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Recht aktuell Symbolbild

Vergabestatistik

Neue Meldepflicht für öffentliche Auftraggeber

von Anna-Maria Pascher
Juristin | spezialisiert auf Vergaberecht
18. September 2020
Zum 1. Oktober 2020 wird die Vergabestatistik den Betrieb beim Statistischen Bundesamt (Destatis) aufnehmen. Damit wird die Pflicht für öffentliche Auftrag- und Konzessionsgeber zur vollelektronischen Übermittlung von Daten über bestimmte vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen eingeführt. Was Kommunen, aber auch Land und Bund jetzt wissen müssen, erläutert für KOMMUNAL die Rechtsanwältin und Vergabeexpertin Anna-Maria Pascher.

Ziel der bundesweiten elektronischen Vergabestatistik ist es, valide Aussagen über das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen treffen zu können. Das statistische Bundesamt erstellt die Vergabestatistik im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, unter anderem um die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen besser einschätzen zu können.

Meldepflicht für Vergabestatistik auch im Unterschwellenbereich

Die Meldepflichten betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich). Unter anderem für Kommunen erstrecken sich die Meldepflichten auch auf öffentliche Aufträge im Unterschwellenbereich, sofern der Auftragswert über 25.000 Euro netto liegt.

Wird ein Gesamtauftrag in Losen vergeben, sind die Lose bei der Berechnung des maßgeblichen Auftragswertes zusammenzuzählen. Überschreitet der Gesamtauftragswert bei Addition der Lose den Betrag von 25.000 Euro netto, ist der Auftrag insgesamt meldepflichtig, auch wenn einzelne Lose den Wert von  25.000 Euro netto unterschreiten. Dies führt zu einer hohen Praxisrelevanz der Meldepflichten.

Übermittlung der Daten für die Vergabestatistik binnen 60 Tagen nach Zuschlag

Die Meldung der Vergabe und Übermittlung der entsprechenden Daten hat für jeden vergebenen Auftrag gesondert, binnen 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu erfolgen. Die 60-Tages-Frist beginnt bei einer losweisen Vergabe erst mit dem Zuschlag auf das letzte Los. Denn nicht die Vergabe einzelner Lose ist zu melden, sondern der Gesamtauftrag, welcher erst mit der Zuschlagserteilung auf das letzte Los erteilt ist. Sollte bei einem in Lose aufgeteilten Gesamtauftrag der Zuschlag auf das letzte Los nach dem 30. September 2020 erfolgen, ist der Auftrag insgesamt meldepflichtig.

Umfang der Datenübermittlung an Destatis

Das Spektrum der zu meldenden Daten ist im Oberschwellenbereich umfassender als im Unterschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich ergeben sich die Daten, die an das Statistische Bundesamt übermittelt werden müssen, im Wesentlichen aus Anlage 8 zur Vergabestatistikverordnung. Die Daten umfassen unter anderem Angaben zum Auftragswert, zur Verfahrens- und Auftragsart.

Registrierung als Berichtsstelle notwendig

Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag- und Konzessionsgeber Berichtsstellen. Als Berichtsstelle kann eine interne Stelle beim Auftrag- oder Konzessionsgeber fungieren. Auch externe Berater können die Datenübermittlung als Berichtsstelle übernehmen. Berichtsstellen haben sich einmalig über ein Online-Formular (www.vergabestatistik.org/registrierung) zu registrieren. Entscheidend ist, dass sich nicht Auftrag- oder Konzessionsgeber registrieren, sondern Berichtsstellen. Da der Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen Meldung anzugeben ist, ist es für die Statistik unerheblich, welche Berichtsstelle meldet – es darf jedoch nicht zu Doppelmeldungen kommen.

Meldewege zur Vergabestatistik

Nach der Registrierung erhält die Berichtsstelle postalisch eine Berichtseinheit-ID, Kennung und Passwort für die Meldung der Daten. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um zur Vergabestatistik zu melden. Von jeder Berichtsstelle können auch mehrere Meldewege genutzt werden. Denn die Registrierung erfolgt als Berichtsstelle und nicht für einen Meldeweg. Eine Möglichkeit ist die manuelle Meldung über das IDEV-Formular https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung.

Die Registrierung als Berichtsstelle ist seit dem 1. Juli 2020 möglich. Bei der Umsetzung der Meldepflichten sind die Auftrag- und Konzessionsgeber sehr flexibel, insbesondere durch die Freiheit bei der Auswahl ihrer Berichtsstelle(n). Auch Anwaltskanzleien können die Datenübermittlung übernehmen – beispielsweise im Rahmen der Betreuung eines Vergabeverfahrens. Bei Verletzung der Meldepflichten ergeben sich zwar keine Sanktionen unmittelbar aus der Vergabestatistikverordnung, allerdings gilt die allgemeine Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und damit auch an die Vergabestatistikverordnung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).

Die Gastautorin Anna-Maria Pascher ist Rechtsanwältin bei Arnecke Sibeth Dabelstein in München und unter anderem auf Vergaberecht spezialisiert.

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