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  4. Vergaberecht: Ausschluss niedriger Angebote
Der Europäische Gerichtshof geht in einem Urteil vom 19. Oktober 2017 einer grundlegenden Praxisfrage nach...

Vergaberecht: Ausschluss niedriger Angebote

5. Dezember 2017
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil ausgeführt, wie Städte und Gemeinden mit der Frage, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, umgehen können. KOMMUNAL erklärt in Kurzform, was das Urteil für Kommunen bedeutet.

In seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 (C-198/16) hat der EuGH Folgendes festgestellt:

  1. Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, eine sachliche und nicht diskriminierende Methode zur Identifizierung ungewöhnlich niedriger Angebote festzulegen.
  2. Es spricht nichts dagegen, dass der öffentliche Auftraggeber die Angebote mit seinem veranschlagten Budget in den Vergabeunterlagen vergleicht. Und dann eines davon als ungewöhnlich niedrig identifiziert, wenn das Angebot erheblich unter dem veranschlagten Budget liegt.

Eine Simulation, mit der die im Angebot vorgeschlagenen Preise im Einzelnen überprüft werden, kann nicht den Nachweis erbringen, warum der öffentliche Auftraggeber im Vorhinein an der Seriosität dieses Angebots hätte zweifeln sollen – obwohl es seiner Höhe nach sehr nahe am geschätzten Budget der Vergabeunterlagen lag.

  • Nach dem Urteil des EuGH ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die zweifelhaften und ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebote zu identifizieren.
  • Außerdem muss der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bietern ermöglichen, die eigene Seriosität zu beweisen, indem er von ihnen Aufklärung verlangt, wo er dies für angebracht hält.
  • Er muss die Stichhaltigkeit der Erklärungen beurteilen
  • Letztlich muss der öffentliche Auftraggeber entscheiden, welche Angebote zugelassen oder abgelehnt werden

Vergaberecht: Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten

Norbert Portz vom DStGB ergänzt gegenüber KOMMUNAL, dass der EuGH in seinem Urteil den Prüfungsstufen im deutschen Recht entspricht. Und weiter: „Der EuGH stellt heraus, dass für die Frage, ob ein Angebot des Bestbieters ungewöhnlich niedrig ist, es insbesondere auf die Schätzung des Auftragswerts und damit die Vergabeunterlagen ankommt. Kommt das ungewöhnlich niedrige Angebot sehr nahe an diese Schätzung und das vom Auftraggeber veranschlagte Budget heran, dürfte ein Ausschluss dieses Angebots rechtlich kaum vertretbar sein.“ In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 – Az.: X ZB 10/16 hatte sich der BGH gegen die bisherige Mehrheitsmeinung gewandt, wonach Mitbewerber bei öffentlichen Ausschreibungen keine Nachprüfung dahingehend verlangen können, dass das für den Zuschlag vorgesehene Angebot „ungewöhnlich niedrig“ ist. Der BGH entschied, das dann, wenn ein Angebotspreis Mitbewerbern ungewöhnlich niedrig erscheint, diese von den Auftraggebern eine nähere Prüfung der Preisbildung verlangen können. Auf das Kriterium der „Marktverdränungsabsicht“ kommt es nach dem BGH nicht an, zumal es Bietern kaum möglich sei, hierzu Konkretes vorzutragen. Wird für Informationen, die der Auftraggeber des Vergabeverfahrens zur Preisaufklärung benötigt, der Schutz des Geschäftsgeheimnisses durch betroffene Bieter begehrt, entscheidet laut BGH die Vergabekammer über dessen Offenlegung in einem Zwischenverfahren.

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