Zensus als Fall für die Verfassungsrichter
Zensus wirkt sich jetzt finanziell aus
Zensus, 2. Akt. Folge der gesetzlichen Anordnung in den Finanzausgleichsgesetzen der Bundesländer ist, dass die relevante Einwohnerzahl für den kommunalen Finanzausgleich stets die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zum 30. Juni des Vorjahres ist. Und da die Stichprobenerhebungen in Anwendung des Zensusgesetzes weniger Einwohner ergeben haben, ist klar, dass das auch weniger Finanzmittel für Landkreise und Gemeinden bedeutet.
Für die Kommunen ist dies umso schwerer zu akzeptieren, als in etlichen Gemeinden Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Stichproben bestehen. Wenn etwa die Zahl der – den Berechtigten ordnungsgemäß zugegangenen - Wahlbenachrichtigungen gegen reduzierte Einwohnerzahlen spricht und zum Beispiel gestiegene Schülerzahlen für einen Bevölkerungszuwachs sprechen. Ein Dilemma: Die Anfechtung der Feststellungsbescheide ist durch den Datenschutz der befragten Mitbürger erschwert und nur in langwierigen Gerichtsverfahren möglich, reduzierte Schlüsselzuweisungen wirken infolge landesgesetzlicher Anordnung sofort.
In diesen Tagen zeigt sich, zu welchen
finanziellen Einbußen der Zensus führt.“
Gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich
Ob dieser Automatismus aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen am kommunalen Finanzausgleich entspricht, wird Gegenstand unausweichlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen in den Bundesländern werden. Denn der Landesgesetzgeber darf nicht ausblenden, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen auf der bundesrechtlichen Grundlage des Zensusgesetzes 2022 ihn nicht davon entbindet, sich mit Mängeln in der Durchführung der zensustypischen Stichproben auseinanderzusetzen. Die Ebene des Bundes ist das eine, der kommunale Finanzausgleich das andere.
Einwohnerbezogenen Finanzbedarf realitätsgerecht ermitteln
Bundesrechtlich angeordnete Stichprobenergebnisse sind möglicherweise hinzunehmen, denn die registergestützten Einwohnerzahlen dienen letztendlich gesamtstaatlichen Zwecken. Auf ihrer Grundlage werden Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung im Bundesrat ausgerichtet. Sobald aber die Einwohnerzahlen Grundlage der kommunalen Finanzausstattung werden, geht es darum, den - sich aus der Verfassung ergebenden - Anspruch der Gemeinden gegen das Land auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Diesem Anspruch kommen die Bundesländer nur nach, wenn sie den einwohnerbezogenen Finanzbedarf der Gemeinden realitätsgerecht ermitteln.
Zensusergebnisse nicht 1:1 ungeprüft übernehmen
Der Finanzbedarf darf zwar abstrakt ermittelt werden, an die Grundlagen der Bedarfsermittlung sind aber inhaltliche Anforderungen zu stellen: Der Gesetzgeber hat eine zuverlässige Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat deswegen schon vor Jahren festgehalten, dass der Landesgesetzgeber in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich „auf die Validität der Daten besonderen Sorgfaltsanforderungen“ unterliegt. Eine ungeprüfte 1:1 - Übernahme von Zensusergebnissen scheidet damit aus. Das Zensusgesetz des Bundes hat keine bindende Vorwirkung für den Finanzausgleich.
Gerade das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 betont, dass der Landesgesetzgeber die Verantwortung trägt, wenn er die im Rahmen des Zensus ermittelten Zahlen als Grundlage für die Finanzausstattung der Kommunen heranzieht. Er ist gehalten, - wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat – „Zweifeln an der für die Zwecke der jeweiligen Anknüpfung hinreichend genauen Ermittlung der Einwohnerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich zu begegnen“. Bestehen danach Anhaltspunkte, dass die Durchführung des Zensusgesetzes Fehler aufweist, die über bloße Ausreißer hinausgehen, ist der Landesgesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Er muss sich vergewissern, ob und inwieweit die „Zensuszahlen“ tatsächlich realitätsgerecht sind.
Die Zensuszahlen sind nicht sakrosankt.“
Verfassungsgerichte entscheiden
Damit folgt Zensus 3. Akt. Die Beschreibung dieser Verpflichtung ist das eine, ihre Durchsetzung das andere. Und da muss berücksichtigt werden, dass es ohne die Gerichte nicht gehen wird. Die Rüge, die Schlüsselzuweisungen seien zu niedrig, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der Zensus-Feststellungen gegen seine Verpflichtung zur realitätsgerechten Einwohnerermittlung verstoßen, bedeutet die Feststellung, das Land habe möglicherweise das verfassungsgemäße Recht der Gemeinden auf eine ordnungsgemäße Finanzausstattung verletzt. Diese Feststellung können nur die Gerichte, konkret die Verfassungsgerichte, treffen. Die Landesbehörden haben das jeweilige Finanzausgleichsgesetz ungeachtet möglicher Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der festgesetzte Schlüsselzuweisungen anzuwenden. So lange, bis der Verstoß gegen die Verpflichtung zur realitätsgerechten Einwohnerermittlung gerichtlich festgestellt worden ist.
Fazit: Für die Gemeinden bedeutet dies, dass sie es nicht bei der Überprüfung der festgesetzten Einwohnerzahlen durch die Statistikbehörden belassen können. Sie haben sich zwingend mit der Rechtmäßigkeit reduzierter Finanzzuweisungen auseinanderzusetzen. Ohne die Gerichte wird es nicht gehen.


