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©Imago

Neue Regeln für E-Fahrzeuge

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
29. Mai 2015
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können künftig ein besonderes Kennzeichenschild erhalten. Das hat das Bundeskabinett in einer Verordnung beschlossen. Außerdem können sie Sonderrechte im Straßenverkehr erhalten - unter anderem beim Parken.

Die klima- und umweltfreundlichen elektrisch betriebenen Fahrzeuge können künftig ein besonderes Kennzeichenschild mit dem Zusatzbuchstaben "E" erhalten. Für Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette an deren Rückseite. Die neue Verordnung der Bundesregierung sowie ein Verwaltungsvorschrift schaffen die Voraussetzung, dass das Elektromobilitätsgesetz einheitlich umgesetzt werden kann. Mit dem Gesetz werden Länder, Städte und Kommunen in die Lage versetzt sofort zu handeln. Vorrechte für Elektrofahrzeuge Mit dem Elektromobilitätsgesetz will die Bundesregierung elektrisch betriebene Fahrzeuge auch durch Privilegierung im Straßenverkehr unterstützen. Es wurde vereinbart, dass Elektroautos Sonderrechte erhalten können. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

  • die örtlichen Straßenverkehrsbehörden für Elektrofahrzeuge können besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum reservieren,
  • Parkgebühren können für E-Autos verringert oder ganz erlassen werden,
  • Elektrofahrzeuge können von bestimmten Zufahrtbeschränkungen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden, ausgenommen werden,
  • elektrisch betriebene Fahrzeuge erhalten die Möglichkeit auf Busspuren zu fahren.

Inkrafttreten der neuen Regeln Der Bundestag hat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) am 5. März beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 27. März 2015 zugestimmt. Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Parallel dazu werden nun die erforderliche Verordnung sowie eine Verwaltungsvorschrift auf den parlamentarischen Weg gebracht. Sie treten dann in Kraft, wenn auch das Gesetz in Kraft ist. Das EmoG ist bis zum 30. Juni 2030 befristet. Bis dahin sollten sich elektrisch betriebene Fahrzeuge im Markt etabliert haben. Die Bundesregierung wird das Gesetz begleitend evaluieren. Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz Deutschland hält an seinem Ziel fest, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken. Für den Verkehr strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch um rund 40 Prozent bis 2050 gegenüber 2005 zu verringern. Die Elektromobilität weiterzuentwickeln ist eine der Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr. Elektrofahrzeuge sind energieeffizienter als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Sie verursachen im Vergleich weniger Abgase vor Ort und sind im Stadtbetrieb deutlich leiser.

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