Sperrklausel - Gerichtsurteil mit Tragweite

Um die Regierbarkeit der Kommunen sicherzustellen, führte das Land NRW im letzten Jahr eine 2,5-Prozent-Sperrklausel für Kommunalwahlen ein. Dagegen klagten einige Parteien, die die Hürde nicht zu nehmen drohen. Seit heute tagt der Verfassungsgerichtshof NRW, um die Klage zu verhandeln. Der Verkündungstermin ist auf den 21. November datiert.

Mit einer Sperrklausel will der Landtag in Nordrhein-Westfalen die kommunalen Regierungen arbeitsfähig halten. Im Sommer 2016 beschlossen SPD, CDU und Grüne die 2,5-Prozent-Hürde, die mit einem neuen Paragraph in die Landesverfassung einging. Seitdem müssen Parteien 2,5 Prozent der gültigen Wählerstimmen bekommen, um Vertreter in Räte und Kreistage schicken zu können. Nicht damit einverstanden sind besonders die kleinen Parteien, die an der Hürde zu scheitern drohen. Klagen gegen die Sperrklausel gingen ein von den Landesverbänden der Linken, der Piratenpartei, der ÖDP, der Partei, den Freien Wählern, der Tierschutzpartei, der NPD und der Bürgerinitiative PRO NRW. Seit heute verhandelt das Verfassungsgericht NRW in Münster über die Klage.

Wie funktioniert die Sperrklausel?

Die Sperrklausel bedeutet in NRW-Kommunen konkret, dass Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten, den Bezirksvertretungen und den Kreistagen bestimmen, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten. Parteien, die die Hürde nicht nehmen, erhalten demnach keinen Sitz in der jeweiligen Kommunalvertretung, auch wenn ihnen dieser nach dem Wahlergebnis rechnerisch zustünde. Die klagenden Parteien halten die Regelung für unzulässig.

Warum sind Sperrklauseln aufgehoben worden?

Ein Ergebnis in NRW könnte auch für andere Bundesländer interessant werden. Denn die Idee eine Sperrklausel einzuführen, wird in vielen Ländern besprochen. Seit 2008 sind die Sperrklauseln in allen Flächenländern aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bestehenden Klauseln damals für unzulässig. Grundsätzlich müsse bei Wahlvorschriften das Recht der Parteien auf Chancengleichheit und der Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit beachtet werden. Diese würden durch eine Sperrklausel verletzt. Ein Eingriff dieser Art sei nur zulässig, wenn es einen "zwingenden Grund" gibt. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung - die SPD, CDU und Grüne in NRW mit der Sperrklausel schützen wollen - ist ein solcher Grund. Dass diese in Gefahr steht, muss jedoch zunächst bewiesen werden. Ein Urteil des Gerichts wird am 21. November verkündet.