Landgericht erklärt Mietpreisbremse für unwirksam

Das hatte der Kläger bestimmt nicht erwartet: Eigentlich klagte er, weil seine Miete in Hinblick auf die Mietpreisbremse zu hoch war. Doch dann erkärt das Landgericht die hessische Mietpreisbremse im Ganzen für unwirksam.

Ein Mieter klagt: Da seine Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in Frankfurt am Main liegt, hätte sich der Vermieter eigentlich an die hessische Mietbegrenzungsverordnung halten müssen. Die besagt in Hessen seit November 2015, dass ein Vermieter sich bei einem neuen Mietvertrag an der Durchschnittsmiete des Gebiets plus maximal zehn Prozent orientieren muss. Das tat der Vermieter des Klägers jedoch nicht und so ging es vor das Amtsgerich in Frankfurt am Main. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Doch der Vermieter focht das Urteil vor dem Landgericht Frankfurt an.

Bauministerium vergisst Begründung für Mietpreisbremse

Das Landgericht hat nun entgegen dem Urteil des Amtsgerichts entschieden. Es erklärte stattdessen die hessische Mietpreisbremse während der Verhandlung für unwirksam. Bei der Umsetzung des Bundesgesetzes sei vom hessischen Bauministerium lediglich ein Entwurf für eine Begründung vorgelegt worden. Das Bundesgesetz schreibe dagegen eine Begründung, warum ein Wohnungsmarkt vom Land als angespannt eingestuft wird, ausdrücklich vor. Bis heute fehle eine genauere Prüfung und eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt. Zum Eigentumsschutz sei eine sorgsame Prüfung zwingend notwendig. Die Unwirksamkeit der Mietpreisbremse betrifft 16 Kommunen in Hessen, die meisten im Rhein-Main-Gebiet. Das Urteil des Landgerichtes ist derzeit allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits, hat das Landgericht nämlich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.