Kommunalpolitiker, die zu Protesten gegen Pegida aufrufen, mischen sich laut Bundesverfassungsgericht unzulässig in die Meinungsbildung ein. ©Lucan Michael/123rf

Geisel steht hinter seinem Pegida-Protest

In letzter Instanz wurden Aufrufe des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, Thomas Geisel, ein Zeichen gegen eine Pegida-Demonstration zu setzen, als rechtswidrig erklärt. Geisel akzeptiert die Entscheidung, steht jedoch weiterhin hinter seinem Aufruf. Das Grundsatzurteil gibt nun Richtlinien für Kommunalpolitiker im Umgang mit Demonstrationen in der eigenen Stadt vor.

Im Januar 2015 hatte der Düsseldorfer Ableger der Pegida (Dügida) zu der Demonstration "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes" aufgerufen. Oberbürgermeister Thomas Geisel rief anlässlich des rechtsradikalen Aufmarsches in der Stadt am Rhein zum Protest auf. Zum einen veranstaltete er eine "Licht aus"-Aktion - Städtische Gebäude sollten während der Demonstration dunkel bleiben und auch Privatleute und Unternehmen, deren Häuser auf dem Pfad der Demo lagen, rief der Bürgermeister dazu auf ihre Lichter zu löschen. Darüber hinaus bat er die Düsseldorfer darum an der bereits genehmigten Gegendemonstration teilzunehmen. Beides geschah über die Internetseite der Stadt. Tatsächlich blieben das Rathaus und andere städtische Gebäude während der Demonstration dunkel.

Pegida klagt gegen Oberbürgermeister

Die Veranstalterin der Pegida-Demonstration klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht, das die Klage als unrechtmäßig abwies. In zweiter Instanz erklärte das Oberverwaltungsgericht die "Licht aus"-Aktion für rechtswidrig, die Bitte an der Gegendemonstration teilzunehmen dagegen für rechtmäßig. Dieses Urteil korrigierte nun, zweieinhalb Jahre später, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Auch der Aufruf an der Gegendemonstration teilzunehmen sei rechtswidrig. Das Gericht begründet sein Urteil so:

"Der Oberbürgermeister ist als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliegt jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folgt, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso sind ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen auszugrenzen."

Dem Urteil zufolge hat Geisel mit seinen Aufrufen unzulässig in den Meinungsbildungsprozess eingegriffen. Mit der "Licht aus"-Aktion hat er seine Äußerungsbefugnisse überschritten.

Geisels Statement zum Urteil

Der studierte Volljurist Thomas Geisel akzeptiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, steht jedoch weiter zu seinem Aufruf gegen die Pegida-Demo.

"Dass ich persönlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre, sieht man daran, dass ich so gehandelt habe, wie ich gehandelt habe. Es bleibt die Frage, wie wehrhaft eine Demokratie sein kann, wenn sie neutral bleiben muss gegenüber Bestrebungen, die die Grundwerte dieser demokratischen Ordnung wie Humanität, Respekt und Vielfalt in Frage stellen."

Das Grundsatzurteil gibt nun eine Maßstab welche Vorgehensweise bei Pegida-Demonstrationen oder ähnlichen öffentlichen Meinungsäußerungen für Kommunalpolitiker erlaubt ist und wo sie ihre Befugnisse überschreiten.