Anlieger frei - für diese Bezeichnung gibt es keine juristitische Definition - aber trotzdem eine rechtsverbindliche Regelung
Anlieger frei - für diese Bezeichnung gibt es keine juristitische Definition - aber trotzdem eine rechtsverbindliche Regelung
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Verkehrszeichen

Zusatzschild: Anlieger frei – was das wirklich bedeutet

Kommunen richten gerne Verkehrsverbote mit dem Hinweisschild „Anlieger frei“ ein – doch wer hat eigentlich wann ein Anliegen und darf durchfahren, beziehungsweise: Welche Strafen drohen? Ein kurzer Überblick

Gleich vorweg: Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Anlieger“ gibt es nicht. Trotzdem sagt der ADAC, dass die Rechtssprechung aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrssitte hier eine Regelung parat hat.

Demnach ist ein Anlieger, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder für eine Erledigung aufsuchen muss. Irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück ist ausreichend. Potentielle Anliegen können somit sein:  Der Besuch eines Anwohners – wobei es egal ist, ob derjenige tatsächlich zu Hause ist. Die Absicht des Besuchs ist ausreichend. Auch unerwünschte Besucher, wie beispielsweise ein Gerichtsvollzieher, dürfen einfahren. Einfahren darf auch, wer jemanden abholt, der in einem sich in der Anliegerzone befindlichen Geschäft eingekauft hat. Berechtigt für die Einfahrt sind auch Handwerker, die von einem Anlieger für die Arbeit auf seinem Grundstück beauftragt wurden. Ebenso sind Personen, deren „Anliegerschaft“ auf einer rechtlichen Beziehung zum Grundstück basiert, einfahrtsberechtigt. Etwa Eigentümer oder Pächter eines Schrebergartens.

Und wer ist dann kein "Anlieger" und welche Strafen drohen? 

Wer aber unberechtigt einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen – die Summe laut Bussgeldkatalog liegt bei einem Verwarngeld von 50 Euro. Mit dem Fahrrad werden aber nur 25 Euro fällig. Parkt man sein Fahrzeug, ohne ein Anlieger zu sein, droht ein Verwarnungsgeld ab 55 Euro.

Übrigens gibt es in Deutschland vom Grundsatz her nur drei verschiedene Verkehrszeichen. Da wären die Gefahrenzeichen, die Richtzeichen und die Vorschriftszeichen. Das „Anlieger Frei“ Schild ist eines der wenigen, das nicht in diese drei Rubriken passt. Es ist ein sogenannten Zusatzzeichen. Deshalb wird es auch nicht auf dem Schild sondern darunter angebracht. Zusatzzeichen sind erlaubt um Anweisungen zu konkretisieren und den Verkehr zu vereinfachen. So sagt es zumindest das Gesetz. Eine weitere Besonderheit neben den drei Verkehrszeichen sind dann noch die Verkehrseinrichtungen. Dazu zählen dann Schranken, Sperrpfosten oder Absperrgeräte.