Der Schaukasten - früher das meistgelesenste "Amtsblatt" in vielen Gemeinden - inzwischen ist der Schaukasten digital geworden - doch die Regeln sind für Kommunen die Gleichen!
Der Schaukasten - früher das meistgelesenste "Amtsblatt" in vielen Gemeinden - inzwischen ist der Schaukasten digital geworden - doch die Regeln sind für Kommunen die Gleichen!
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Recht Aktuell

Kommunale Öffentlichkeitsarbeit: Was erlaubt ist – und was nicht

Immer mehr Kommunen setzen stark auf eigene Social-Media Kanäle, Stadtportale und Stadtzeitungen. Eine Umfrage des Verbandes Deutscher Lokalzeitungen und Lokalmedien (VDL) zeigt aber: 9 von 20 befragten Lokalzeitungen berichten, dass ihre Städte und Gemeinden täglich über Plattformen wie Instagram, Facebook oder YouTube kommunizieren. Gleichzeitig beklagen drei Viertel der Redaktionen eine sinkende Qualität der klassischen Behördenkommunikation, während direkte digitale Beiträge der Verwaltungen immer wichtiger werden. Doch das ist für Kommunen ein juristisches Pulverfass. Was erlaubt ist, wo die Grenzen verlaufen - ein Überblick für Kommunen und Kommunalpolitiker.

Viele Redaktionen sehen in den Städten und Gemeinden längst eine Konkurrenz zur klassischen Pressearbeit und bemängeln, dass Inhalte oft weder sachlich noch eindeutig an den kommunalen Aufgaben orientiert sind. Ein Drittel der Verlage berichtet, dass diese kommunale Digital­kommunikation ihren eigenen digitalen Vertrieb sogar beeinträchtigt. Und das kann Kommunen rechtlich in massive Bedrängnis bringen, wenn denn die Vorwürfe aus der Umfrage stimmen. Denn immer häufiger werden Städte und Gemeinden ob ihres Auftritts von Lokalmedien verklagt. 



Der Staat kann und darf kommunizieren, aber er darf nicht selbst Presse machen – das Grundgesetz kennt eine klare Trennung zwischen staatlicher Information und freier Presse. In der täglichen Praxis aber ist vielen Kommunen nicht immer klar, wo die Grenzen verlaufen. Wir klären auf! 

Was rechtlich zulässig ist: Grundsätze der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit

1) Sachliche Behördeninformation mit Aufgabenbezug

Kommunen dürfen grundsätzlich über ihre Verwaltungstätigkeit informieren: Sitzungen, Beschlüsse, Satzungen, Ausschreibungen, Bauleitplanung, amtliche Bekanntmachungen. Das ist klassische Öffentlichkeitsarbeit mit eindeutiger Aufgabenbezug und kein journalistisches Konkurrenzangebot.

2) Social Media mit klarer Zweckbindung

Posts über Straßensperrungen, Müllabfuhr, Kita-Öffnungszeiten, Warnhinweise oder Verwaltungsverfahren sind erlaubt und wichtig – sofern sie sachlich, neutral und eindeutig staatlich geprägt sind. Politikermeinungen, Kommentare zu gesellschaftlichen Debatten oder journalistische Aufbereitungen hingegen betreten rechtliches Neuland.

3) Internetauftritte und Stadtportale

Die Rechtsprechung lässt kommunalen Internetseiten zwar ein begrenztes Maß journalistischer Inhalte zu, aber dies nur sofern der Gesamteindruck nicht presseähnlich ist und die Inhalte nicht die freie Presse konkurrenzieren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, als er in einem Streit über ein städtisches Portal (u. a. zum Beispiel Dortmund) feststellte, dass einzelne journalistische Beiträge nicht automatisch gegen die Staatsferne verstoßen, solange der Gesamtcharakter eindeutig amtlich ist. KOMMUNAL hat darüber mehrfach ausführlich berichtet: HIER GEHTS ZUM BEITRAG "Bundesverfassungsgericht entscheidet". 

Wo die Grenze klar überschritten ist: Was Kommunen nicht dürfen

1) Presseähnliche Inhalte in Amtsblatt & Portalen

Amtsblätter sind in erster Linie amtliche Bekanntmachungsorgane. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 stellte klar: Kommunale Publikationen dürfen nicht wie eine Zeitung über das gesellschaftliche Leben berichten, weil das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt wird. Journalistischer Bericht über Lokales oder Vereinsleben gehört nicht in ein amtliches Blatt. 

