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Wer darf Eintritt für den Strand verlangen? Ein Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen
© 123rf

Wem gehört der Strand?

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
14. September 2017
Eintrittsgebühren am Strand sind nicht generell erlaubt. Die obersten Richter haben die Strandgebühr an deutschen Küsten gekippt - mit weitreichenden Folgen für Urlaubsorte an Nord- und Ostsee.

Es zog sich bis in die Abendstunden - und am Ende war das Ergebnis überraschend: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Eintrittsgebühren für Tagesgäste an den Stränden in der niedersächsischen Gemeinde Wangerland im Kreis Friesland für rechtswidrig erklärt. Bisher hatte die Gemeinde von Tagesgästen eine Gebühr von drei Euro für Erwachsene erhoben, ermässigt 1,30 Euro. Durch den Strandeintritt kassierte die Gemeinde jährlich Einnahmen von rund einer halben Million Euro.

Weitreichende Folgen für alle deutschen Küstenorte

Nach dem Urteil müssen nun auch zahlreiche andere Gemeinden ihre Gebührenordnungen prüfen und gegebenenfalls ändern. Das kommt überraschend, weil die Kläger zuvor in mehreren Instanzen gescheitert waren.

Das Urteil ist nun aber eindeutig: Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauberhalte und regelmässig neuen Sand aufschütte, reiche als Grund nicht aus, um am gesamten Strand (rund acht Kilometer) Eintrittsgelder zu erheben. Das sie nur da rechtens, wo die Gemeinde tatsächlich für eine höhere Badequalität sorge - also etwa dort, wo Kioske stehen, es Umkleidekabinen und Toiletten gibt.

Was ändert sich für die Kommunen konkret?

Im Innenministerium in Schleswig Holstein prüfen die Juristen jetzt zudem, ob das Urteil Auswirkungen auf Kurabgaben hat. Ein Sprecher des Ministeriums ging in einer ersten Stellungnahme davon aus, dass diese "durch das Gericht nicht in Frage gestellt worden seien".

Strandgemeinde will nun andere Einnahmequellen prüfen

Auf die halbe Million will die Kommune aber auf keinen Fall verzichten. Bürgermeister Björn Mühlena kündigte an, neue Gebühren zu prüfen, etwa Parkplatzgebühren an den Stränden. Auch die kostenpflichtige Ausgabe einer Tageskurkarte werde erwogen.

Kein Recht auf freien Strand an allen Flächen

In einer ersten Reaktion weisen die Vertreter der Kommunen darauf hin, dass aus dem Urteil kein Recht auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen abzuleiten ist. Beim Städte- und Gemeindebund heißt es: "§ 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Rechte vorsieht. Der Strand ist Teil der freien Landschaft auch, soweit er im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme künstlich angelegt wurde." Und weiter: Auf die Rechtmäßigkeit des Strandbadbetriebs kommt es für die Begrenzung des Betretensrechts nach § 59 Abs. 1 BNatSchG nicht an. Diese Vorschrift soll eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Nutzung fremder Grundstücke verhindern und ist darauf angelegt, dass jeder den Umfang zulässigen Betretens nach eigenem Augenschein und nicht erst nach rechtlicher Prüfung beurteilen kann.

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