Vergabegesetz
Aufträge bekanntmachen - warum eForms nicht überzeugt
eForms: Neue Pflichtangaben in Formularen
Wichtig zu wissen: Die eForms bringen neue Pflichtangaben gegenüber den bisherigen Bekanntmachungs-Formularen mit sich. Dazu gehören insbesondere die geschätzte Gesamtauftragssumme, die Angaben zu den Eignungskriterien (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausbildung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) und die Angabe, inwieweit fehlende Nachweise nachgefordert werden. Zudem kann bezüglich der Gründe, weshalb ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, unter 24 Einträgen ausgewählt werden.
In der Bekanntmachung vergebener Aufträge (ex post-Bekanntmachung) sind neben dem Auftragswert und den Kontaktdaten des Auftragnehmers neuerdings noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Unternehmensgröße (kleines, mittleres oder großes Unternehmen) anzugeben.
Was ist neu im eForm-Formular?
Ganz neu in die Bekanntmachungsformulare aufgenommen wurden die Datenfelder zu den strategischen Beschaffungsaspekten. Als solche definiert §10a Abs. 4 der Vergabeverordnung VgV:
1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,
3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
4. mittelständische Interessen sowie
5. die Identifizierung der Organisationseinheiten.
Es ist nicht verpflichtend, strategische Beschaffungsaspekte zu berücksichtigen. Werden jedoch einer oder mehrere der genannten strategischen Aspekte ausgewählt, so muss dazu jeweils mindestens ein Ziel/Konzept angegeben werden. Insoweit legt der deutsche Gesetzgeber weitergehende Pflichtangaben fest, als die zugrunde liegende EU-Verordnung vorsieht.
eForms über die Vergabeplattform
Hinsichtlich des Standardformulars zur Bekanntmachung einer Ausschreibung ändert sich nicht viel für öffentliche Auftraggeber: Die eForms werden über die Vergabeplattformen umgesetzt. Wie schon bisher können Vergabestellen also Bekanntmachungen auf den von ihnen genutzten Vergabeplattformen erstellen. Die Vergabeplattformen haben ihre Formulare den eForms bereits weitgehend angepasst, wenngleich verschiedentlich noch die ein oder andere Unstimmigkeit zu beheben ist. Gleiches gilt für die Bekanntmachung vergebener Aufträge (ex post-Bekanntmachung).
Nicht vollumfänglich umgesetzt sind bis dato hingegen einige der anderen Formulare, wie zum Beispiel die freiwillige ex ante-Bekanntmachung. Mit ihr können öffentliche Auftraggeber über ihre Absicht informieren, einen Vertrag ohne vorherige Ausschreibung des Auftrags abzuschließen.
Neues eForms-Format überzeugt nicht
Es lässt sich leider nicht anders sagen, das neue Erscheinungsbild der als eForms veröffentlichten Bekanntmachungen ist befremdlich. Allein dadurch, dass die Angaben nicht mehr durch Einrücken gegliedert sind, wirkt die Bekanntmachung äußerst unübersichtlich.
Auch von der Gliederungssystematik her überzeugt das neue Format nicht: Die CPV-Codes werden unter der Überschrift „Zweck“ geführt. Angaben zu Vergabeunterlagen, Verfahrensbedingungen und Nachprüfungsinstanz erfolgen unter der Überschrift „Los“. Zudem gibt es die (identischen) Angaben zu CPV und Erfüllungsort verwirrenderweise zweimal, nämlich unter der Überschrift „Verfahren“ und nochmal unter der Überschrift „Los“.
Eine Chance verpasst
Zudem wurde die Chance verpasst, die Eignungskriterien in logischer Reihenfolge vor den Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb aufzuführen; hinzu kommt, dass die für die Bewerberreduzierung relevante Anzahl nun bei den Eignungs- und nicht wie bisher richtigerweise bei den Auswahlkriterien benannt wird. Immerhin werden die Ausschlusskriterien jetzt logisch überzeugend vor den Eignungskriterien aufgelistet.
Inhaltlich ist zu kritisieren, dass die – außerordentlich praxisrelevanten! – Mindestanforderungen an die Eignung nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Dabei führen sie bei Nichterfüllung zum Ausschluss des Bieters.
Insofern ist es mehr als fraglich, ob das Ziel erreicht wird, für mehr Transparenz zu sorgen.
Fazit: Wird durch die eForms alles einfacher und besser? Nach den Erfahrungen der ersten drei Monate ist die Antwort hierauf leider ein klares Nein. Es bleibt zu hoffen, dass die EU insbesondere beim Erscheinungsbild der Bekanntmachungen noch nachbessert. Im Übrigen wird in der Praxis natürlich auch ein Gewöhnungseffekt eintreten. Trotzdem: der beabsichtigte große Wurf der digitalen Transformation des öffentlichen Auftragswesens ist – bedauerlicherweise – nicht gelungen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beabsichtigt, die eForms auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte einzuführen. Aber bitte erst, nachdem die Kinderkrankheiten geheilt sind.
Dr. Jenny Mehlitz ist Rechtsanwältin bei GSK Stockmann Rechtsanwälte und hat sich unter anderem spezialisiert auf Vergabe- und Beihilferecht.


