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Innenstädte beleben - auch mit der Sonntagsöffnung
Innenstädte beleben - auch mit der Sonntagsöffnung, so ein Ziel vieler Stadtentwickler

Neues Urteil zur Sonntagsöffnung

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
21. November 2018
Theoretisch war es nur ein kleines und nur regional bedeutsames Ereignis, um das dort vor Gericht verhandelt wurde. Doch daraus wurde ein Grundsatzurteil, das mindestens in Nordrhein-Westfalen, vermutlich aber weit darüber hinaus Bedeutung haben dürfte! Ein Urteil, seine Begründung und seine Folgen für die Sonntagsöffnung!

Möglicherweise wird der Roisdorfer Matinimarkt bundesweit Geschichte schreiben. Dabei handelt es sich um einen kleinen Markt im Gewerbegebiet von Bornheim - dort ansässig ist auch ein Möbelmarkt, der den Martinimarkt ausrichten wollte. Gleichzeitig wollte das Möbelhaus an einem Sonntag öffnen. Genau das sollte in Nordrhein-Westfalen ja eigentlich seit diesem Jahr deutlich einfacher werden, denn die Landesregierung hatte gerade erst ein Gesetz beschlossen, wonach künftig acht statt bis zuvor nur vier Sonntagsöffnungen pro Kommune und Jahr zulässig sind. 

Doch weit gefehlt. Bis zum Mittwoch vor dem Martinimarkt Anfang November lief noch Radiowerbung für den verkaufsoffenen Sonntag beim Möbelhaus. Dann verstummte die Werbung, weil das Verwaltungsgericht Köln die Öffnung untersagte. Die Stadt Bornheim ging in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Münster musste sich mit dem Fall beschäftigen. Und auch hier kam ein NEIN für die Sonntagsöffnung. Seit dieser Woche nun liegt die schriftliche Begründung vor.

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Sonntagsöffnung muss enger ausgelegt werden

DIe Stadt Bornheim hatte geklagt, weil sie davon ausging, dass das Urteil des Gerichts in Köln nicht "die Intention des neuen Sonntagsöffnungsgesetzes" berücksichtigt. Konkret: Die Landesregierung hatte verfügt, dass an acht Sonntagen geöffnet werden darf, wenn im Umfeld ein Fest oder ähnliches stattfindet. Ein solcher Martinimarkt wäre also möglich, argumentierte die Kommune. 

Das sieht das Oberverwaltungsgericht in Münster jedoch deutlich anders. Die seit dem Frühjahr sehr weit gefassten Regelung zur Ladenöffnung am Sonntag müssten einschränkender ausgelegt werden, stellten die Richter in der Begründung klar. Bisher würden die Kommunen die Regelung zu weit fassen. Jede Gemeinde müsse im Einzelfall eine Ausnahme von der Arbeitsruhe an Sonntagen genau prüfen und begründen, so die Richter. Es müsse einen Anlass für die Sonntagsöffnung geben, die im Vordergrund steht. Genau hier liegt der Knackpunkt. Die Veranstaltung selbst müsse deutlich wichtiger und größer sein und somit mehr Menschen anziehen, als die Sonntagsöffnung. Deutlich wurden die Richter auch in Sachen "Innenstadtbelebung". Eine Sonntagsöffnung könne grundsätzlich nicht mit einem verschärften Wettbewerb begründet werden, das sei schließlich nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. 

Urteil zur Sonntagsöffnung setzt Landesregierung unter Druck 

Die Landesregierung hatte zuvor ein Gesetz verabschiedet, das nur einige sehr allgemein gefasste mögliche Gründe für eine Sonntagsöffnung beinhaltete. Darin war auch vin einer Stärkung des vielfältigen Einzelhandelsangebots die Rede. Die Industrie.- und Handelskammer Bonn/Rhein Sieg hat für Kommunen inzwischen eine Handreichung herausgegeben. Das Merkblatt enthält wichtige Tipps, wie Kommunen eine Ladenöffnung auch an Sonn- und Feiertagen erreichen können, beziehungsweise, worauf sie aus gesetzlichen Gründen achten sollten. HIER finden Sie den Link zu dem Merkblatt.

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