Streitigkeiten im Herbst
Laubbläser - welches Recht beim Thema Laub gilt
Laubbläser - die Rechtslage
Laut Gesetz ist zunächst einmal die Stadt oder Gemeinde verantwortlich, überall dort zu räumen, wo eine Gefahr ist. Sprich: Wenn auf dem Bürgersteig die Leute auf dem nassen Laub auszurutschen drohen, muss die Gemeinde es entfernen. Ähnlich wie beim Winterdienst haben aber die meisten Kommunen einen Teil dieser Aufgaben auf die Anwohner abgewälzt. Genauer gesagt auf den jeweiligen Grundstückseigentümer entlang des Bürgersteigs. Der wiederum kann es im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, wenn er das Haus nicht selbst bewohnt.
Schwieriger ist aber schon die Definition, welches Laub eigentlich eine Gefahr darstellt. Auch hier gilt in der Theorie, dass Grundstückseigentümer - der Flächen, für die der Eigentümer zuständig ist, für Unfallschäden haftbar gemacht werden können. Denn ihnen obliegt die Verkehrssicherungspflicht.
Aber nur in wenigen Fällen entstehen tatsächlich Schadenersatzansprüche. Denn Radfahrer und Fußgänger sind gleichzeitig auch selbst in der Pflicht, auf sich aufzupassen. Gerade im Herbst darf vorausgesetzt werden, dass sie sich ob der Gefahren etwa von nassem Laub bewusst sind.
Wann der Laubbläser im Einsatz sein darf
Außerdem ist auch keiner Kommune und keinem Eigentümer zuzumuten, jederzeit das Laub zu räumen. Diverse Urteile sind da ganz ähnlich ausgefallen, wie in Sachen Winterdienst. Dazu haben wir in unserem Beitrag "Wann Bürger bei Schneechaos schippen müssen" und in unserem Fachartikel "Was die Kommune und was der Bürger leisten muss" ausführliche Hinweise gegeben. Beide Artikel sind unter diesem Beitrag verlinkt. In Kurzform: Vor 7 Uhr morgens muss kein Anwohner und kein Bauhof raus, um Laub wegzublasen.
Überhaupt sind Laubbläser halt meist sehr laut und dürfen daher auch nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. In der Regel gilt, dass die Geräte nur Montags bis Freitags von 9-13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen dürfen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Laubbläser gar nicht zum Einsatz kommen. Einige Kommunen haben jedoch - etwa in Gewerbegebieten - andere, großzügigere Regelungen. So dürfen Laubbläser in vielen Städten und Gemeinden etwa in Bauernschaften oder Industrie- und Gewerbegebieten den ganzen Tag über eingesetzt werden. Das Verbot an Sonn- und Feiertagen sowie nachts gilt aber auch hier in der Regel.
Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der Bundesimmissionsschutzverordnung. Sie stuft Laubbläser und Laubsauger in die Lärmstufe 2 ein. Das heißt, sie sind potentiell in der Lage, mittel und langfristige Hörschäden zu verursachen. Die Anwender der Geräte müssen schon deshalb meist einen Hörschutz tragen.
Wem gehört das Laub - wer muss es entfernen - Nachbarschaftsstreis vorprogrammiert
Immer wieder Streit gibt es unter Nachbarn, weil das Laub vom "jeweils anderen" stammt. Sprich: Was ist mit Laub, das vom Baum des Nachbarn herüberweht? Hier gibt es in Kommunen immer wieder Streit unter Nachbarn, die nicht selten vor dem Schiedsgericht der Kommune landen. Grundsätzlich gilt: Blätter, die vom Nachbargrundstück auf Ihren Garten fallen, sind Ihr Laub. Sie müssen die Entsorgung organisieren. Das Laub zurückwerfen oder in Nachbars Garten zurückharken ist nicht erlaubt. In fast allen Satzungen der Städte und Gemeinden kommt das einer Ordnungswidrigkeit gleich. Bußgelder sind möglich.
