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  3. Amtsblatt: Richtungweisendes Urteil zum Internetauftritt von Kommunen
Ein Amtsblatt und der Internetauftritt einer Stadt darf auch journalistische Inhalte enthalten - Urteil des BGH stärkt Rechte von Kommunen
Ein Amtsblatt und der Internetauftritt einer Stadt darf auch journalistische Inhalte enthalten - Urteil des BGH stärkt Rechte von Kommunen
© 123rf

Freiheit der Berichterstattung

Amtsblatt: Richtungweisendes Urteil zum Internetauftritt von Kommunen

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
18. Juli 2022
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kommunen überraschend deutlich gestärkt. Es geht um das örtliche Amtsblatt und damit verbunden um den Internetauftritt einer Kommune. Zusammengefasst lässt sich sagen: In solchen amtlichen Mitteilungen sind künftig auch journalistische Inhalte in einem bestimmten Umfang erlaubt. Das Urteil und die Folgen - ein Überblick!

In vielen Kommunen ist das Amtsblatt und der Internetauftritt der Gemeinde die einzige Publikation, in der die Bürger noch Informationen aus dem Ort erfahren können. Denn in immer mehr kleineren Orten gibt es faktisch keine lokale Zeitung mehr. Redaktionen wurden zusammengelegt, schaut doch mal ein Journalist bei der Gemeinderatssitzung vorbei, ist es oft nur eine Randzeile in der regionalen Tageszeitung wert. Denn die Auflagen der Tageszeitungen schwinden, der Spardruck wächst. Journalisten sind für immer mehr Gemeinden zuständig und haben immer weniger Platz für die politische Berichterstattung. 

Genau hier springt immer häufiger die Kommune mit dem Amtsblatt und vermehrt auch dem Internetangebot der Gemeinde ein. Sei es für Veranstaltungshinweise örtlicher Vereine, sei es die Information über bevorstehende Hitze oder Nachrichten über ein neues Geschäft im Dorf. Genau das sorgt aber immer wieder für Streit zwischen Verwaltungen und lokalen Verlegern. Denn eine Kommune darf der Regionalzeitung keine Konkurrenz machen. Und so machen Verleger für sinkende Auflagen gerne mal die Kommune verantwortlich, wenn die ebenfalls inhaltlich über das Geschehen im Ort berichtet. Mehrere Urteile waren bereits gegen die jeweilige Kommune ausgegangen, am bekanntesten ist das sogenannte Crailsheimer Urteil. Im Ergebnis hieß es immer: Ein Stadtportal im Internet ist wie ein Amtsblatt und darf gar nicht journalistisch berichten. Das hat der Bundesgerichtshof nun aber anders entschieden. Und damit die Rechte der Kommunen in Deutschland massiv gestärkt. 

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Amtsblatt darf journalistische Inhalte enthalten 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes bezog sich auf das Portal einer Großstadt, ist aber mit jeder anderen Kommune vergleichbar. Es ging um das Angebot der Stadt Dortmund. Das Urteil besagt: Auch wenn die Stadtverwaltung einzelne journalistische Inhalte beimischt, verstößt sie noch nicht gegen das Wettbewerbsrecht und die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. 

Geklagt hatte der Verleger  der Ruhr-Nachrichten, einer Tageszeitung in Dortmund. Er hatte Beschwerde gegen das Internetportal www.dortmund.de eingereicht, weil sich das bei Weitem nicht nur auf amtliche Mittelungen beschränkte. Aktuell findet sich auf der Seite etwa ein Beitrag zur erwarteten Hitzewelle im Ruhrgebiet. Es gibt Tipps, wie man mit der Hitze besser klarkommt. Die Richter sagen dazu aber: Auch der große Umfang der städtischen Informationen halte Leser nicht davon ab, sich bei der lokalen Presse zu informieren. Eine tagesaktuelle Information sei somit grundsätzlich erlaubt. Ein Stadtportal und damit auch ein Amtsblatt müsse sich nicht auf rein amtliche Mitteilungen beschränken. 

Das genaue Urteil vom 14. Juli trägt das Aktzenzeichen: I ZR 97/21. Die Staatsferne der Presse werde nicht verletzt, wenn der Gessamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Artikel 5, Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gefährden. Vor allem dieser Satz ist für Kommunen und ihre Internetangebote von großer Bedeutung. Er bietet ab sofort mehr Freiheiten in der Berichterstattung über das Geschehen vor Ort. Die genaue Urteilsbegründung findet sich seit Freitag in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes gut erläutert. HIER finden Sie den Link zu der Pressemeldung. Sie trägt die Überschrift: "Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals". 

Darauf müssen Kommunen im Amtsblatt und beim Internetportal achten: 

Das Urteil zeigt deutlich, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 GG zu gefährden. Konkret: Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen.#

Populärer ausgedrückt: Das Abstandsgebot zu den Angeboten der freien Presse muss zwar gewahrt bleiben. Es kommt aber nicht auf die Zahl journalistischer Beiträge im Verhältnis zu amtlichen Verlautbarungen an. Wichtig ist nur, dass journalistische Inhalte nicht den Gesamteindruck des Mediums prägen dürfen. In beschränktem Maße ist es also erlaubt, auch über Inhalte mit lokalem Bezug zu berichten, wenn sie nicht erkennbar in Konkurrenz zu den Angeboten der freien Presse stehen. Dabei ist wichtig, dass die Berichterstattung auf einem kommunalen Portal keinen ersetzenden Charakter für pressemäßige Berichterstattung haben soll. 

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