreiten wäre unseriös. Als kurzfristige Notbremse kann eine solche Maßnahme funktionieren. Als Antwort auf strukturelle Probleme ist sie jedoch dürftig.

Denn das Verbot baut keinen neuen Hochbehälter, verstärkt keine Leitung, erschließt keinen zusätzlichen Brunnen und erhöht nicht die Leistung eines Wasserwerks. Es verschiebt die Verantwortung vom Betreiber auf den Bürger: Die Infrastruktur bleibt dieselbe, nur der Verbraucher soll gefälligst weniger verlangen.

Besonders fragwürdig sind starre Zeitfenster. Wird das Gießen bis 19 Uhr verboten, besteht die Gefahr, dass zahlreiche Bürger kurz nach 19 Uhr gleichzeitig ihre Rasensprenger aufdrehen. Der Verbrauch wird dann nicht unbedingt vermindert, sondern in ein noch engeres Zeitfenster gedrängt. Ein Verbot kann ausgerechnet jene Lastspitze erzeugen, die es verhindern soll.

Auch Kommunen müssen ihre Flächenpolitik überprüfen. Wer immer neue Wohn- und Gewerbegebiete ausweist, die Einwohnerzahl erhöht und zusätzliche Großverbraucher ansiedelt, muss gleichzeitig Wassergewinnung, Speicher und Leitungsnetze ausbauen. 

Wo das Verbot tatsächlich sinnvoll ist

Nicht jedes Wasserverbot ist Symbolpolitik. Bei Niedrigwasser in Bächen, Flüssen oder Seen gelten andere Maßstäbe. Wird aus einem ohnehin nur noch wenige Zentimeter tiefen Gewässer zusätzlich Wasser abgepumpt, kann das die Temperatur erhöhen, den Sauerstoffgehalt senken und Fische sowie Pflanzen gefährden.

Das Wasserhaushaltsgesetz verlangt, dass bei Entnahmen eine ökologisch notwendige Mindestwasserführung erhalten bleibt. Der erlaubnisfreie Gemeingebrauch von Oberflächengewässern richtet sich zudem nach dem jeweiligen Landesrecht und kann eingeschränkt werden. 

Ein Verbot, Wasser aus einem ausgetrockneten Bach zu pumpen, kann deshalb richtig und notwendig sein. Daraus folgt aber kein Beweis dafür, dass auch das örtliche Trinkwasser knapp ist. Oberflächengewässer, Grundwasserkörper und Trinkwassernetze sind unterschiedliche Systeme. Wer sie in einer einzigen alarmistischen Meldung vermengt, erzeugt mehr Hitze als Klarheit.

Ebenso können sinkende Grundwasserstände örtlich tatsächliche Förderprobleme verursachen. Auch dann sind Einschränkungen denkbar. Die Kommune muss aber offenlegen, worin der Engpass besteht: Fehlt Rohwasser? Ist die genehmigte Fördermenge ausgeschöpft? Sind Speicher zu klein? Reicht die Aufbereitungsleistung nicht? Oder bricht lediglich der Netzdruck bei gleichzeitiger Nutzung ein?

Ohne diese Angaben wird aus technischer Gefahrenabwehr schnell moralische Erziehung. Dann heißt es nicht mehr: „Unser Netz ist zu schwach.“ Dann heißt es: „Der Bürger verbraucht zu viel.“ Das klingt für die Verwaltung angenehmer, macht das Rohr aber keinen Millimeter dicker.

Die Ideologie beginnt beim Verschweigen

Wasser sparsam und verantwortungsvoll zu verwenden, ist selbstverständlich. Ideologisch wird die Debatte dort, wo private Nutzung pauschal als verschwenderisch dargestellt und jeder grüne Rasen zum gesellschaftlichen Fehlverhalten erklärt wird.

Der Garten erfüllt schließlich Aufgaben, die dieselben Verwaltungen an anderer Stelle teuer fördern: Pflanzen kühlen ihre Umgebung, Böden nehmen Niederschlag auf, Bäume spenden Schatten, Grünflächen binden Staub und bieten Lebensraum. Wer Gärten über Wochen vertrocknen lässt, darf sich beim nächsten Starkregen nicht wundern, wenn ausgetrocknete und verdichtete Flächen Wasser schlechter aufnehmen.

