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Kleidersammlung und Co: Urteil zum Klagerecht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Gerichtsurteil zur gewerblichen Kleidersammlung

Kleidersammlung und Co: Urteil zum Klagerecht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

28. September 2018
Mit Urteil vom 27.09.2018 hat das BVerwG entschieden, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE), die als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst sind, nicht gerichtlich geltend machen können, dass die Abfallbehörde gegen eine gewerbliche Sammlung einschreitet. Damit hat das BVerwG eine lange umstrittene Rechtsfrage zulasten der örE entschieden. Eine Einschätzung des Juristen Janosch Neumann im KOMMUNAL-Gastbeitrag.

Text: Janosch Neumann 

Bereits in der Vorinstanz hatte das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 01.06.2016 festgestellt, dass einem örE die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage gegen die zuständige Abfallbehörde auf Untersagung einer gewerblichen Sammlung fehle.

Dem Verfahren liegt in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass die Klägerin – eine Anstalt des öffentlichen Rechts – für den Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt die Aufgaben des örE wahrnimmt.

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