2) Politisch wertende Beiträge und Meinungsäußerungen

Kommunale Beiträge dürfen keine politische Meinung transportieren oder Debatten lenken. Sie müssen neutral informieren. Wenn ein Beitrag wirkt wie ein Kommentar, eine politische Position befördert oder Wählergruppen adressiert, dann verletzt das das Neutralitätsgebot und gerät schnell in Konflikt mit Presse- und Wettbewerbsrecht.

3) Systematische Konkurrenz zur freien Presse

Kommunale Medien dürfen nicht gezielt Inhalte anbieten, die die lokalen Zeitungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Das gilt besonders dort, wo kommunale Social-Media-Kanäle oder Stadtportale tagesaktuelle Inhalte publizieren, die ansonsten Aufgabe der freien Presse wären. Der VDL sieht darin bereits strukturelle Risiken für die lokale Pressefreiheit. 

Was die Rechtsprechung für Kommunen bedeutet

BGH und Amtsblatt: Staatsferne bleibt Maßstab

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass das Gebot der Staatsferne der Presse ein verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz ist (Artikel 5 GG). Staatsnahe Medienangebote dürfen den freien Markt journalistischer Angebote nicht verdrängen. Das bedeutet konkret: Qualität, Umfang, Inhalt und Gesamtwirkung kommunaler Publikationen sind stets darauf zu überprüfen, ob sie als amtliche Information erkennbar sind oder als konkurrenzielle Medienangebote wahrgenommen werden könnten.

BGH-Urteil zu Internetportalen: Gesamtwürdigung zählt

Auch wenn einzelne journalistische Beiträge auf kommunalen Websites enthalten sein dürfen, kommt es auf die Gesamtwirkung des Angebots an. Überschreitet der allgemeine Charakter journalistischen Content, können Wettbewerbs- und presserechtliche Bedenken bestehen. 

Bundesverfassungsgericht: Klarheit noch ausstehend

Einige Streitfälle – etwa über die Zulässigkeit journalistischer Inhalte in Amtsblättern großer Kommunen – wurden zum Bundesverfassungsgericht gebracht. Diese Entscheidungen könnten die Rechtslage weiter präzisieren, sind aber derzeit nicht abschließend entschieden. 

Praktische Leitlinien für Kommunen

Pflicht zur Sachlichkeit und Neutralität

Kommunale Inhalte müssen klar als staatliche Informationen erkennbar sein. Vermeiden Sie journalistische Aufbereitung oder Meinungsäußerungen.

Aufgabenbezug immer prüfen

Vor der Veröffentlichung sollte gefragt werden: Dient dieser Beitrag klar der Information über Aufgaben der Kommune – oder dringt er in journalistische Bereiche vor?

Kein Ersatz für lokale Presse

Kommunale Social-Media-Kanäle oder Stadtportale dürfen nicht die Rolle freien Journalismus annehmen. Redaktionsähnliche Angebote sind riskant – sowohl rechtlich als auch politisch.

Klare Kennzeichnung und Trennung

Informationen der Verwaltung gehören in offizielle Kanäle – Pressemitteilungen in externe Medien. Wenn journalistische Inhalte angeboten werden, müssen diese vom staatlichen Informationsauftrag klar unterscheidbar sein.

Juristische Prüfung einplanen

Bei neuen Formaten wie Podcasts, Newslettern oder Videos ohne unmittelbaren amtlichen Informationsbezug sollte die Pressestelle stets juristischen Rat einholen.

Was Kommunen beachten müssen 

Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist unverzichtbar – aber sie hat klare juristische Grenzen. Die aktuelle VDL-Umfrage zeigt: Ohne eindeutige Leitlinien droht nicht nur ein Konflikt mit der freien Presse, sondern auch rechtliche Risiken für die Kommune selbst. Informieren ja, Journalismus nein. Kommunen müssen sachlich, neutral und mit klarem Aufgabenbezug kommunizieren – und konsequent darauf achten, dass ihre Angebote nicht wie ein presseähnliches Konkurrenzprodukt wirken. Pressefreiheit und staatliche Kommunikation sind zwar keine Gegensätze, aber sie haben unterschiedliche Spielregeln.