Auffällig sind zudem die Ausnahmen mancher Verfügungen. In München bleiben gewerblich oder öffentlich genutzte Flächen, Sportplätze, Friedhöfe sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen teilweise ausgenommen. Der private Rasen wird verboten, während andere Grünflächen weiter bewässert werden dürfen. Das verlangt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb ausgerechnet die Nutzung des Bürgers entbehrlich sein soll. 

Wer Freiheit einschränkt, trägt die Beweislast. Nicht der Bürger muss darlegen, weshalb seine Tomaten Wasser benötigen. Die Behörde muss erklären, weshalb ausgerechnet sein Wasserverbrauch die allgemeine Versorgung gefährdet – und weshalb mildere Mittel nicht ausreichen.

Wann Bewässerungsverbote rechtlich zulässig sind

Für Einschränkungen von Trinkwasser ist vor allem Paragraf 22 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser maßgeblich. Danach darf ein Wasserversorgungsunternehmen die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. 

Das Wort „erforderlich“ ist entscheidend. Ein trockener Wetterbericht allein genügt nicht. Die Einschränkung muss einen konkreten Versorgungsengpass verhindern können. Sie muss geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein. Eine Behörde muss deshalb belastbare Daten vorlegen können: Fördermengen, Speicherstände, Druckverläufe, Verbrauchsspitzen, Grundwasserstände und eine Prognose der weiteren Entwicklung.

Zugleich verpflichtet die AVBWasserV den Versorger grundsätzlich, Wasser im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen und den für den üblichen Bedarf erforderlichen Druck zu gewährleisten. Ein ungewöhnlicher Spitzenverbrauch kann Einschränkungen rechtfertigen. Ein dauerhaft zu schwach dimensioniertes Netz darf jedoch nicht bequem zur neuen Normalität erklärt werden. 

Bei Entnahmen aus Flüssen, Bächen und Seen gelten das Wasserhaushaltsgesetz und die jeweiligen Landeswassergesetze. Die Wasserbehörden können einschreiten, um Mindestabflüsse, Gewässerökologie und bestehende Nutzungsrechte zu schützen. Paragraf 100 WHG gibt ihnen dafür Instrumente der Gewässeraufsicht. 

Rechtlich besitzt eine Kommune also keinen Blankoscheck.  Vor Gericht würde jede konkrete Verfügung danach geprüft, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, die Gefahrenlage dokumentiert wurde, die Auswahl der verbotenen Nutzungen sachgerecht ist und weniger einschneidende Mittel geprüft wurden.

Auch die häufig genannten Bußgelder von 50.000 oder 100.000 Euro sind Höchstgrenzen, keine automatische Rechnung für einmaliges Blumengießen. Die konkrete Sanktion muss sich nach Schwere, Dauer, Verschulden und den Umständen des Einzelfalls richten.

Keine Panik aus dem Wasserhahn

Kommunen sollten ihre Bürger nicht mit apokalyptischen Warnungen erziehen, wenn tatsächlich Pumpen, Speicher oder Leitungen zu klein sind. Wer einen technischen Engpass hat, muss ihn benennen und beheben. Bewässerungsverbote können eine akute Notlage überbrücken, aber sie ersetzen keine Investition und keine ehrliche Wasserstrategie. Der Rasensprenger ist leicht zu verbieten. Ein leistungsfähiges Netz zu bauen, ist schwerer – aber genau dafür ist kommunale Daseinsvorsorge da.



Für München heißt das: Das Wetter ist nahezu gleich wie im Vorjahr, die Regenmenge kein Problem. Das einzige was sich hier geändert hat, ist der Oberbürgermeister. Vorgänger Dieter Reiter rief keinen Notstand aus - sein Nachfolger Dominik Krause schon. Und das bei denselben Verhältnissen. Wer jedoch den Notstand ausruft, agiert ideologisch, nicht sachlich. Oder härter ausgedrückt: In München schlägt Populismus den Verstand!