Allerdings kommt es auf die Menge an. Von einem "zumutbaren Maß" spricht der Gesetzgeber hier, das nicht "überschritten werden darf". Sprich: Versinken Sie täglich auf ihrem Grundstück im Laub des Nachbarn, so steht Ihnen zumindest eine Entschädigung zu. Geregelt ist das mit dem Begriff der sogenannten Laubrente.
Was die Laubrente bedeutet
Die Laubrente können Sie in Anspruch nehmen, wenn von einem fremden Grundstück - das kann übrigens auch ein öffentliches Gelände der Gemeinde sein - eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch den Laubbefal einhergeht.
Nach deutschem Recht ist es zwar Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laut von fremden Bäumen zu dulden und zu entfernen. Schadensersatz ist aber möglich, wenn der Laubfall zwar ortsüblich, aber in einem solchen Umfang stattfindet, dass das eigene Grundstück davon wesentlich beeinflusst wird. Geregelt sind die Fälle im Paragrafen 906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach steht Betroffenen ein jährlicher Geldbetrag, die Laubrente zu. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt.
Streit im Herbst auch um überhängende Äste
Nicht nur der Laubbläser samt Laubrente und lauten Geräuschen sorgt im Herbst immer wieder für Ärger. Zweites großes Thema im Garten sind überhängende Äste. Hier ist es eigentlich eindeutig, denn wem der Baum gehört, der muss auch den Wuchs zum Nachbargrundstück eindämmen. Wenn da nicht die Baumschutzsatzungen der Kommune wären. Denn die schreiben häufig vor, dass Äste ab einer bestimmten Größe - etwa bei Eichen - nicht ohne Weiteres entfernt werden dürfen. In solchen Fällen braucht es vorher eine Genehmigung, einige Städte und Gemeinden schicken dafür sogar ihre eigenen Baumgutachter vor Ort um sich ein Bild zu machen, bevor sie die Fällung eines Baumes oder eines dickeren Astes genehmigen oder auch nicht.
Gibt es solche Einschränkungen durch eine Baumschutzsatzung nicht, greift das Gesetz. Dann ist klar, dass der Nachbar dem Besitzer des Baumes zunächst eine angemessene Frist zur Entfernung des überhängenden Astes einräumen muss. Lässt der Besitzer diese aber verstreichen, darf der Nachbar selbst Hand anlegen.
Entscheidend für die Frage, ob ich einen Ast fällen darf oder nicht, ist wie gesagt meist die Baumschutzsatzung. Die regelt Dinge wie Alter, Umfang und Größe der Bäume. Laub- und Nadelbäume stehen meist ab einem bestimmten Umfang unter Schutz. Weit verbreitet sind Regelungen, wonach der Stamm einen Umfang von mindestens 80 Zentimeter haben muss, bevor er unter Schutz steht. Kommunen sind hier aber relativ frei in der Gestaltung ihrer Satzungen. Obstbäume fallen jedoch meist nicht unter den Schutz.
Übrigens wichtig für Besitzer: Selbst wenn der Baum krank ist oder droht umzufallen, benötigen Sie von der Kommune meist eine Genehmigung, wenn es eine Baumschutzsatzung gibt. Diese wird teils auch vom Umwelt- oder Naturschutzamt erteilt. Ohne die Ausnahmegenehmigung darf nicht gefällt werden. Viele Kommunen verlangen in ihren Satzungen zudem Ausgleichspflanzungen. Das heißt, Sie bekommen die Genehmigung nur, wenn Sie an anderer Stelle einen neuen Baum pflanzen oder einen Geldbetrag an die Kommune zahlen.
Übrigens können Sie auch vom Nachbarn das Fällen eines Baumes verlangen. Allerdings nur, wenn dieser zu nah an ihrem Grundstück steht oder der Baum droht, auf Ihr Haus zu kippen. Die genauen Abstandsgrenzen sind aber wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die meisten Regelungen sehen Abstandsgrenzen zum Nachbargrundstück zwischen einem und vier Metern vor.

