
Finanzen
Niederschlagung als Teil des Kommunalen Forderungsmanagements
Verlorene Zeit und Geld, fehlender Fokus
„Von dem bekommen wir sowieso nichts.“, „Das ist in dem Fall sowieso vergebene Mühe." Sätze, die Leiter von kommunalen Vollstreckungsbehörden nicht selten von ihren Mitarbeitenden hören. Aus Prinzip wird oftmals Jahrzehnte an Fällen gearbeitet, wiederholte Vollstreckungsversuche unternommen und regelmäßige Ermittlungen durchgeführt. Die Akten werden dicker und die Karteileichen nehmen zu. Damit werden sowohl Personalressourcen gebunden als auch finanzielle Mittel durch Vollstreckungskosten oftmals „verbrannt“. Die Ergebnisse sind oft überschaubar und führen zu Demotivation bei den betroffenen Mitarbeitern.
Das muss nicht sein, wenn die Kommune ihr Niederschlagswesen effizient ausrichtet und dadurch die verfügbaren und häufig – vor allem in kleineren Kommunen – knapp bemessene Arbeitszeitanteile in den Vollstreckungsbehörden auf die Vollstreckungsfälle fokussiert, bei denen die Realisierungschancen am höchsten sind. Die investierte Arbeitszeit in die Vollstreckung von Forderungen gegen einen Schuldner, der eine unpfändbare Altersrente und ergänzend Grundsicherung im Alter bezieht, kein Wohneigentum besitzt und keine Erben hat, wird in der Regel verloren sein. Gleiches gilt für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und die Überwachung des Verfahrens. Die dafür eingesetzten Arbeitsstunden kosten in Abhängigkeit der Höhe der anzumeldenden Forderungen häufig ein Vielfaches von dem, was regelmäßig als Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren in der Stadtkasse zahlungswirksam wird.
Niederschlagung zur permanenten Wertberichtigung von Forderungen
Mit dem Instrument der Niederschlagung als Form der Einzelwertberichtigung kann der zweifelhafte sowie uneinbringliche Forderungsbestand permanent im Haushaltsvollzug bereinigt werden. Sie ist insoweit von den Instrumenten im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zur Bewertung des Forderungsbestandes abzugrenzen. So dürfen die Kommunen offene Forderungen niederschlagen und sich damit von der Arbeitslast befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. Mit der Niederschlagung stellt die Vollstreckungsbehörde intern die Weiterverfolgung eines Anspruchs zurück, bei der unbefristeten Niederschlagung darf die Forderung verjähren.
Der Gesetzgeber überlässt der kommunalen Vollstreckungsbehörde einen weiten Ausgestaltungsspielraum, wann und für welchen Zeitraum sie Forderungen niederschlägt. Zur Ausgestaltung sollten die Kommunen interne Richtlinie nutzen, in denen die konkreten Fallkonstellationen definiert werden. Ziel einer solchen Richtlinie sollte es sein, dass sich die Mitarbeitenden in den kommunalen Vollstreckungsbehörden mit den Fällen beschäftigten können, bei denen hohe Realisierungschancen bestehen, während uneinbringliche Forderungen niedergeschlagen werden dürfen. Zugegeben, es darf als ungerecht empfunden werden, wenn Schuldner „davon kommen“ und ihren Anteil zur Finanzierung des Gemeinwesens nicht leisten, während andere dies tun, häufig an den Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Dennoch bleibt es eine Frage von realistischen Chancen bzw. Möglichkeiten für eine erfolgreiche zwangsweise Beitreibung. Sind diese nicht gegeben, muss über den Personaleinsatz – auch mit Blick auf den Fachkräftemangel in den kommunalen Vollstreckungsbehörden – nachgedacht werden.
Spezieller Workshop
Im Rahmen eines speziellen Workshops am 23. Juni 2025 wird das Niederschlagswesen von Forderungen als Teil des kommunalen Forderungsmanagements praxisnah erörtert. Dabei geht es speziell um die permanente Bewertung des Forderungsbestandes im Haushaltsvollzug aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörde. An den Webinaren kann ortsungebunden teilgenommen werden. Sie werden zudem aufgezeichnet und können so auch zeitungebunden gestreamt werden. Hier können Sie sich anmelden.