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EU-Vergabrecht zum Krankentransport

Regelrettungsdienst und Vergaberecht

9. Februar 2017
Kann man die grundsätzliche Anwendbarkeit beim Vergaberecht auf die ärztliche Notfallversorgung und den Regelrettungsdienst in Frage stellen? Ja oder nein? Unsere Rechtsexpertin klärt auf.

„Birgit Lotz, LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei AULINGER in Essen. Ihr Schwerpunkt: Das Vergaberecht!

Hintergrund zum Vergaberecht

Hintergrund der Diskussion ist eine sogenannte Bereichsausnahme, die in die europäische Richtlinie 2014/24/EU in Art. 10 lit. h) nur aufgrund intensiver Lobbyarbeit der deutschen gemeinnützigen Hilfsorganisationen Eingang gefunden hat. Danach gilt die Richtlinie – und somit das EU-Vergaberecht – nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden“, zum Gegenstand haben und die unter bestimmte CPV-Codes fallen. Die Regelung findet sich wortgleich im deutschen Recht. § 107 Abs. 1 Nr. 4  GWB stellt lediglich ergänzend klar, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen insbesondere Hilfsorganisationen seien. Da gerade letztere eigentlich eine umfassende Befreiung vom Vergaberecht erreichen wollten, sind beide Regelungen für die Praxis unbefriedigend.

Vergaberecht - es gibt drei Voraussetzungen

Aber: Liest man diese Regelung unvoreingenommen, käme man nicht auf die Idee, die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vergaberechts auf die ärztliche Notfallversorgung und den Regelrettungsdienst in Frage zu stellen. Denn der Wortlaut ist unmissverständlich. Er definiert drei Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts zu begründen:

  1. Die Rettungsdienstleistungen müssen solche des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr sein.
  2. Sie müssen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und
  3. einem der CPV-Codes zugeordnet werden können

» Das heißt: Fehlt eine der Voraussetzungen, ist das EU-Vergaberecht anwendbar. Trotzdem lesen die Befürworter einer umfassenden Befreiung der Vergabe des Regelrettungsdienstes vom Vergaberecht die Regelung so, als enthalte sie genau diese Befreiung. Unterstützt wird diese Auffassung nun auch durch eine bisher nicht rechtskräftige Entscheidung der Vergabekammer Rheinland (VK Rheinland, Beschl. v. 19.08.2016). Rechtlich überzeugen kann diese Entscheidung nicht.

Das neue Vergaberecht - wir haben die fünf Vergabeweisheiten für Sie zusammengefasst - nur einen Mausklick entfernt!

„Gefahrenabwehr“ muss – ebenso wie die beiden anderen Begriffe Katastrophen- und Zivilschutz – als unmittelbar der EU-Richtlinie entstammender Begriff nicht im Lichte des deutschen, sondern des EU-Rechts betrachtet werden. Würde jeder Mitgliedstaat das in seiner nationalen Tradition gewachsene Rechtsverständnis zugrundelegen, ließen sich in der EU keine vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Vergaberecht in der EU - ist es nicht klar und deutlich?

So selbstverständlich dies klingen mag: Die VK Rheinland hat es nicht getan! Sie hat eine Auslegung anhand nationaler Regelungen und der Traditionen deutscher Hilfsorganisationen vorgenommen. Bei der gebotenen Auslegung anhand des EU-Vergaberechts müsste das Ergebnis anders ausfallen: Danach ist für den Katastrophenschutz ein Rückgriff auf die Art. 6 S.2 lit. f, 196, 214, 222 AEUV möglich, wonach eine Katastrophe ein unvorhersehbares Extremereignis mit außergewöhnlichen Folgen ist. Zivilschutz wird in Art. 61 Buchst a) des Protokolls I zum Genfer Abkommen definiert. Er erfasst letztlich alle nicht militärischen Maßnahmen im Verteidigungs- oder Spannungsfall, die dem Schutz der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur dienen.

Woran das Vergaberecht für den Rettungsregeldienst scheitert

Die Frage ist, ob auch der Begriff der Gefahrenabwehr ein solches „Großschadensereignis“ voraussetzt. Dafür spricht, dass alle drei Begriffe in einer Aufzählung genannt werden. Nicht überzeugend ist die Annahme, der Begriff der Gefahrenabwehr habe keine eigenständige Bedeutung, denn dann wäre seine Nennung überflüssig. Daraus folgt, dass dem Begriff der Gefahrenabwehr neben dem Katastrophen- und Zivilschutz eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Mangels einer Definition auf EU-Ebene kann aus systematischen Gründen nur unterstellt werden, dass ihm eine den anderen Begriffen vergleichbare Bedeutung zukommt. Auch hier müssen also außergewöhnliche Umstände vorliegen. Das ist aber weder bei der Notfallrettung noch dem qualifizierten Krankentransport der Fall, so dass beide nicht in den Bereich der Gefahrenabwehr im Sinne des EU-Richtlinienrechts fallen. Damit scheitert die Geltung der Bereichsausnahme für den Regelrettungsdienst bereits an der ersten Voraussetzung.

Die Reform des Vergaberechts - was ist erlaubt und was nicht! Alle Informationen in diesem Hintergrundartikel - nur ein Mausklick entfernt!

Die abweichende Interpretation der Bereichsausnahme muss sich außerdem entgegenhalten lassen, dass sie die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung unzulässig ausdehnt. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes 28 der Richtlinie 2014/24/EU soll diese „nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden“. Der Beschluss der VK Rheinland liegt nun in zweiter Instanz beim OLG Düsseldorf. Die für das Frühjahr angekündigte Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.

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