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  4. Weihnachtsmärkte: Veranstalter nicht für Sicherheit verantwortlich
Für die Sicherheit auf Weihnachtsmärkten sind laut Urteil nicht die Veranstalter verantwortlich

Weihnachtsmärkte: Veranstalter nicht für Sicherheit verantwortlich

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
4. Dezember 2017
Die Betreiber von Weihnachtsmärkten können nicht verpflichtet werden, sich um die Abwehr von Gefahren durch Terroranschläge zu kümmern. Das hat ein Gericht entschieden. Das Urteil und die Folgen!

Die Abwehr von Gefahren durch Terroranschläge ist Aufgabe des Staates. So hat es das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Staat könne mangels Rechtsgrundlage auch nach dem allgemeinen Polizeirecht die Betreiber nicht verpflichten, selbst Vorrichtungen aufzustellen, um zu verhindern, dass Personen mit Autos oder LKW unbefugt auf das Veranstaltungsgelände fahren, heißt es in dem Urteil.

Weihnachtsmärkte und Terrorgefahr - keine kommunale Aufgabe

Aber auch die Kommunen müssen sich beim Thema Terrorabwehr nicht engagieren. Diese Aufgabe obliege dem Bund und den Ländern. Dennoch ist Zusammenarbeit und Verantwortung aller sicherheitsrelevanten Akteure vor Ort erforderlich, um gemeinsam einen bestmöglichen Schutz der Bürger zu gewährleisten, urteilt das Verwaltungsgericht.

Weihnachtsmärkte: Das sind die Hintergründe des Urteils

Dem Eilverfahren vor dem VG Berlin (Az. VG 24 L 1249.17) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin veranstaltet den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Im August 2017 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz.

+++ Lesen Sie auch: Zwischen Kostenfalle und Daseinsvorsorge - wie Weihnachtsmärkte für Kommunen nicht zur finanziellen Falle werden ++++ 

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erteilte diese Anfang November 2017 zunächst unter der „Bedingung“, dass die Antragstellerin „einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“ gewährleisten müsse. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachzukommen, weil es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele. Darauf gab die Behörde der Antragstellerin in einem weiteren Bescheid „zur Gewährleistung eines Grundschutzes gegen Überfahrten“ auf, „Gegenstände aufzustellen, die in den Veranstaltungsbereich einfahrende Fahrzeuge ablenken oder zumindest abbremsen“ könnten, z.B. in Form von Betonquadern als Barrieren. Ferner habe die Antragstellerin „im Bereich des Eingangs zum Veranstaltungsgelände ein bewegliches schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufzustellen.“ Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde die Ersatzvornahme bzw. ein Zwangsgeld an. Nachdem die zugleich gesetzte Frist zur Umsetzung abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Urteil zu Weihnachtsmärkten ist noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des VG Berlin ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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